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WORKSHOP F4: „VERBRAUCHER- UND BANKRECHT: HYPOTHEKEN-, VERBRAUCHERKREDITE UND ZAHLUNGSVERKEHR – WAS KOMMT AUS BRÜSSEL?“ - Ullrich Kulke (Universität Würzburg)
Zahlungsverkehrsrichtlinie Gliderung:

„DIE ZAHLUNGSVERKEHRSRICHTLINIE – WELCHE KONSEQUENZEN ERGEBEN SICH DARAUS FÜR DEN VERBRAUCHER?“

A) Ziel und Zweck sowie Regelungsgegenstand der Richtlinie
I. Regelungsziel und Regelungszweck
II. Regelungsgegenstand der Richtlinie
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich

B) Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Verbraucher?
I. Vertragspartner
II. Vertragsgegenstände
III. Rechte
IV. Pflichten

C) Thesen
I. Fehlende Zuständigkeit der GD, Ermächtigungsgrundlage ausreichend?
II. Risiken für den Nutzer „Verbraucher“?
III. Überschneidung mit dem Verbraucherkreditrecht?
IV. Verhältnis zur SEPA?
V. Privilegierung der beteiligten Zahlungsinstitute bei gleichzeitiger Schlechterstellung des Nutzers, auch des Verbrauchers
VI. Fehlende Transparenz
VII. Überschneidungen mit dem Haustürwiderrufsrecht – Überrumpelungsgefahr?

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AUSZUG AUS DEM RICHTLINIENTEXT

(5) Dieser Rahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Vorschriften aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Gebühren einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, sollten innerhalb dieses Rahmens beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden.


ARTIKEL 2: ANWENDUNGSBEREICH
1. Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft. Mit Ausnahme des Artikels 64 a gelten die Titel III und IV dieser Richtlinie gelten jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, oder, im Falle eines alleinigen Zahlungsdienstleisters, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

2. Die Titel III und IV dieser Richtlinie gelten für Zahlungsdienste, die in Euro oder in einer anderen Währung, die offizielles Zahlungsmittel eines Mitgliedstaats ist, erbracht werden.


ARTIKEL 4 (AUSZUG)
(2b) "Zahlungsinstitute" juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben;


ARTIKEL 6: ERTEILUNG DER ZULASSUNG
–1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie da und db sowie nach Artikel 21 freigestellte natürliche und juristische Personen, die Zahlungsdienste erbringen wollen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten eine Zulassung als Zahlungsinstitut erwirken müssen. Die Zulassung wird lediglich in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt.


ARTIKEL 10:
Zugelassene Tätigkeiten
1. Über die Erbringung der im Anhang genannten Zahlungsdienste hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
a) gestrichen
b) Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
c) Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 23;
d) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.
2. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG oder als elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG.
2a. Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4,5 oder 8 des Anhangs genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäftsvorgangs und
b) ungeachtet einzelstaatlicher Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 20 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf und
c) der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs
entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt und
d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde
jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.


ARTIKEL 21
Voraussetzungen
1. Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 8 von der Anwendung des Verfahrens und Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 15, 17 und 19 ganz oder teilweise absehen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 8 zulassen, wenn
a) der Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Bevollmächtigten, für sie verschuldensunabhängig haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate höchstens 3 Mio. EUR beträgt; diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Unternehmensplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen. und
b) keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften oder wegen Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten verurteilt wurde.
1b. Bei natürlichen oder juristischen Personen, die nach diesem Artikel registriert sind, muss sich die Hauptverwaltung oder der Wohnort in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.
2. Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 20 gelten jedoch nicht für sie.

ID: 39711
Autor(en): iff
Erscheinungsdatum: 11.05.07
   
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Erzeugt: 10.05.07. Letzte Änderung: 21.05.07.
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