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Deregulierung des Verbraucherkreditrechts - Bundestag berät mit Experten Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Kreditwucherparagraf der SPD aus dem Jahre 1997 könnte jetzt noch vor Schlimmstem bewahren.

 

Anti-Wuchergesetz statt Deregulierung - Richtige Antwort zur Kreditkrise gesucht

Stellungnahme zum "Gesetz zur Umsetzung der Verbrauchkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht"

Öffentliche Sachverständigenanhörung des Bundestagsausschusses für Justiz
am 23. März 2009 14.00 Uhr
Prof. Dr. Udo Reifner, institut für finanzdienstleistungen e.V.

Zusammenfassung

  • Der aktuelle Gesetzentwurf ersetzt den Verbraucherschutz gegenüber Überschuldung und Übervorteilung durch eine Verbraucherinformationsflut. Die darin gegebenen Definitionen werden mitten in der Kreditkrise bei Wucher, Verzug, Kündigung, Vorfälligkeit und Umschuldung den zivilrechtlichen Schuldnerschutz wesentlich aushöhlen und damit mehr notleidende Kredite produzieren.
  • Die Konsumentenkreditrichtlinie ist in einem zweifelhaften Verfahren zustande gekommen. Sie verstößt mit ihrem Verbot verbesserten Verbraucherschutzes auf nationaler Ebene gegen den EU-Vertrag. Die wortwörtliche Übernahme dieser rechtsfernen ausufernden Formulierungen ins Zivilrecht beschädigt Rechtssicherheit, Verständlichkeit und Struktur des deutschen Zivilrechts.
  • Die beiden für Verbraucher wichtigsten Informationen sind zudem unbrauchbar. Der für den Marktvergleich (und die Wuchergrenze) wichtige effektive Jahreszinssatz deckt nur noch 50 % der Kreditkosten und zudem kaum noch 50 % der Verträge in der Praxis. Der für die Realisierung der konkreten Belastung wichtige Tilgungsplan wird nur auf Antrag und erst nach Vertragsschluss erstellt.
  • Der Entwurf lädt offensiv zur Umgehung ein. Er definiert gezügelte Verzugskosten in frei vereinbarte „Überschreitungszinsen“ um, prämiert Kettenumschuldungen durch Einführung einer (limitierten) Vorfälligkeitsentschädigung bei Ratenkrediten und befördert bei Umschuldungen in den ersten 9 Monaten doppelte Zinszahlungen. Bei Immobiliardarlehen soll keine Begrenzung gelten. Leasing ist nur Kredit, wenn es im Vertrag so bestimmt ist. Kreditkartenkredite, revolvierende sowie kleine Kredite, die in der Überschuldung eine entscheidende Rolle spielen, werden begünstigt. Leichtfertige Verschuldung auf Mausclick und sogar Phishing wird nun auch für die Kreditaufnahme denkbar, obwohl die Richtlinie dies nicht vorschreibt.
  • Die aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu erwartenden verheerenden Auswirkungen auf den Überschuldungsschutz in Deutschland können nur in Grenzen gehalten werden, wenn der Bundestag diese in der Richtlinie bewusst den Ländern überlassene Lücke schließt. Dabei sollten Vorschläge der SPD und des Bundesrates aus den 70er Jahren aufgegriffen und ein neuer kreditspezifischer Absatz 3 in § 138 BGB eingefügt werden.

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4. Gesetzentwurf zum Kreditwucher E-§138 Abs. 3 BGB

(26) Der Paragraf zum Kreditwucher hat folgenden Wortlaut:

E-§ 138 Abs. 3 BGB (Kreditwucher) „Bei Geschäften i.S. der §§ 491-506 BGB wird vermutet, dass ein Unternehmer (Kreditgeber) sich in sittenwidriger Weise der Einsicht verschlossen hat, dass ich der Kreditnehmer auf die Bedingungen nur auf Grund seiner schwächeren Situation eingelassen hat, wenn ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Von einem solchen Missverhältnis ist auszugehen, wenn die effektive Belastung des Kreditnehmers, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der auf der Grundlage aller anlässlich der Kreditvergabe erfolgten Zahlungsströme, mathematisch exakt berechnet wird, die von der Deutschen Bundesbank monatlich für die Kreditarten der §§ 498, 493, 492 Abs. 1a S.2 und 507 BGB gesondert festgestellten doppelten, bei Immobiliarkrediten anderthalbfachen, Durchschnittszinssätze oder aber 24 % p.a. absolut überschreitet. Die Berechnung erfolgt nach den im Anhang zu § 6 sowie in § 6 Abs. 5 Preisangabenverordnung angegebenen Bedingungen. Es sind alle Zahlungen des Kreditnehmers einzubeziehen, die ihn aus den bei Abschluss des Darlehens- oder Teilzahlungsvertrages im Zusammenhang mit der Kreditgewährung übernommenen Verpflichtungen belasten. Die Umleitung von Tilgungsleistungen in Anlageprodukte ist zu berücksichtigen. Bei Umschuldungen (§ 655c S. 2 BGB) sind unabhängig von der Feststellung in jedem einzelnen Vertrag zusätzlich die Zahlungen aus allen Verträgen mit demselben Kreditgeber sowie diejenigen Verträge mit dem Vorkreditgeber einzubeziehen, deren Ablösung mit Wissen des neuen Kreditgebers erfolgt ist.“

