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Der Umsetzungsbedarf der künftigen Konsumentenkreditrichtlinie in deutsches Recht
Einleitung

„Wer Vermögen hortet, stört den Lebensrhythmus durch Unterbrechung des Geldumlaufs. Dazu hat er kein Recht.“ Sacha Guitry (französischer Regisseur und Schriftsteller, 1885-1957)

Es gibt Personengruppen, die nicht über das Kapital oder die Geschäftserfahrung verfügen wie die Unternehmen, die ihnen Geschäfte anbieten. Aus diesem Grund erachtet es das deutsche Rechtssystem für sinnvoll, sie zu schützen. Zu diesen Gruppen gehören Arbeitnehmer, Wohnraummieter und Verbraucher. Neben den Verbrauchern, die über das Internet „fernkaufen“ oder einen Vertrag „an der Haustür“ abschließen, genießen ebenfalls diejenigen Verbraucher den Rechtsschutz, die einen Kredit aufnehmen. Mit der Richtlinie, die im Laufe der nächsten Wochen erlassen wird, will die Europäische Gemeinschaft (EG) die Tradition seiner Rechtsetzung fortsetzen, die der Regelung des Schutzes von Verbraucherkreditnehmern dient.

Die vorliegende Arbeit untersucht den Umsetzungsbedarf der Richtlinie. Zu diesem Ziel gibt diese Arbeit in der Einleitung einen kurzen Überblick über das aktuelle Rechtsetzungsverfahren und, da bestimmte Regelungen bereits aufgrund früherer Verbraucherkredit-Richtlinien eingeführt worden sind, die geschichtliche Entwicklung des Verbraucherkreditrechts. Die nächsten drei Teile beschreiben die in der Richtlinie und im deutschen Recht enthaltenen Regelungen und den im Schrifttum diskutierten Umsetzungsbedarf. Der Teil Information des Verbrauchers umfasst Abschnitte mit den Themen Pflichtangaben, Effektivzinsbegriff, verantwortungsvolle Kreditvergabe und Werbung eines Kreditanbieters. Zweitens stellt der Teil Lösungsrecht das Widerrufsrecht des Verbrauchers, das verbundene Geschäft und die Vorfälligkeitsentschädigung dar. Der Teil Anwendungsbereich konzentriert sich auf von der Richtlinie ausgeschlossene Geschäfte, die vom deutschen Verbraucherdarlehensrecht erfasst sind. Schließlich fasst die Arbeit im Fazit-Teil die wichtigsten in der Arbeit ausgedrückten Gedanken zusammen und gibt die Meinung des Verfassers wider.

Eine Beschreibung aller Aspekte, die von der Umsetzung der Richtlinie betroffen sind, würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Die Arbeit beschränkt sich daher auf die wichtigsten Gesichtspunkte der Umsetzung. Die letzte Fassung des Richtlinienentwurfs ist vom Europäischen Parlament (EP) im Januar verabschiedet worden und basiert auf dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates. Diese Arbeit legt die Normen dieser Fassung zugrunde. „§§“ beziehen sich auf das BGB und „Art.“ auf die Richtlinie.

Rechtsetzungsverfahren der EG
Das Verbraucherkreditrecht regelt die EG gemäß Art. 249 EG-Vertrag in Form einer Richtlinie. Eine Richtlinie hält für die Mitgliedstaaten verbindliche Normen bereit. Im Gegensatz zu einer EG-Verordnung bedarf sie einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Richtlinien können aber auch eine unmittelbare Wirkung haben, wenn sie nicht oder falsch umgesetzt werden. Da eine Richtlinie aber nur Mitgliedstaaten verpflichtet, können Geschädigte Private nicht aufgrund einer Richtlinie in Anspruch nehmen, dafür jedoch die Mitgliedstaaten (Staatshaftung). Verordnungen und Richtlinien der EG werden supranationalem Recht zugeordnet, das – anders als internationales Recht – dem nationalen Recht vorgeht. Es gilt daher festzustellen, welche Änderungen sie im deutschen Recht erforderlich machen.

Die künftige Verbraucherkredit-Richtlinie wird im Mitentscheidungsverfahren erlassen. Nach Art. 251 EG initiiert die Kommission das Rechtsetzungsverfahren mit dem Vorschlag einer Richtlinie, das EP ändert den Vorschlag in einer ersten Lesung und der Rat kann schließlich den Änderungsvorschlag billigen. Wenn der Rat mit dem Vorschlag des EP nicht einverstanden ist, muss er einen Gemeinsamen Standpunkt verfassen, der Gegenstand der zweiten Lesung des EP ist. Die aktuelle Fassung des Richtlinienentwurfs befindet sich im letztgenannten Stadium. Derzeit muss der Rat noch eine Zustimmung abgeben. Für den Fall, dass er sich weigert, ist ein Vermittlungsausschuss vorgesehen. Er soll eine Einigung hervorrufen, über die der Rat und das EP in der dritten Lesung abstimmen.
Geschichtliche Entwicklung des VK-Rechts

Den Urknall des deutschen Verbraucherkreditrechts hat die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 1987 ausgelöst. Sie erzwang den Erlass des Verbraucherkreditgesetzes, das 1991 in Kraft getreten war. Es setzte die Richtlinie dahingehend um, dass es eine Pflicht zur Angabe von Informationen zum Kredit und andere Konstrukte, z.B. die Gewährleistung eines Einwendungsdurchgriffs bei finanzierten Geschäften, einführte.

Neben der Informationspflicht der Bank ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers das wichtigste verbraucherschützende Instrument. Es ist aus dem gegenwärtigen Verbraucherkreditrecht nicht wegzudenken, obwohl er ohne EG-rechtliche Vorgabe durch das Verbraucherkreditgesetz eingeführt worden ist; das Konzept des Widerrufs hat sich im Jahre 2000 aufgrund der Fernabsatz-Richtlinie geändert.

Aufgrund der Fernabsatz-Richtlinie sind auch die Definitionen des Verbrauchers und des Unternehmers in das BGB eingearbeitet worden. Darüber hinaus hat die Schuldrechtmodernisierung entscheidende Änderungen bewirkt. Sie war nicht nur für die formale Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB, sondern auch für die Ausweitung der Angabepflichten auf Vollmachten ursächlich. Ein drittes Gesetz, das das Verbraucherdarlehensrechts novelliert hat, ist das OLG-Vertretungsänderungsgesetz. Es hat die Vollausnahme von Immobiliardarlehen aus dem BGB gestrichen.

Die nächste Änderung des deutschen Verbraucherkreditrechts wird die aktuelle Richtlinie bewirken. Mit dem Erlass würde ein vierjähriges Rechtsetzungsverfahren abgeschlossen. Seit dem ersten Vorschlag der Kommission, dem ein Diskussionspapier vorausgegangen ist, hat der Richtlinien-Entwurf grundlegende Änderungen erfahren. Die Vorstellungen der Kommission und die des EP in der ersten Lesung gingen weit auseinander.

Insbesondere hat sich die Kommission im Gegensatz zur VerbrK-RiLi 1987, der das Konzept der Mindestharmonisierung zugrunde liegt, für die vollständige Harmonisierung entschieden. Das EP teilte die Auffassung der Kommission nicht. Die Kommission hat daher den Harmonisierungsansatz in der Weise aufgeweicht, dass „nur die im (Richtlinien-)Text ausdrücklich geregelten Sachverhalte vollständig harmonisiert werden“ und den Mitgliedstaaten in manchen Fällen ein Gestaltungsspielraum gelassen wird. Diesem Ansatz folgt der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt. In seiner zweiten Lesung akzeptiert das EP den allgemeinen Ansatz einer Maximalharmonisierung, stellt jedoch die Punkte heraus, die nicht der Harmonisierung unterfallen sollen. Im folgenden Teil der Arbeit gilt es, die Notwendigkeit und den Inhalt der Änderungen deutscher Verbraucherkreditvorschriften zu untersuchen.

Information des Verbrauchers
Die zwei zentralen Instrumente des Verbraucherschutzes im Kreditrecht sind die Information des Verbrauchers und das Widerrufsrecht. Die Information des Verbrauchers wird dadurch erreicht, dass die Rechtsmaterie zum einen die Angabe eines Katalogs von Informationen und zum anderen die Schriftform gebietet. Auf der anderen Seite gewährt das Widerrufsrecht (nächster Teil) dem Verbraucher das Recht, einen geschlossenen Vertrag zu überdenken und innerhalb einer bestimmten Frist zu vernichten.

