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WORKSHOP S1: "INSOLVENZVERFAHREN UND SCHULDNERBERATUNG – MIT ODER OHNE GERICHTE?" - Michael Weinhold (AG SBV)
Thesenpapier

1. Nur die Kombination aus SCHULDNER- UND INSOLVENZBERATUNG (anerkannten Stellen/ Personen) und GERICHT bietet die Gewähr für eine NACHHALTIGE ENTSCHULDUNG überschuldeter natürlicher Personen.
- Ohne Gericht wäre nur für den Teil der Schuldner, die über ausreichende Eigen- oder Fremdmittel verfügen eine Entschuldung möglich.
- Gerichte sichern die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und Überprüfbarkeit der Redlichkeit. Dies fördert die gesellschaftliche Akzeptanz der Restschuldbefreiung.
- Schuldner- und Insolvenzberatung unterstützt als anerkannte Institution den Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger.
- Schuldner- und Insolvenzberatung entlastet die Gerichte durch die Begleitung der Schuldner bei der Antragstellung und im Verfahren (Nachhaltigkeit).

2. Ein verpflichtendes vorgerichtliches Einigungsverfahren fördert den Ausgleichgedanken und sichert den Gläubigern höhere Rückzahlungsquoten und sichert die Refinanzierung der Schuldnerberatung
Die geplante Abschaffung der verpflichtenden Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsverfahrens in aussichtslosen Fällen wird dazu führen, dass
- die Schuldner nicht mehr ausreichend auf das „Restschuldbefreiungsverfahren“ vorbereitet werden (sinkende Beratungsqualität),
- die Anzahl der Verfahren explosionsartig ansteigen,
- die ausschließliche Fokussierung der Schuldner auf das gerichtliche Verfahren zunehmen wird und
- die Finanzierung der Schuldner- u. Insolvenzberatung massiv gefährdet ist.

3. Mit Einführung der Stundung der Verfahrenskosten wurde ein „barrierefreier“ Zugang zur Restschuldbefreiung geschaffen. Masselose Schuldner können seit dem auch Restschuldbefreiung erlangen.
Mit der geplanten Abschaffung der Stundungsregelung wird der Zugang für masselose Schuldner zum gerichtlichen Verfahren, sprich Restschuldbefreiung, erschwert bzw. für einen nicht unerheblichen Teil sogar verwehrt sein. Restschuldbefreiung kann der Masselose nur bekommen, wenn er zusätzlich „bezahlt“ (Zwei-Klassen-Recht)
- Auch die Einführung eines Entschuldungsverfahrens in masselosen Fällen löst das Problem des Zugangs und Erreichens der Restschuldbefreiung nicht.

4. Die Gerichte erfüllen derzeit die Funktion eines „Schiedsrichters“ in einem Insolvenz-verfahren. Mit der geplanten Reform soll auch eine Versagung von Amts wegen möglich sein. Damit verlassen sie die Schiedsrichterrolle und werden partiell Partei der Gläubiger (Aufgabe des kontradiktorischen Verfahrens). Dies wird zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen und stellt einen Eingriff in die Gläubigerautonomie dar. Die Entscheidung, ob ein stärkeres Interesse an der Reintegration des Schuldners in den Markt oder der Versagung der Restschuldbefreiung besteht, sollte weiterhin beim Gläubiger verbleiben.


DIE AG SBV FORDERT:

- Das außergerichtliche Einigungsverfahren so zu gestalten, dass die bisherige Qualität der Vorarbeiten der geeigneten Stellen gewahrt bleibt und es in das Ermessen des Schuldners und der geeigneten Stellen/ Personen gestellt wird, ob eine Einigung versucht wird.
- Insgesamt muss es Ziel sein, das außergerichtliche Verfahren zu stärken, z. B. durch Abschaffung der Bevorrechtigung von Lohnabtretungen und durch einen begleitenden Vollstreckungsschutz.
- Der barrierefreie Zugang für masselose Schuldner zur Restschuldbefreiung ist sicherzustellen.
- Das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren bei Fällen mit Masse zu verschlanken.
- Einen Verzicht auf die unterschiedslose Verschärfung der Redlichkeitskontrolle und den Verzicht der Versagung von Amts wegen, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
- Eine angemessene Finanzierung der Beratung und Betreuung auch in den Fällen masseloser Schuldner – denn hier ist der Beratungsaufwand mindestens genau so hoch wie für Schuldner mit Masse.

ID: 39705
Autor(en): iff
Erscheinungsdatum: 12.05.07
   
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Erzeugt: 10.05.07. Letzte Änderung: 10.05.07.
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