Begründung

  • (Nationale Regelung zur verantwortlichen Kreditvergabe möglich) Die Richtlinie überlässt nach wie vor den materiellen Verbraucher- und Schuldnerschutz, dessen Ziele aus Art. 1 des ersten Entwurfs gestrichen wurden, wie Wucher, Umschuldungen, Kombi- und Kettenkredite dem nationalen Gesetzgeber. Im Entwurf 2002 waren hierzu noch viele gute Vorschriften enthalten, die aber im Zuge der neo-liberalen Deregulierungseuphorie gestrichen wurden. ("Verantwortliche Kreditvergabe", "Beratung", "Kettenkredite" "Verbot der open end Kredite". "Einbeziehung aller Kosten von Produkten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des DV verkauft wurden", Überziehung etc..)
  • (Wucherregelung nötig) Eine solche Regelung ist aber auch notwendig, weil das Informationsrecht das Schutzrecht aushöhlen und unbrauchbar machen wird. Nach der aktuellen Rechtsprechung (OLG Oldernburg; Köln; Hamm 2008/2009; BGH) wenden immer mehr Gerichte das Preisangabenrecht auch auf den materiellen Schuldnerschutz an und machen ihn damit stumpf. Anders als in anderen Ländern der Euro-Zone hat Deutschland keine speziellen Schuldnerschutzvorschriften im Kredit entwickelt. Die Rechtsprechung behilft sich mit den Generalklauseln der guten Sitten (Wucher) und Treu und Glauben (Beratungsverschulden). Das hat 10 Jahre lang funktioniert. Seit 1998 gibt es praktisch kein wirksames materielles Verbraucherschutzrecht mehr. Es ist daher dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber den Gerichten deutlich macht, das er angesichts der Kreditkrise nicht nur Verbraucherinformation sondern bindende Schutzregeln verlangt, die eine verantwortliche Kreditvergabe nicht nur nahe legen sondern auch erzwingen. Dies kann nur dadurch erfolgen, dass die bisher unkodifizierte Rechtsprechung hierzu gesetzlichen Niederschlag findet.
  • (Elemente eines gesetzlichen Kreditwucherverbotes) Es sollte in die Reform in Anlehnung an den mehrfach im Bundestag von SPD, dem Land Hessen und dem Bundesrat eingebrachten Entwurf eines § 138 Abs. 3 BGB den Wucherzinssatz speziell definieren, sodass deutlich wird, dass die die gesetzliche Umgehung sanktionierende Definition in § 492 BGB, § 6 PreisAngVO nicht auch noch die Wuchergrenzen zerstört. Diese Regelung sollte den Gedanken verwirklichen, dass es
    • auf die tatsächliche Belastungszumutung beim Wucher ankommt,
    • die nicht umdefiniert und umgangen werden kann,
    • sich an den aktuellen Problemen orientiert
    • und effektive Grenzen für Ausbeutung und Überschuldung aufzeigt.