Formvorschrift und Pflichtangaben
Das Verbraucherdarlehensrecht kennt zwei Formerfordernisse. Zum einen müssen Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abgeschlossen werden und zum anderen müssen sie bestimmte Angaben enthalten. Im Gegensatz zu der alten VerbrK-RiLi erlaubt die künftige Richtlinie bereits nach dem Wortlaut des ersten Vorschlags eine andere als die Schriftform. Der Richtlinie zufolge dürfen Kreditverträge auch mithilfe von dauerhaften Datenträgern geschlossen werden.

Des Weiteren beinhaltet die Richtlinie eine Reihe von Angaben, die der Darlehensgeber im Vertragstext machen muss. Der Katalog von Pflichtangaben hat eine lange Tradition im Verbraucherkreditrecht, durch die aktuelle Richtlinie wird er lediglich erweitert. Pflichtangaben sind nach Art. 10 Abs. 2: Sicherheiten einschließlich Versicherungen, die Vertragslaufzeit, Raten, Einmalkosten wie Verwaltungsgebühren, der Kreditgesamtbetrag, Bedingungen der Auszahlung, das Verfahren der Widerrufsausübung, der Nominalzins und seine Bedingungen und der effektive Jahreszins. Neu ist die Pflicht des Kreditgebers, das Verfahren der Widerrufsausübung anzugeben, siehe unten.

Die Rechtsfolge eines Formfehlers ist nicht näher bestimmt. Art. 23 schreibt lediglich in richtlinientypischer Weise vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bereithalten müssen.

Hinsichtlich des deutschen Verbraucherkreditrechts existieren Regelungen, die auf einen Änderungsbedarf hin überprüft werden müssen. Ein gültiger Darlehensvertrag muss den Vertragstext und die eigenhändige Unterschrift des Verbrauchers (nicht aber die der Bank) enthalten. Ausgeschlossen sind daher Kopien in Form eines Fax und elektronische Signaturen, laut Rechtsprechung aber auch blanko unterschriebene Vertragsurkunden. Es ist hingegen umstritten, ob das vom Verbraucher unterschriebene Vertragsexemplar den Wortlaut der AGB beinhalten muss.

Neben der Schriftform gibt ein gesetzlicher Katalog der Bank sieben Pflichtangaben über das Darlehen vor. Zum einen muss sie angeben, wie hoch das dem Verbraucher zu gewährende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) ist. Zweitens ist der Betrag, der alle Kosten des Kredits umfasst (Bruttodarlehensbetrag), anzugeben (s. nächsten Abschnitt). Drittens sind die Modalitäten der Darlehensrückzahlung und Vertragsbeendigung anzugeben. Viertens sind der Nominalzinssatz und sonstige Kosten des Darlehens in den Vertragstext aufzunehmen. Der Gesetzestext schließt ausdrücklich Vermittlungskosten ein. Fünftens wird die Angabe des (anfänglichen) Effektivzinssatzes gesetzlich vorgeschrieben. Sechstens muss der Darlehensgeber im Vertrag die Kosten einer Restschuldversicherung, einer Lebensversicherung und anderer Versicherungen angeben, unabhängig davon, ob der Abschluss der Versicherung für die Kreditgewährung obligatorisch ist. Obligatorisch muss er nur sein, um in der Effektivzinsberechnung berücksichtigt zu werden. Siebtens ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Sicherheiten des Darlehens und die Kosten ihrer Bestellung anzugeben.

Fehlt eine der anzugebenden Informationen oder genügt der Vertrag der Schriftform nicht, folgt daraus die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Allerdings wird er wirksam in dem Augenblick, in dem die Bank dem Verbraucher das Darlehen gewährt (sog. Heilung). Die Sanktion für die Missachtung der Angabepflicht besteht darin, dass der Verbraucher nicht angegebene Kosten auch nicht bezahlen muss und die Bank nicht angegebene Sicherheiten nicht bestellen kann. Wenn bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen preisbestimmende Faktoren nicht angegeben werden (Zinsanpassungsklausel), gelten Veränderungen nur zugunsten des Verbrauchers.

Jedenfalls schuldet der Verbraucher der Bank mindestens den gesetzlichen Zinssatz. Für die Angabe eines Effektivzinssatzes, der niedriger ist als eine korrekte Berechnung aufgrund der Darlehenskosten ergeben würde, gilt eine andere Regelung. In diesem Fall schuldet der Verbraucher der Bank nur einen entsprechend ermäßigten Nominalzins. Der Verbraucher kann eine Neuberechnung der Raten verlangen und bis zu ihrer Vornahme Zahlungen an die Bank aussetzen.

Die Vorschriften über die Formerfordernisse sind nach deutschem Verbraucherdarlehensrecht auch auf Vollmachten anwendbar, die den Bevollmächtigten zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechtigen. Dies gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge, nicht jedoch für andere Finanzierungshilfen, wie Finanzierungsleasing. Im Gegensatz zu Darlehensverträgen kann man sie allerdings nicht durch Kreditgewährung heilen.

Die in deutsches Recht umzusetzende Richtlinie erlaubt eine Aufweichung des Formerfordernisses bezüglich des Vertragsschlusses. Das deutsche Recht kennt die in der Richtlinie erwähnte Vertragsform, da sie im Rahmen der Fernabsatz-Richtlinie unter der Bezeichnung Textform eingeführt worden ist. Dass diese Form im deutschen Recht nicht für Verbraucher-Darlehensverträge gilt, ist unschädlich, da die Richtlinie die Anwendung nicht zwingend vorschreibt; Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie gibt nämlich innerstaatlichen Vorschriften über die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses den Vorrang. Falls sich der deutsche Gesetzgeber jedoch für die Lockerung des Formerfordernisses entscheidet, befürchtet Reifner eine Verschuldung und Überschuldung „per ‚Mouse-click’ im Internet.“

Gemäß der Richtlinie ist im Kreditvertrag auch anzugeben, wie das Widerrufsrechts durch den Verbraucher ausgeübt werden kann. Demzufolge ist die im deutschen Recht getrennte Widerrufsbelehrung im Sinne der Richtlinie Teil des Kreditvertrags. Der Katalog von Angabepflichten im deutschen Verbraucherdarlehensrecht muss entsprechend angepasst werden. Eine Anpassung muss darüber hinaus die Aufnahme der Pflicht, die Anzahl der Raten zu nennen, bewirken.

Bezüglich der Rechtsfolge ist eine Änderung des deutschen Rechts aufgrund der Umsetzung der Richtlinie nicht zu erwarten. Die Richtlinie schreibt nur die Gewährleistung von „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen“ vor, die angesichts der Tatsache, dass die bisherigen Sanktionen des deutschen Verbraucherdarlehensrechts im Rahmen der VerbrK-RiLi 1987 nicht beanstandet wurden, bereits besteht.

Des Weiteren betrifft die Richtlinie die Stellvertretung eines Verbrauchers nicht. Die Richtlinie geht zwar auf den Begriff eines möglichen Bevollmächtigten ein – nämlich den des Kreditvermittlers, jedoch regelt sie nicht das Rechtsgeschäft zwischen dem Verbraucher und dem Stellvertreter. Im deutschen Recht können die Schriftform und die Pflichtangaben für Vollmachten, die für den Abschluss eines Darlehensvertrags bestimmt sind, aufrechterhalten werden. Andererseits muss der deutsche Gesetzgeber diese Formerfordernisse für andere Finanzierungshilfen nicht erschaffen.
Effektivzinsbegriff und Bruttokreditbetrag

Der Dreh- und Angelpunkt der darlehensrechtlichen Verbraucheraufklärung ist der Effektivzinssatz. Der sog. effektive Jahreszins ist derjenige Zinssatz, der die anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr darstellt. Er wird durch die Verwendung der aus der Finanzmathematik bekannten Internen-Zinsfuß-Methode errechnet. Sie vergleicht im Falle eines Verbraucherkredits den Barwert der Auszahlungen der Bank und den der Tilgungszahlungen des Verbrauchers.

