WORKSHOP F4: „VERBRAUCHER- UND BANKRECHT: HYPOTHEKEN-, VERBRAUCHERKREDITE UND ZAHLUNGSVERKEHR – WAS KOMMT AUS BRÜSSEL?“ - Manfred Westphal (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) |
„AUSWIRKUNGEN DER AKTUELLEN STRATEGIE DER EU-KOMMISSION IN SACHEN FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ AUF DIE VERBRAUCHERRECHTE“
I. WAS WILL BRÜSSEL NACH EIGENEM BEKUNDEN?
1. eine möglichst weitgehende Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen
2. einen Binnenmarkt statt 27 „Mini-Markets“
3. „better regulation“ (DG Markt)
4. möglichst hohen Verbraucherschutz und größere Auswahl
5. Abbau von Hindernissen für Unternehmen, grenzüberschreitend anzubieten
6. e-Commerce, e-Commerce, e-Commerce
II. WAS MACHT BRÜSSEL?
1. FINANCIAL SERVICES ACTION PLAN 1999 – 2005 MIT 45 EINZELMASSNAHMEN
- offene und sichere Endkundenmärkte als eines der vier Hauptziele, aber nicht im Mittelpunkt,
- Maßnahmen teilweise horizontal (Beschwerdeverfahren), teilweise vertikal (Versicherungsvermittler),
- kein schlüssiges Gesamtkonzept,
- Finanzdienstleistungen (FDL) Teil der Lissabon-Strategie von 2000.
2. WEISSBUCH FINANZDIENSTLEISTUNGSPOLITIK 2005 – 2010
- Ziele
* offener, integrierter, wettbewerbsfähiger EU Finanzbinnenmarkt
* Abbau von Hindernissen zum Angebot von FDL
* bessere Gesetzgebung (Umsetzung, Durchsetzung, Bewertung)
* grenzüberschreitende Kooperation der Aufsichtsbehörden
- 72 Einzelmaßnahmen, besonders Zahlungsverkehrs- und Verbraucher-kreditrichtlinie, Hypothekarkredit
3. ÜBERPRÜFUNG CONSUMER ACQUIS (GRÜNBUCH MÄRZ 2007)
- Überprüfung von 8 Verbraucherrichtlinien,
- Ausdehnung auf FDL angedacht,
- Ziel: Vereinheitlichung europäischen Rechts (z.B. Textbaustein für Widerrufsrecht)
- Kommission (DG Sanco): am liebsten zielgerichtete Vollharmonisierung der Verbraucherschutzregeln auf einem angemessen hohen Niveau
4. VERBRAUCHERPOLITISCHE STRATEGIE 2007 – 2013 (MÄRZ 2007)
- Verbraucher sollen gestärkt und effektiv geschützt werden vor den ernsthaften Gefahren, gegen die sie sich nicht selber schützen können,
- hohes Verbraucherschutzniveau durch einfache Gesetzgebung,
- vorzugsweise mit dem Konzept der Vollharmonisierung,
- E-Commerce als Leitbild für die Zukunft,
- Viele vollmundige Ankündigungen auf dem Papier, aber was folgt?.
5. GRÜNBUCH RETAIL FINANCIAL SERVICES (MAI 2007)
- Grundlegende Absichtserklärung zur Politik bei Finanzdienstleistungen für Verbraucher in den nächsten Jahren
- Offenes Konsultationsverfahren (Frist: Juli, Hearing: September 2007)
III. BEISPIEL VERBRAUCHERKREDITRICHTLINIE
INHALT
- Eingeschränkter Anwendungsbereich: viele kreditrelevante Produkte und Themen fehlen oder spielen kaum eine Rolle (Bürgschaften, Kombifinanzierungen, Umschuldungen, Leasing, Hypothekarkredit, Kreditvermittler, Kreditkarten)
- Wenn sie fehlen, können sie national geregelt werden,
- Vorvertragliche Information: neuer Ansatz einer Standardisie-rung, aber mit Information Overload
- Effektiver Jahreszins mit Schlupflöchern (Bsp.: Restschuld-V.)
- Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe verschwunden (aber teilweise nationaler Gesetzgebung geöffnet)
- Haustürvertrieb grundsätzlich möglich,
- Schriftform abgeschafft, aber Mitgliedstaaten können eine beste-hende Schriftform möglicherweise beibehalten,
- Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung: Vollharmo-nisierung angestrebt, da wesentlicher Punkt für Kommission
ERKENNTNISSE
- Konzept der Kommission (Vollharmonisierung, gegenseitige Anerkennung, hohes Maß an Verbraucherschutz) nicht umsetzbar bei starkem Widerstand mehrerer Stakeholder
- hohes Verbraucherschutzniveau im Laufe des Gesetzgebungs-verfahrens verwässert
- Einschränkung des Anwendungsbereichs positiv und negativ
IV. THESEN/SCHLUSSFOLGERUNGEN
- Konzept der Kommission ehrgeizig mit vielfältigen Handlungs-strängen, aber ohne Verbindung der einzelnen – horizontalen und vertikalen - Teile
- Akteure auf der europäischen Bühne mit höchst unterschied-lichen Interessen
- Produkte, Verbrauchergewohnheiten und nationale Regelungs-werke unterscheiden sich immer noch sehr
- Vorrangiges Ziel, Hindernisse für Anbieter abzubauen und Vollharmonisierung einzuführen, vernachlässigt Verbraucher-interessen (statt dessen wirtschaftliche Betrachtungsweise)
- Ziele der Vollharmonisierung und eines sehr hohen Verbraucher-schutzes widersprechen sich
- Im Gesetzgebungsprozess wird Verbraucherschutz verwässert
- Nationale Verbraucherrechte mittelfristig weiter eingeschränkt
- Informationspflichten allein reichen nicht aus, genauso wenig wie das Konzept vom mündigen Verbraucher. |
ID: |
39747 |
Autor(en): |
iff |
Erscheinungsdatum: |
11.05.07 |
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Erzeugt: 21.05.07. Letzte Änderung: 21.05.07. Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden. |