Diese Grundsätze sind in der geltenden Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB bereits enthalten und nicht neu, nur eben nicht effektiv, weil der 11. Senat im Gegensatz zum 3. Senat ohne Aufgabe dieser Grundsätze sie fälschlich für undurchführbar („kann nicht berechnet werden“) erklärt hat. So verlangt der BGH ein auffälliges Missverhältnis sowie sonstige belastende Bedingungen und vermutet den subjektiven Tatbestand. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung in den 80er Jahren die Tatsache der Umschuldung und des Kettenkredits bereits im Wucher berücksichtigt. Ebenfalls hat er bei Kombikrediten andere Maßstäbe angelegt und bei der Restschuldversicherungen die Berücksichtigung der Hälfte einer angemessenen Restschuldversicherungsprämie postuliert. Die Oberlandesgerichte werden zur Zeit selektiv von den Banken angerufen. Droht ihnen eine strikte Anwendung dieser Grundsätze, wie bei dem OLG Hamburg und Schleswig oder den Landgerichten Freiburg und Berlin, so wird ein Urteil verhindert. Demgegenüber wurden die Prozesse bei den OLGs in Hamm, Oldenburg, Köln und München jeweils bis zum verbraucherschädigenden Urteil durchgeführt. Es herrscht hier große Rechtsunsicherheit. Deshalb ist es notwendig in einem Paragrafen

  • pauschal alle Kosten, die anlässlich des Kredites gezahlt werden müssen, bei der Berechnung des Wuchers einzubeziehen.
  • die "sonstigen belastenden Bedingungen", die als "besonders drückend" anzusehen sind, beispielhaft aufzuzählen.

Dabei müssen die besonders gefährlichen und zu vielen Kreditausfällen führenden Konstruktionen wie „Sparen auf Kredit“ (Kapitallebensversicherungskredite, finanzierte Kapitalanlagen in Schrottimmobilien, Junkbonds oder Beteiligung zur angeblichen Altersvorsorge), die nur Schulden übrig lassen, erfasst werden. Auch das Finanzierungsleasing muss wie auch in der bisherigen Rechtsprechung dem Wucherverbot unterliegen.

(27) (Der Entwurf fußt auf dem SPD- und Bundesratsentwurf von 1997)

Der Paragraf nimmt den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 11.03.1977, der auf Initiative des SPD-geführten Landes Hessen (BRat Drucks 54/77), auf, der damit begründet wurde, dass
„in immer stärkerem Umfange Personen, die mit Kreditgeschäften wenig oder keine Erfahrung besitzen, Darlehen oder Stundungen vermittelt oder gewährt (werden), bei denen die Summe der Leistungen des Kreditnehmers unter Einschluss aller Nebenleistungen Zinssätze erreicht oder überschreitet, die als wucherisch anzusehen sind und daher von der Rechtsordnung missbilligt werden müssen.“

Der Gesetzesentwurf lautete:
In § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft, durch das jemand sich oder einem Dritten für ein Darlehen oder dessen Vermittlung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dem Darlehen stehen die Stundung einer Geldforderung und andere zweiseitige Rechtsgeschäfte gleich, die denselben wirtschaftlichen Zweck dienen.“

(28) (Der jetzige Entwurf spiegelt die geltende Rechtslage zum Kreditwucher)

Der Paragraf fasst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Verbraucherkrediten aller Art zusammen, die das Doppelte des Üblichen, die Einbeziehung von Nebenleistungen, die Berücksichtigung von Umschuldungen sowie die Kombination mit Anlageprodukten in vielen Urteilen umfasst.
Die Rechtslage ist in dem beigelegten Aufsatz zur „Neuen Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten“ (BKR 2009, 142 ff) ausführlich dargelegt.

(29) (Die gesetzliche Regelung ist zur Überwindung der Kreditkrise dringend erforderlich.)

Die geltende Rechtslage nach der BGH Rechtsprechung ist praktisch außer Kraft gesetzt. Die Praxis hat in einem Ausmaß wucherische Konstruktionen hervorgebracht, die von den Gerichten nicht als solche erkannt werden, dass nunmehr immer mehr Verbraucher in Überschuldung geraten. Die Verdoppelung der Schulden ohne zusätzliche Kreditaufnahme in wenigen Jahren ist, wie der Aufsatz aufzeigt, heute keine Seltenheit mehr. Die Folge ist ein Ansteigen der notleidenden Kredite, die wiederum das in den Banken schlummernde Risikopotenzial entscheidend erhöhen. In den USA hat dies die Subprime Krise ausgelöst. In Deutschland dürfte die Schieflage der HypoReal Estate und ihre Kreditunwürdigkeit in hohem Maße neben dem Depfa-Engagement darauf zurückzuführen sein, dass sie entsprechende Kredite der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank aus den 90er Jahren übernommen hatte und es ihr nicht gelang, diese Kredite in ihrem nur vorübergehenden Verkauf an Lone Star endgültig aus den Bilanzen entfernen zu können.