Welche Zahlungen in der Rechnung beachtet werden, hängt von der Berechnungsgrundlage ab. Die Berechnungsgrundlage bildet der „vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag“ (Bruttodarlehensbetrag), den im Gegensatz zur VerbrK-RiLi 1987 die Richtlinie selbst definiert. Er setzt sich zusammen aus dem Gesamtkreditbetrag (Nettodarlehensbetrag) und den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher.

Der Begriff der Gesamtkosten hat im Laufe des Rechtsetzungsverfahrens eine Änderung erfahren. Gemäß des Komm-Vorschlags 2002 mussten sämtliche mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehenden Kosten berücksichtigt werden. Die Kommission beabsichtigte, möglichst viele Kreditkostenelemente einzubeziehen, und verzichtete auf die Voraussetzung, dass nur Kosten in die Gesamtkosten einbezogen werden, die für die Kreditgewährung zwingend notwendig sind. Die Richtlinie hat in der ersten Lesung im EP diese Definition eingeschränkt, indem sie diesen zwingenden Charakter für die Berücksichtigung von Kosten wieder eingeführt hat. Der Abschluss einer Restschuldversicherung muss folglich daraufhin untersucht werden, ob der Kreditvertrag auch ohne ihn zustande gekommen wäre.

Im deutschen Verbraucherdarlehensrecht gilt seit 2000 statt der bislang geltenden 360-Tage-Methode gemäß der Preisangabenverordnung die AIBD -Methode, die aus der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 98/7/EG hervorgeht. Sie ist eine Berechnungsmethode, nach der der Zinssatz taggenau zu berechnen ist. Des Weiteren präzisiert der Verordnungsgeber die Prozentsatzangabe auf zwei Nachkommastellen. Die Formel zur Errechnung des effektiven Jahreszinses vergleicht die Summe der bankseitigen Darlehensauszahlungen mit der Summe der Tilgungszahlungen des Darlehensnehmers. Jede Zahlung wird abhängig von ihrem Zeitpunkt exponentiell abgezinst, um den für den Kredit wesensbegründenden Zeitfaktor zu berücksichtigen.

Die deutsche Definition des Bruttodarlehensbetrags ist in den darlehensrechtlichen Vorschriften des BGB zu finden. Sie schließt alle Zahlungen zur Darlehenstilgung und für Kosten des Darlehens ein. Bis auf die Vermittlungskosten und die Prämien einer obligatorischen Restschuldversicherung hat der deutsche Gesetzgeber nicht geregelt, welche Zahlungen im Einzelnen den Gesamtkosten zugerechnet werden. Man muss folglich die Rechtsprechung und Literatur zu Rate ziehen.

Der Bruttodarlehensbetrag unterfällt, wie oben erwähnt, der Angabepflicht aus § 492 BGB. Wenn die Zinsen oder andere Darlehensbedingungen über die Vertragslaufzeit veränderlich sind, reicht ein hypothetischer Gesamtbetrag aufgrund der zu Beginn des Darlehensverhältnisses geltenden Konditionen aus. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gilt nur für Darlehen, die in Teilzahlungen getilgt werden. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „zu entrichtende Teilzahlungen“.

Allerdings ist die Reichweite des Tatbestandsmerkmals weit auszulegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen, dass Teilzahlungen sogar bei Festkrediten angenommen werden, wenn eine enge Verbindung zwischen einem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag, wie eine Kapitallebensversicherung oder ein Bausparvertrag, hergestellt wird. Der Gesamtbetrag des Kredits muss also auch dann angegeben werden, wenn „eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (…) vereinbart wird.“ Der BGH sieht somit solche Prämienzahlungen als „Teilzahlungen“ an und erklärt die Angabepflicht des Gesamtbetrags mit den u.g. Folgen für anwendbar, weil es für den Verbraucher „nur von nachrangiger Bedeutung (sei), ob (er) Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden.“

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ist heftig diskutiert worden. Die Umsetzung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission hätte nach Danco bedeutet, dass die Bank auch Drittkosten einrechnen muss, die „im Zusammenhang mit notariellen Beurkundungen oder durch die Einschaltung von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Kreditvermittlern durch den Darlehensnehmer selbst anfallen.“

Die engere Definition des effektiven Jahreszinses aus der aktuellen Richtlinie stelle nach Reifner jedoch einen Rückschritt für den Verbraucherschutz dar. Die Richtlinie stellt auf den zwingenden Charakter der mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Leistungen ab. Die deutsche Definition müsste demzufolge angepasst werden. Für die Missachtung von Kosten genüge eine nach dem Vertragstext freiwillige Vereinbarung. Diese Freiwilligkeit entspreche jedoch nicht der Realität, da „vor allem in Umschuldungsfällen die Verbraucher zu jeder Erklärung gezwungen werden können.“

Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen, die mit einem Kredit im Zusammenhang stehen, lehnt Reifner die Einschränkung der Richtlinie ab. Ihm zufolge habe der Komm-Vorschlag 2002 im Sinne einiger Mitgliedstaaten den Einbezug der Zahlungen in den Gesamtkreditbetrag klargestellt. Die aktuelle Richtlinie halte den Kreditanbietern offen, Ratentilgung in ein Anlageprodukt umzuleiten und somit den Kredit „billiger erscheinen“ zu lassen. Die Rechtsprechung des BGH wäre somit richtlinienwidrig.

Verantwortliche Kreditvergabe und Vorvertragliche Information
Ein besonderes Institut der Richtlinie, die sog. Verantwortliche Kreditvergabe, belebte die Diskussion um die Richtlinie. Im Sinne des Komm-Vorschlags 2002 stellt das Institut bankseitige (jedoch auch Verbraucher-) Pflichten vor Vertragsschluss auf. Überdies statuiert es die Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Einrichtung einer zentralen Datenbank für säumige Verbraucherkreditschuldner. Im Einzelnen besteht das Rechtsinstitut aus der Annahme, dass die Bank die Leistungsfähigkeit des Verbrauchers im Verhältnis zum Kreditvertrag geprüft hat, und aus der Pflicht der Bank, aus seinem Sortiment das für den Verbraucher am besten geeignete Kreditprodukt auszuwählen; dabei ist der Verbraucher verpflichtet, Auskünfte über sich selbst zu erteilen.

Im Laufe des Rechtsetzungsverfahrens ist das Konzept allerdings aufgegeben worden. Übriggeblieben ist die Pflicht der Bank, dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu geben, die dem Verbraucher einen Vergleich mit anderen Kreditprodukten ermöglichen.

„Auf Wunsch des Banksektors und einiger Mitgliedstaaten wurde (…) klargestellt, dass der Verbraucher stets die Verantwortung für seine endgültige Entscheidung, einen Kreditvertrag abzuschließen, trägt. Die Beratungspflicht ist deshalb als Verpflichtung ausgestaltet worden, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die Vor- und Nachteile eines Kredits abzuwägen.“

Der Kreditgeber kommt seinen vorvertraglichen Informationspflichten nach, wenn der Verbraucher ein ausgefülltes Exemplar des Formulars Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite erhält. Dieses Formular enthält alle wichtigen Angaben, u.a. den effektiven Jahreszins. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 bezwecken diese Informationen, dass der Verbraucher Kreditangebote miteinander vergleichen kann.

Im deutschen Recht gibt es keine allgemeine Pflicht des Darlehensgebers, den Verbraucher über die Risiken einer Kreditaufnahme aufzuklären. Ebenso wenig kennt das deutsche Verbraucherdarlehensrecht die vorvertragliche Information des Verbrauchers in der Gestalt eines Formulars, das die wichtigsten Eckdaten des Darlehens zusammenfasst. Der Verbraucher kann sich regelmäßig nur auf seine eigene Beurteilung und Prüfung, ob die anvisierte Kreditaufnahme zweckmäßig ist und sein wirtschaftliches Leistungsvermögen ausreichen, verlassen.