In dem bezeichneten Aufsatz wird anhand praktischer Beispiele von wucherischen Krediten aufgezeigt, dass diese Rechtsprechung durch ihre systemfremde Anlehnung an das Preisangabenrecht und das Informationsmodell im Verbraucherschutz ihre Wirkungen aufgegeben hat. In zunehmendem Maße beherrscht der Rechtsgrundsatz des Common Law auch das Zivilrecht, dass Wucher nur noch das ist, was Verbraucher nicht „freiwillig“ unterschrieben haben. Der Freiwilligkeitsgrundsatz, wie er den gesamten aktuellen Gesetzentwurf durchzieht und zu der Informationsflut und dem Fokus auf dem Widerrufsrecht geführt hat, pervertiert die Erfahrungen des Kreditrechts, wo angesichts der Tatsache, dass weit über 50 % der Kreditaufnahmen innerhalb bestehender Verschuldung und unter hohem faktischen Zwang zur Vorfinanzierung in einem kartellartig abgesprochenen Markt erfolgen.

 

Anhang I: ECRC Prinzipien verantwortlicher Kreditvergabe

P1   Zugang zu verantwortlichem und sozial angepasstem Kredit muss Allen offen stehen.

  • Kredit ist eine lebensnotwendige Leistung für die Teilhabe in der Gesellschaft.
  • Banken dürfen nicht diskriminieren.
  • Verbraucherkredit und Existenzgründerkredite bedürfen der Aufsicht.

P2:   Kreditverträge müssen transparent sein und vom Nutzer verstanden werden.

  • Es darf im Wettbewerb nur einen Preis für die gesamte Nutzung geben.
  • Kreditnehmer brauchen einen standardisierten Zahlungsplan.
  • Verbraucher sollten ausreichend Zeit zur Entscheidungsfindung haben.
  • Freier Zugang zu unabhängiger Kredit- und Schuldnerberatung.
  • Finanzielle Allgemeinbildung bildet beide Seiten.

P3:   Kreditvergabe sollte über die gesamte Kreditlaufzeit fair, verantwortlich und vorsichtig erfolgen.

  • Kredite müssen für die Nutzer produktiv sein.
  • Verantwortliche Kreditvergabe erfordert Information, Beratung und Haftung.
  • Kein Kreditgeber sollte das Recht haben, die Schwäche, Not, Unerfahrenheit oder Arglosigkeit des Kreditgebers auszunutzen.
  • Vorzeitige Rückzahlung von Krediten muss zu jeder Zeit ohne strafähnliche Zusatzkosten möglich sein.
  • Umschuldungen und Zusatzkredite sollten zu keinem Schaden führen.

P4:   Die Anpassung von Kreditbeziehungen an veränderte Lebensumstände sollte Vorrang vor Kreditkündigung und Insolvenz haben.

  • Es besteht ein dringendes Bedürfnis nach einem Kündigungsschutzrecht bei Verbraucherkrediten.
  • Kosten im Falle der Zahlungsstörungen sollten adäquat sein und nur den wirklichen Schaden kompensieren.

P5:   Verbraucherschutzgesetzgebung muss effektiv sein.

  • Der Anwendungsbereich einer Richtlinie muss alle Verbraucher umfassen.
  • Jede gewerbliche Kreditvergabe muss unabhängig von ihrer Rechtsform erfasst sein.
  • Der gesamte Prozess der Kreditabwicklung, so wie er sich aus Nutzersicht darstellt, muss erfasst werden.
  • Regulierung sollte Anreize dafür geben, auf die sozialen und ökonomischen Wirkungen der Kreditvergabe zu achten.

P6:   Private Überschuldung sollte als öffentliches Problem angesehen werden.

  • Gewinnorientierte Systeme bieten in der Regel keine angemessenen Lösungen, um Überschuldeten zu helfen.
  • Verbraucher sollten das Recht auf Entschuldung haben.
  • Verbraucherinsolvenzverfahren sollten zur Wiedereingliederung und nicht zur Bestrafung genutzt werden.

P7:   Kreditnehmer müssen angemessene Mittel haben, um ihre Rechte zu vertreten und ihre Probleme frei äußern zu können.

  • Es sollte angemessene individuelle wie kollektive rechtliche Verfahren geben, um Kreditnehmerrechte durchzusetzen.
  • Eine kritische Öffentlichkeit ist der Grundstock für die Entwicklung einer fairen und verantwortlichen Kreditvergabe.

ID: 42585
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 23.03.09
   
 

Erzeugt: 19.03.09. Letzte Änderung: 23.03.09.
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