Es herrschen jedoch verschiedene Ansätze einer verantwortungsvollen Kreditvergabe. Insbesondere im Zuge der Rechtsprechung bezüglich des Bauherren-Erwerber-Modells der 1970er Jahre sind eine Reihe von Regelungen geschaffen worden, die dem Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher Aufklärungspflichten auferlegen, z.B. bei einem konkreten Wissensvorsprung, bei einer Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin, bei einer Schaffung bestimmter Gefährdungstatbestände u.s.w. Aufklärungspflichten sind eine Form des Verbraucherschutzes, darüber hinaus sind im deutschen Verbraucherdarlehensrecht noch die Institute der unerlaubten Handlung (zusammen mit einem Schutzgesetz), der arglistigen Täuschung sowie in seltenen Fällen der Sittenwidrigkeit anwendbar.

Eine Umsetzung der Richtlinie unter dem Schlagwort der verantwortlichen Kreditvergabe wird nicht das Ausmaß haben, das sich am Anfang des Rechtsetzungsverfahrens noch angekündigt hat. Jedoch gehe nach Micklitz etc. Art. 5 der aktuellen Fassung immer noch weit über das deutsche Recht hinaus. Das durch die Richtlinie eingeführte Formblatt ist ein Instrument der vorvertraglichen Information des Verbrauchers, das einer Umsetzung bedarf. Durch die Bestimmtheit des Instruments drängt sich eine wortwörtliche Übernahme des Formblatts in deutsches Recht auf.
Werbung

Der vorvertraglichen Information dienen auch Bestimmungen für die Bewerbung eines Kredits. Nach der VerbrK-RiLi 1987 muss Werbung über einen Kredit den effektiven Jahreszins angeben; dabei bleibt die Richtlinie über irreführende Werbung anwendbar. Der ursprüngliche Komm-Vorschlag einer neuen Richtlinie hielt diese Regelung bei.

Die aktuelle Richtlinie fordert eine Angabe von bestimmten Informationen nur, wenn mit einem Preisbestandteil des Kredits geworben wird. In diesem Fall schreibt sie nicht nur die Angabe des Effektivzinssatzes, sondern auch anderer sog. Standardinformationen und zudem eine optische Hervorhebung der Informationen vor. Wenn nationale Regelungen jedoch immer die Angabe des effektiven Jahreszinses oder eines anderen Preisbestandteils gebieten (weil sie z.B. die VerbrK-RiLi 1987 umsetzen), gilt die Richtlinienregelung nicht.

In Deutschland gibt es allerdings keine besondere Norm der Werberegulierung innerhalb der Verbraucherdarlehensvorschriften des BGB. Für eine Regulierung der Werbung für Finanzdienstleistungen bildet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die Grundlage. Es verbietet irreführende Werbung und sonstige unlautere Wettbewerbshandlungen. Der BGH hat im Rahmen der Rechtsprechung zu Kopplungsangeboten den Grundsatz aufgestellt, dass Werbung, die den Verbraucher über die Preisbestandteile täuscht oder sonst unzureichend über dessen Inhalt informiert, irreführend und somit verboten ist. Welche Umstände zur Täuschung führen, beschreibt das Fallrecht des BGH.

Außer der irreführenden Werbung bietet ein anderes Verbot einen Verbraucherschutz bei der Werbung. Nach dem UWG sind nämlich auch Werbemaßnahmen verboten, die solchen Rechtsnormen zuwiderhandeln, die auf die Regulierung des Marktverhaltens u.a. im Interesse des Verbrauchers abzielen. Solch eine Rechtsnorm bildet § 6 Preisangabenverordnung mit seiner Definition des Effektivzinssatzes, die somit verbindlich ist.

Für die Umsetzung der Richtlinie ist die Regelung über die Werbung relevant, da der Katalog von angabepflichtigen Informationen für Werbemaßnahmen der Bank neu ist. Er geht über die werberechtliche Reglementierung in Deutschland hinaus. Über die im deutschen Verbraucherdarlehensrecht bereits bestehenden Einschränkungen der Kreditwerbung hinaus werden aufgrund der Richtlinie weitere eingeführt werden müssen.

Lösungsrecht
Neben der Information des Verbrauchers vor und während des Vertragsabschlusses spielt das Lösungsrecht im Verbraucherkreditrecht eine große Rolle. Innerhalb einer bestimmten Frist kann sich der Verbraucher nach Vertragsschluss von dem Vertrag lösen, ohne einen Grund angeben zu müssen (Widerrufsrecht). In Fällen, in denen ein Kreditvertrag und ein anderer (z.B. Kaufvertrag) so eng verbunden sind, dass die zwei Geschäfte als eins angesehen werden können (verbundenes Geschäft), greift der Widerruf von dem einen auf den anderen Vertrag durch. Außer auf den Widerruf findet der Durchgriff auch auf Einwendungen Anwendung. Abgesehen vom Widerrufsrecht hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen. Da der Bank in diesem Fall der Betrag der Sollzinsen entgeht, kann sie sich in bestimmten Fällen für das unerwartete Vertragsende entschädigen lassen (Vorfälligkeitsentschädigung).
Widerrufsrecht

Das zweite zentrale Instrument des Verbraucherschutzes im Kreditrecht neben der Information des Verbrauchers ist das Widerrufsrecht. Die Ausübung des Rechts bewirkt, dass der Verbraucher nicht mehr an den wirksamen Kreditvertrag gebunden ist. Das (deutsche) Widerrufsrecht nimmt somit Verträge innerhalb einer bestimmten Frist von dem Grundsatz pacta sunt servanda aus. Sie sind nämlich nicht einzuhalten, wenn ein Verbraucher wirksam widerruft. Ein widerrufener Vertrag verwandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis.

Das ursprüngliche Konzept des Widerrufsrechts, das ohne EG-rechtliche Vorgabe mit dem VerbrKG eingeführt wurde, unterscheidet sich von der BGB-Regelung. Seit 2000 gilt jedoch aufgrund des Fernabsatzgesetzes, das wiederum die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt hat, das eingangs erwähnte Konzept.

Erste Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist eine ordnungsgemäße Erklärung. Um einen Widerruf wirksam zu erklären, muss der Verbraucher der Bank in Textform mitteilen, dass er sich vom Vertrag lösen will. Man hält nicht am Wortlaut der Erklärung fest. Lediglich den Lösungswillen, den Vertrag und die Identität des Widerrufenden muss der Kreditgeber erkennen können.

Zweites Erfordernis ist die Einhaltung einer Zweiwochenfrist. Sie endet am gleichnamigen Wochentag zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, frühestens jedoch an einem Werktag. Eine besondere Regel gilt indessen, wenn der Kreditgeber den Verbraucher erst nach Vertragsschluss belehrt. In diesem Fall lässt das BGB dem Verbraucher eine Monatsfrist zukommen.
Das Widerrufsrecht besteht jedoch zeitlich unbegrenzt, wenn keine Belehrung erfolgt.

Folglich hängt die Widerrufsfrist von der Wirksamkeit der Belehrung ab. Wie für die Widerrufserklärung des Verbrauchers wird die Textform auch für die Widerrufsbelehrung vorausgesetzt. Darüber hinaus muss sie gewisse Informationen beinhalten. Nicht mehr vorgeschrieben ist eine gesonderte Unterschrift des Kreditgebers auf der Widerrufsbelehrung; wie das Rückzahlungserfordernis hat das OLG-VertretungsÄndG diese Pflicht ebenfalls aufgehoben.

Im Übrigen ist der Widerruf nicht nur einer Person vorbehalten. Außer den gesetzlichen Bestimmungen erweitern den persönlichen Anwendungsbereich dieses Verbraucherschutzrechts auch Richterrecht und Meinungen in der Literatur. Zum einen wird jedem Verbraucher, der zusammen mit anderen Personen ein Darlehen in Anspruch nimmt, ein eigenes Widerrufsrecht zuteil. Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung ein analoges Widerrufsrecht für den Fall an, dass ein Verbraucher einen bestehenden Darlehensvertrag übernimmt; vorausgesetzt die Bank vereinbart die Vertragsübernahme mit dem alten und neuen Schuldner. Für eine Anwendbarkeit auf den Schuldbeitritt und die Bürgschaft siehe unten. Des Weiteren haben Stellvertreter ein eigenes Widerrufsrecht, dessen Frist erst mit der Belehrung des Stellvertreters selbst zu laufen beginnt.

Schließlich kann das unabdingbare Widerrufsrecht neben Ansprüchen aus anderen Rechtsgrundlagen bestehen. Wenn beispielsweise kein Widerrufsrecht nach Darlehensrecht besteht, kann dagegen eins aufgrund einer Haustürsituation oder wegen unterlassener Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen. Überdies kann der Darlehensnehmer trotz der Existenz eines Widerrufsrechts andere Rechte ausüben; wie z.B. Anfechtung, und Recht auf Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung.

Die Ausübung des Widerrufsrechts bewirkt ein Rückgewährschuldverhältnis, d.h. beide Seiten sind dazu verpflichtet, die empfangenen Leistungen wieder auszutauschen. Außerdem muss der Darlehensnehmer der Bank die Zinsvorteile ersetzen, die er aus dem Gebrauch des Kredits genossen hat. Im deutschen Verbraucherdarlehensrecht ist das Widerrufsrecht also ein besonders geregeltes, ebenso der Verjährung unterliegendes Rücktrittsrecht.

Demgegenüber ist das Widerrufsrecht dem EG-Verbraucherkreditrecht verhältnismäßig neu. Die künftige Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Gewährleistung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts vor. Damit zusammen hängt die Pflicht des Kreditgebers, das Verfahren der Widerrufsausübung im Kreditvertrag anzugeben. Die Angabe ist demzufolge Teil des Kreditvertrags. Außerdem verpflichtet die Richtlinie den Verbraucher, den Kredit innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. Für Kreditverträge, die mit einem Notar geschlossen werden, lässt die Richtlinie eine Ausnahme im nationalen Recht zu.

Um die Richtlinie korrekt umzusetzen, muss das deutsche System des Widerrufsrechts geändert werden. Nach EG-rechtlichem Begriff ist die Belehrung über das Widerrufsrecht Teil der Vertragsurkunde. Anders als im deutschen Recht ist folglich eine gesonderte, vorherige oder nachträgliche Belehrung des Verbrauchers nicht vorgesehen. Dieser Unterschied betrifft nicht nur den Katalog der vertraglichen Pflichtangaben, sondern auch den Beginn der Frist, in der ein Widerruf möglich ist. Er wird nämlich im deutschen Recht durch die gesonderte Belehrung ausgelöst. Also muss § 355 Abs. 2 in der Weise geändert werden, dass „der Fristbeginn im Erhalt einer Vertragsausfertigung“ liegt.

Verbundenes Geschäft
Eine Ausweitung des Widerrufsrecht und anderer Verbraucherrechte stellt das Rechtsinstitut des verbundenen Geschäfts dar. Hintergrund des Instituts ist die Tatsache, dass einem Verbraucher aus einem Geschäft, das in zwei Verträge aufgeteilt ist, Nachteile erwachsen können. Im Vergleich zu einem Geschäft, bei denen der Unternehmer eine Leistung erbringt und dem Verbraucher einen Aufschub der Zahlung gewährt (=Kredit), kann der Verbraucher bei zwei selbständigen Geschäften, insbesondere wenn der Unternehmer und der Kreditgeber nicht dieselbe Person sind, grundsätzlich seine Leistung aus dem einen Vertrag nicht aufgrund einer Leistungsstörung aus dem anderen Vertrag verweigern. Ausnahmsweise kann der Verbraucher in Fällen, in denen ein Kreditgeschäft und ein finanziertes Geschäfts eine sog. wirtschaftliche Einheit bilden, gewisse Rechte aus dem einen in dem anderen Geschäft geltend machen kann.

Genau wie das Widerrufsrecht ist auch das Institut des verbundenen Geschäfts Gegenstand der Richtlinie. Der Komm-Vorschlag 2002 hatte noch ein weitreichendes Konzept des verbundenen Geschäfts: Zum einen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Bestehen eines Kreditvertrags Verbraucherrechte aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung des verbundenen Vertrags nicht beeinträchtigt. Diese Regel stellte bereits die VerbrK-RiLi 1987 auf.

Zum anderen statuiert der Komm-Vorschlag 2002 für den Fall, dass der Unternehmer den Kreditvertrag vermittelt, eine gesamtschuldnerische Haftung des Kreditgebers und des Unternehmers. Der Verbraucher kann somit bei Leistungsstörungen nicht nur seine Zahlungen gegenüber beiden Personen einstellen, sondern auch von beiden Schadensersatz verlangen.

Die aktuelle Richtlinie hat dieses Konzept fallengelassen und ist wieder zum ursprünglichen übergegangen. Demnach kann der Verbraucher Rechte aufgrund der Leistungsstörung aus dem Vertrag mit dem Unternehmer gegenüber dem Kreditgeber geltend machen. Die Richtlinie überlässt es hingegen den Mitgliedstaaten, welche Rechte durchgreifen. Jedenfalls greift nach Art. 15 Abs. 1 ein Widerruf des verbundenen Vertrags immer durch auf den Kreditvertrag, der Widerrufsdurchgriff in die umgekehrte Richtung ist in der Richtlinie jedoch nicht geregelt.

Einschränkend wirkt die in der Richtlinie enthaltene und durch die VerbrK-RiLi 1987 bereits aufgestellte sog. Subsidiärhaftung auf den Durchgriff sonstiger Rechte. Demnach kann sich der Verbraucher erst an den Kreditgeber wenden, wenn seine Mängelrüge gegen den Unternehmer erfolglos war.

Des Weiteren hat der Richtliniengeber den Terminus des verbundenen Geschäfts legaldefiniert. Ein verbundenes Geschäft setzt eine ausschließliche Verwendung des Kredit zur Finanzierung des Geschäfts und eine wirtschaftliche Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Richtlinie liegt vor, „wenn sich der Kreditgeber … bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient.“

Im deutschen Verbraucherrecht stimmt der Wortlaut der Definition aus § 358 Abs. 3 fast mit der EG-rechtlichen Version überein, aber im Gegensatz zur Richtlinie liegt ein verbundenes Geschäft bereits vor, wenn das Darlehen nur teilweise der Finanzierung der Gegenleistung des Verbrauchers dient.

Während in der Richtlinie nur der Fall, dass der Verbraucher das finanzierte Geschäft widerruft, geregelt ist, gewähren die widerrufsrechtlichen Vorschriften des BGB auch einen Durchgriff von dem Darlehensvertrag auf den finanzierten Vertrag. Darüber hinaus kann der Verbraucher Einwendungen aus dem anderen Vertrag gegenüber der Bank geltend machen, indem er das Darlehen nicht oder nicht in voller Höhe zurückzahlt. Ein Anspruch auf Rückforderung bereits geleisteter Geldbeträge wird hingegen von der herrschenden Meinung verneint.

Die Subsidiärhaftung der Richtlinie fehlt im deutschen Recht. Es gibt keine allgemeine Regel, die den Einwendungsdurchgriff davon abhängig macht, dass der Verbraucher zuerst erfolglos gegen den Unternehmer vorgegangen ist. Eine Ausnahme bildet jedoch § 359 Satz 3, der eine fehlgeschlagene kaufrechtliche oder werkrechtliche Nacherfüllung voraussetzt.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht muss auf das Institut des verbundenen Geschäfts untersucht werden. Nachdem das vom Komm-Vorschlag 2002 benutzte Konzept der gemeinsamen Haftung von Unternehmer und Kreditgeber und das Tatbestandsmerkmal des Kreditvermittlers abgeschafft hat und der Widerrufsdurchgriff eingeführt worden ist, kann der von Danco prognostizierte Umsetzungsbedarf nicht mehr berücksichtigt werden. Ihr zufolge hätte der Widerrufsdurchgriff im deutschen Recht entfallen müssen.

Vielmehr ist die Prognose Bülows zu beachten, der die aktuelle Fassung zugrundelegt. Die Richtlinie regelt einen Widerrufsdurchgriff vom finanzierten Vertrag auf den Kreditvertrag, sodass das deutsche Pendant weiterhin Bestand haben kann. Allerdings normiert sie nicht den Durchgriff des Widerrufs eines Kreditvertrags auf den finanzierten Vertrag. Trotzdem könne das deutsche Reglement aufrecht erhalten bleiben, da die Kommission in seinem Vorschlag 2004 kommentiert:

„Nicht in der Richtlinie erfasst werden … die Auswirkungen auf den Kaufvertrag, wenn der Kreditvertrag rückgängig gemacht wird. Derartige Folgen in eine Richtlinie aufzunehmen, die ausschließlich Kreditverträge betrifft, erscheint nicht zweckmäßig.“

Demzufolge sei der Widerrufsdurchgriff vom Kreditvertrag auf den finanzierten Vertrag „nicht vom geregelten Bereich der Richtlinie erfasst“ und seine BGB-Normierung könne von der Umsetzung der Richtlinie unberührt bleiben.

Einen anderen Aspekt der Umsetzung stellt das Konstrukt der Subsidiärhaftung dar, das erneut in der Richtlinie Eingang gefunden hat. Dem deutschen Verbraucherdarlehensrecht ist das Konstrukt trotz der Vorgabe der VerbrK-RiLi 1987 fremd. Die aktuelle Richtlinie geht jedoch von einem anderen Harmonisierungskonzept aus, sodass ein Umsetzungsbedarf nochmals überprüft werden muss. Im Gegensatz zur Kommentierung des aufgegebenen Konzepts der Komm-Vorschläge sieht Bülow auch den Einwendungsdurchgriff und somit die Subsidiärhaftung außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie, sodass die bisherige deutsche Lösung auch unter einer Maximalharmonisierung beibehalten werden kann.

Vorzeitiges Vertragsende und Vorfälligkeitsentschädigung
Im Bereich des Kündigungsrechts regelt die Richtlinie das Recht des Verbrauchers und des Kreditgebers auf ordentliche Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags und das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Vertragserfüllung (außerordentliche Kündigung). Nach Art. 13 kann der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen.

Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts regelte bereits die VerbrK-RiLi 1987 das Recht des Verbrauchers, „seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen.“ Die alte Richtlinie überließ es den Mitgliedstaaten, Regelungen über eine Entschädigung des Kreditgebers aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrags, sog. Vorfälligkeitsentschädigung, zu treffen.
Im gegenwärtigen Rechtsetzungsprozess möchten die Kommission und der Rat die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Richtlinie festsetzen. Zudem haben sich die EG-Organe für einen Ausnahmekatalog entschieden, der Banken einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in bestimmten Fällen versagt. Die aktuelle Fassung der Richtlinie hat die zwei Vorschläge abgewiesen und lässt somit wieder unterschiedliche Lösungen der Mitgliedstaaten zu.

Übriggeblieben ist das Recht des Verbrauchers, „seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit … zu erfüllen.“ Diese Regel ähnelt zwar der der VerbrK-Rili 1987, jedoch hat sich der Harmonisierungsansatz geändert. Der Ansatz der vollständigen Harmonisierung schreibt den Mitgliedstaaten eine Umsetzung der Richtlinie vor, die weder zu weniger noch zu mehr Verbraucherschutz in den innerstaatlichen Rechtssystemen führt.

Allerdings nimmt die Richtlinie die Regeln der vorzeitigen Vertragserfüllung aus dem Bereich der Maximalharmonisierung aus und gibt „den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung (der Vorschriften) für die vorzeitige Rückzahlung.“

Das deutsche Recht ermöglicht es dem Verbraucher, sich durch Kündigung vorzeitig von dem Darlehensvertrag zu lösen. Unterschieden wird zwischen Krediten mit festem Zinssatz und solchen mit variablem Zinssatz. „Vario“-Kredite kann der Verbraucher jederzeit mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, Festzinskredite binden den Verbraucher allerdings länger. Während ungesicherte Festzinskredite von dem Verbraucher bereits sechs Monate nach Darlehensempfang kostenlos mit einer Dreimonatsfrist kündbar sind, steht dem Verbraucher, der einen Vertrag über ein grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen eingeht, lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Das außerordentliche Kündigungsrecht birgt zwei Nachteile für den Verbraucher in sich. Zum einen kann der Verbraucher nur von seinem Recht Gebrauch machen, wenn es seine „berechtigte Interessen“ gebieten. Zum anderen folgt aus der außerordentlichen Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens, dass der Verbraucher Ersatz für den der Bank aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schaden leisten muss. Die Höhe dieser sog. Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank nicht frei bestimmen; sie wird nämlich durch Rechtsprechung definiert.

Der BGH regelt sowohl eine Methode für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als auch die Behandlung unterschiedlicher Faktoren. Infolgedessen wenden deutsche Gerichte seit 2000 die Cash-Flow-Methode an, mit der errechnet wird, welchen Gesamtbetrag der Verbraucher zahlen muss, damit die Bank im Ergebnis nicht schlechter dasteht, als wenn keine Kündigung erklärt worden wäre. Des Weiteren zieht die Rechtsprechung zwei Kostenpunkte von der Entschädigungssumme ab: zum einen das Zahlungsausfallrisiko, das aufgrund der Befriedigung der bankseitigen Forderung entfällt, und zum anderen die Verwaltungskosten, die die Bank durch Auflösung des Darlehensverhältnisses erspart. Demgegenüber erlaubt die Rechtsprechung, die Forderung eines Bearbeitungsentgelts für die vorzeitige Vertragsauflösung.

Verbraucher, die ein Darlehen in Teilzahlungen zurückzahlen, haben ein besonderes Recht der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Nach § 504 Satz 1 sparen sie sich die restlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung nicht mehr; dabei wird jedoch eine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.

Ähnlich wie bei dem Rechtsinstitut des verbundenen Geschäft erfordert die Richtlinie bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits nicht das Ausmaß an Umsetzungsbedarf wie der Komm-Vorschlag 2002 suggerierte. Aufgrund der Änderung des Harmonisierungskonzepts sind einige Befürchtungen des Schrifttums nicht mehr aktuell.

Im Bereich der Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehens sah das Schriftum eine Abschaffung der Voraussetzung, dass Verbraucher nur aus berechtigten Interessen vorzeitig zurückzahlen dürfen, als durch die Richtlinie geboten. Außerdem schließe die Richtlinie den Schadensausgleich für bestimmte Falllagen ganz aus, für andere Fälle würde er einer „inhaltlich unsicheren Angemessenheitskontrolle unterworfen.“

Die aktuelle Fassung der Richtlinie überlässt hingegen den Mitgliedstaaten die Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung. Somit besteht kein Anlass, die außerordentliche Kündigung mit seiner Entschädigungsregel und die Sonderregelung des Teilzahlungsgeschäfts im deutschen Recht zu ändern. Das Recht auf ordentliche Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags unterliegt hingegen immer noch dem Prinzip der Maximalharmonisierung. Folglich ist die Kündigungsfrist in § 489 auf einen Monat zu reduzieren.

Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie hat insbesondere wegen des Harmonisierungsansatzes eine große Auswirkung auf die Richtlinienumsetzung. Den Ausschluss eines Geschäfts aus dem Geltungsbereich der Richtlinie kann man unterschiedlich deuten. Wenn man eine abschließende Regelung der Richtlinie annimmt, dürfen die Mitgliedstaaten die verbraucherschützenden Vorschriften der Richtlinie nicht auf ausgeschlossene Geschäfte anwenden. Andererseits kann ein Ausschluss auch dahingehend deuten, dass nur die einbezogenen Bereiche harmonisiert sein sollen.

In persönlicher Hinsicht legt die Richtlinie den Begriff des Verbrauchers fest. Verbraucher ist, wer einen Kreditvertrag weder zu beruflichen oder noch zu gewerblichen Zwecken abschließt. Im Gegensatz dazu rechnet das deutsche Recht dem Verbraucherbegriff auch Arbeitnehmer zu. Laut Bülow ist ein Umsetzungsbedarf hinsichtlich des Verbraucherbegriffs im Verbraucherdarlehensrecht nicht gegeben, da sich „der durch Richtlinien geregelte Bereich nur auf den Verbraucher in der von ihnen selbst zugrunde gelegten Definition“ beziehe. Micklitz etc. sind gleicher Ansicht, während Danco diese, aber auch die Gegenansicht für möglich hält.

In sachlicher Hinsicht definiert die Richtlinie die Anwendung der Vorschriften auf Kreditverträge mit einem Nettodarlehensbetrag von mindestens 200 und höchstens 50 000 Euro. Anders als der Verbraucherbegriff kann nicht argumentiert werden, dass die Richtlinie Verbraucherkreditverträge mit niedrigeren und höheren Kreditbeträgen nicht regelt und in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt. Im Gegenteil, sie zielt darauf ab, die Grenzwerte der unterschiedlichen Rechtssysteme zu harmonisieren. Die im deutschen Recht bereits normierte Untergrenze muss durch die im deutschen Recht bisher nur für Existenzgründer geltende Obergrenze ergänzt werden.

Darüber hinaus behandelt die Richtlinie Verträge, die mit Hilfe eines Notars geschlossen worden sind. Es ist den Mitgliedstaaten überlassen, solche Kreditverträge vom Verbraucherschutz auszuschließen. Die Ausnahmeregelung des deutschen Rechts, nach der notariell beurkundete Verträge nicht von den besonderen Verbraucherdarlehensvorschriften betroffen sind, sind demzufolge richtlinienkonform.
Allerdings werden im deutschen Recht einige andere Verträge den verbraucherschützenden Vorschriften des BGB untergeordnet. Grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge, Finanzierungsleasingverträge und bestimmte Sicherungsverträge unterfallen auch dem Verbraucherdarlehensrecht. Der Einbezug dieser Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie könnte einen Umsetzungsbedarf begründen.
Immobiliardarlehen

Einer der Hauptstreitpunkte bezieht sich auf die Anwendung der Richtlinie auf sog. Immobiliardarlehen. Diese Bezeichnung für Realkredite wird im deutschen Verbraucherdarlehensrecht gebraucht und legaldefiniert. Nach § 492 Abs. 1a Satz 2 sind unter der Bezeichnung Darlehensverträge zu verstehen, die grundpfandrechtlich oder ähnlich gesichert sind und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen typische Bedingungen haben.

Nach dem Komm-Vorschlag 2002 teilt die Richtlinie den Begriff des Immobiliardarlehens zum einen in Darlehen auf, die dem Zweck des Immobilienerwerbs dienen und durch eine für Immobilien typische Sicherheit abgesichert sind (Wohnungsbaudarlehen), und zum anderen in Darlehen, die nur durch eine solche Sicherheit abgesichert sind. Die zweckgebundenen Darlehen sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (so wie in der VerbrK-RiLi 1987), Realkredite ohne Zweckbindung fallen in den Anwendungsbereich, sind jedoch nicht vom Widerrufsrecht des Verbrauchers betroffen.

Die aktuelle Richtlinie führt die zwei Begriffe des Immobiliardarlehens zusammen, indem sie die Voraussetzung der Zweckgebundenheit aufgibt. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind demzufolge alle Darlehen, die durch für Immobilien übliche Sicherheiten gesichert sind, unabhängig von ihrer Verwendung ausgenommen.

Einen Grenzfall bilden Darlehen zur Renovierung von Immobilien. Die VerbrK-RiLi 1987 hat diese Darlehen genau wie Darlehen zum Immobilienerwerb aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Ebenso schließt die aktuelle Richtlinie – unter neuem Harmonisierungsansatz – Darlehen vom Geltungsbereich aus, die zur Erhaltung eines Gebäudes bestimmt sind. Sie stellt allerdings klar, dass Kredite „nicht lediglich aus dem Grund vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, dass sie der Renovierung oder der Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes dienen.“

Im deutschen Recht hat die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften großen Änderungen unterlegen. Das Verbraucherkreditgesetz galt für Immobiliardarlehen zuerst überhaupt nicht. Später fanden zwar die gesetzlichen Formerfordernisse Anwendung auf Immobiliardarlehen, aber nicht das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Mittlerweile sind aufgrund des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes Immobiliarkredite den anderen Formen von Verbraucherdarlehen grundsätzlich gleichgestellt.

Ein Immobiliardarlehen ist ein grundpfandrechtlich oder ähnlich gesicherter Kredit, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblichen Bedingungen gewährt wird. Die deutsche Definition des Immobiliardarlehens setzt sich somit aus zwei Elementen zusammen. Zum einen stellt das BGB auf die Art der Sicherung des Kredits ab und zum anderen auf die sonstigen Bedingungen der Kreditgewährung.
In der Praxis sind die Mittel zur Sicherung des Kredits die Grundschuld und (selten) die Hypothek. Die Bank setzt dabei nur 60% des Werts der Immobilie an (sog. Beleihung), um eine Rückzahlung des Darlehens auch bei Preisschwankungen sicherzustellen. Das ist zwar ein gesetzlich angeordneter Prozentwert, da aber die Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur ist, hat sie keinen unmittelbaren Einfluss auf den Darlehensvertrag zwischen der Bank und dem Verbraucher.

Unabhängig davon reicht für die Erfüllung des Tatbestands eines Immobiliardarlehens auch ein der Grundschuldsicherung ähnliches Sicherungsgeschäft. Bausparkassen machen häufig von der Möglichkeit Gebrauch, das Darlehen nur durch eine vertragliche Pflicht des Verbrauchers bezüglich seines Immobiliarrechts zu sichern. Außerdem fällt eine Zwischenfinanzierung auch in den Bereich des Immobiliardarlehens.

Gemeinsam haben die zuvor genannten Darlehen, dass sie typischerweise mit günstigen Zinskonditionen einhergehen. Die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften sind nur auf solche Immobiliardarlehen anwendbar, die zu dem marktüblichen Zinssatz und anderen für sie üblichen Konditionen gewährt werden. Nicht zu berücksichtigen ist im deutschen Recht jedoch der Zweck, zu dem ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird (anders bei einem verbundenen Geschäft).

Immobiliarkredite sind anderen Verbraucherdarlehensverträgen zwar grundsätzlich gleichgestellt, einige Vorschriften finden jedoch keine Anwendung. So entfällt bspw. die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags. Angewandt werden hingegen das Widerrufsrecht und – in abgewandelter Art – die Regelungen des verbundenen Geschäfts.

Für die Frage der Richtlinienumsetzung gilt es zu untersuchen, ob der Ansatz der vollständigen Harmonisierung den Ausschluss von Immobiliardarlehen aus dem Verbraucherschutz des deutschen Rechts gebietet. In diesem Fall wäre es wichtig, den Unterschied der EG- und der deutschen Definition zu klären. Man könnte den Ausschluss auch dahingehend verstehen, dass die Richtlinie keinen Wert auf die Harmonisierung der Verbraucherrechte in Bezug auf Immobiliardarlehen legt.

Folgt man der Ansicht Dancos, sind beide Ansichten möglich. Der zweiten Auslegung des Harmonisierungsansatzes stünde „Art. 30 VK-RV entsprechenden nationalen Regelungen … nicht entgegen.“ Zudem ist die Richtlinien-Definition des Immobiliarkredits (sicherungsbezogen) weiter als die des deutschen Rechts (sicherungsbezogen und „übliche Bedingungen“), sodass alle Immobiliardarlehen des deutschen Rechts in die Ausnahme vom Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Demzufolge können deutsche Regelungen, die das Immobiliardarlehen zugunsten des Verbrauchers (jedoch auch zu Lasten des Verbrauchers) reglementieren und die Definition, unberührt bleiben. Wenn die durch die Richtlinie festgelegte Ausnahme der Immobiliarkredite jedoch verbindlich gemeint ist, „müsste der deutsche Gesetzgeber die Streichung von § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. insgesamt rückgängig machen.“

Finanzierungsleasingvertrag
Bei einem finanzierten Kauf lässt der Verbraucher den gesamten Preis einer Kaufsache durch eine Bank bezahlen, und zahlt das Darlehen in Raten ab. Rechtlich anders ausgestaltet sind Finanzierungsleasingverträge. Bei ihnen ist die Finanzierung im Leasingvertrag enthalten. Der Verbraucher zahlt zwar auch Raten, aber der Leasinggeber erhält den Preis für die Leasingsache nicht aus einem verbundenen Darlehen, sondern nur die einzelnen Leasingraten. Im Gegenzug ist die Leasingsache dem Verbraucher (nur) zur Nutzung überlassen (Miete mit atypischer Haftungsregel). Im Gegensatz zu einem Mietverhältnis ist die Leasingsache nach der Vertragslaufzeit (Grundmietzeit) wirtschaftlich betrachtet oft bereits „verbraucht.“ Für den Verbraucher macht es also keinen Unterschied, ob er in Raten kauft oder least, sodass die Anwendung des Verbraucherkreditrechts Gegenstand von gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Regelung ist.

Die Richtlinien erwähnen zwar nicht den Terminus „Finanzierungsleasingverträge,“ aber sie regelt die Anwendung von Mietverträgen, die im Sinne des EG-Begriffs auch Finanzierungsleasingverträge umfassen. Auf diese Verträge fand die VerbrK-RiLi 1987 nur Anwendung, wenn sie einen Eigentumsübergang vorsahen. Genauso beschränkt die aktuelle Richtlinie den Verbraucherschutz auf Fälle, in denen der Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb der Leasingsache ausdrücklich vorsieht oder der Leasinggeber ein einseitiges Bestimmungsrecht hat, jedoch unter einem neuen Harmonisierungsansatz, dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht untersucht werden müssen.

Im deutschen Recht genießen Finanzierungsleasingverträge einen Teil des verbraucherdarlehensrechtlichen Schutzes. Da dieser Vertragstyp Elemente der Miete, des Kaufs und des Darlehens vereint, musste er gegenüber anderen Geschäften abgegrenzt werden. Das Verbraucherkreditgesetz hat sein Verständnis zum Begriff des Finanzierungsleasings ausgedrückt. Er ordnet alle Leasingverträge dem Finanzierungsleasing zu„ bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation (Hervorhebung des Verfassers) der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat.“

Amortisation ist ein wirtschaftswissenschaftlicher Begriff und meint, dass die Erträge, die durch ein Objekt entstehen, die Aufwendungen für das Objekt decken. Diesen Vertrag zeichnet folglich aus, dass mit Vertragsende die „Leasingsache ihrer Substanz nach aufgezehrt“ ist. Mit diesem Ansatz folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGH. Er bediente sich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Amortisation.

Wenn die vom Verbraucher geleisteten Raten ausreichen, um den Kaufpreis und die Finanzierung zu bezahlen, spricht man von der Vollamortisation. Der BGH geht jedoch ebenfalls von Finanzierungsleasing aus, wenn der Verbraucher die Leasingkosten nur teilweise in Raten tilgt und am Ende der Vertragslaufzeit eine Zahlung zu entrichten hat, die dem Restwertrisiko des Geschäfts entspricht.
Anderenfalls spricht man vom Operative Leasing, nach dem der Leasinggeber nach Ende der Vertragslaufzeit selbst für die Weiterverwertung der Leasingsache Sorge tragen muss. In diesem Fall nimmt man regelmäßig ein Mietverhältnis an.

Das deutsche Verbraucherkreditrechts wenden die Schutzvorschriften nur an, wenn ein Finanzierungsleasingvertrag vorliegt, nicht hingegen bei Operative Leasing oder anderen Mietverhältnissen. Bereits das Verbraucherkreditgesetz hat Finanzierungsleasingverträge implizit einbezogen. Mit der Integration dieses Gesetzes in das BGB sollte keine Rechtsänderung verbunden sein, sodass die Rechtsprechung zum VerbrKG fortgilt.

Anwendbar sind nach § 500 erstens die Schriftform, zweitens das verbundene Geschäft, drittens der Einwendungsverzicht, viertens die besondere Zinsverrechnung und fünftens der Kündigungsschutz eines Ratenzahlenden. Die Pflicht der Angabe eines effektiven Jahreszinses findet keine Anwendung. Ferner nicht anwendbar ist die Regelung der automatischen Heilung von Darlehensverträgen mit Formfehlern mit der Folge, dass das fehlerhafte Leasinggeschäft zinsfrei ist; es herrscht dagegen eine Meinung, die dennoch die Heilungswirkung analog anwendet.

Wenn Finanzierungsleasingverträge so ausgestaltet sind, dass sie im Ergebnis wie Darlehen zu behandeln sind, genießen sie nicht nur einen eingeschränkten, sondern den gesamten verbraucherdarlehensrechtlichen Schutz. Solche Finanzierungsleasingverträge zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen das Eigentum an der Leasingsache schließlich auf den Leasingnehmer übergehen kann (Kaufoption). Diese Sonderbehandlung wird damit begründet, dass die VerbrK-RiLi diese Verträge – auch Mietkauf genannt – in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezieht. Der BGH wendet demzufolge auch die Informationspflichten und die Heilungswirkung an.

Eine Umsetzung der Richtlinie bezüglich Finanzierungsleasingverträgen ist vergleichbar mit der bezüglich Immobiliardarlehen. Es stellt sich die Frage, ob der Ansatz der vollständigen Harmonisierung die Anwendung deutscher Verbraucherdarlehensvorschriften auf Geschäfte verbietet, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Die Richtlinie schließt nämlich Finanzierungsleasingverträge aus, sofern sie gemeinschaftsrechtlich als Mietverträge angesehen werden. Finanzierungsleasingverträge, die eigentlich Mietkaufverträge sind, unterfallen demgegenüber der Richtlinie, da ein Eigentumsübergang nicht ausgeschlossen ist.

Die Richtlinie lässt den Amortisationsgedanken außer Acht. Wenn die Ausnahmeregelung für die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten verbindlich ist, muss die Teilanwendung der Verbraucherdarlehensregeln für Finanzierungsleasingverträge abgeschafft werden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise der deutschen Zivilgerichte hätte folglich keinen Bestand mehr und nach Reifner wäre eine „Verschärfung der ohnehin leasingfreundlichen Regelung“ der Richtlinie die Folge.

Die gegenteilige Auslegung lässt sich auch rechtfertigen. Nach dieser Auffassung stehe nur die Regelung der Mietkaufverträge im Blickpunkt der Umsetzung. Die Regelung der übrigen Finanzierungsleasingverträge sei den Mitgliedstaaten überlassen. Somit bedürfe die Richtlinie keiner Umsetzung.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich behaupten, dass die Richtlinie verhältnismäßig kleine Änderungen im deutschen Recht hervorrufen wird. Die Informationspflichten des Kreditgebers sind im Großen und Ganzen bereits umgesetzt, soweit sie den Moment des Vertragsschlusses betreffen. Neu sind hingegen einige vorvertragliche Pflichten. Zum einen kann der Verbraucher nach erfolgreicher Umsetzung der Richtlinie vom Kreditgeber das Formular Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite verlangen, ohne einen Vertrag abzuschließen. Zum anderen muss preisbezogene Kreditwerbung eine Reihe von sog. Standardinformationen enthalten. Im Ergebnis verfügen Verbraucher dann bereits vor Vertragsschluss über alle Eckdaten des Darlehens und es ist ihnen nicht nur innerhalb der Widerrufsfrist möglich, Kredite miteinander zu vergleichen. Sie erhalten eine „doppelte“ Bedenkzeit, bevor sie sich endgültig binden.

Im Bereich des Lösungsrechts sind keine tiefgreifenden Änderungen des deutschen Rechts ersichtlich. Da die Richtlinie keine separate Belehrung kennt, muss das BGB geringfügig geändert werden. Andererseits ist die Frist der ordentlichen Kündigung des Verbrauchers anzupassen. Die Regulierung des verbundenen Geschäfts und der Vorfälligkeitsentschädigung können hingegen ungeändert bestehen bleiben. Schließlich ist die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts auf Immobiliarkredite und Finanzierungsleasing umstritten. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die kürzlich einbezogenen Realkredite und die Finanzierungsleasingverträge ohne Eigentumsübergang wieder ausschließt.

In anderen Bereichen hat die Richtlinie keine nennenswerten Auswirkungen. Ein bedeutender Teil des deutschen Verbraucherkreditrechts spielt sich in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit ab, der nicht von der Umsetzung der Richtlinie betroffen ist. Andere Konstrukte hätten zwar einen Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung, wie z.B. die gegenseitige Anerkennung des Rechts der anderen Mitgliedstaaten, aber sie waren nur vorübergehende Erscheinungen.

Das Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe war den Banken ein Dorn im Auge und der eigentliche Zündstoff der Diskussion um die Richtlinie, da seine Einführung aus deutscher Perspektive revolutionär gewesen wäre. Auch der Schritt von der Mindestharmonisierung zur vollständigen Harmonisierung hat gezeigt hat, dass sich Brüssel immer mehr in das Privatrecht der Mitgliedstaaten einmischen will, unterstützt durch andere Aktivitäten der EG-Rechtsetzung, wie die Finanzdienstleistungsrichtlinien, in denen sich dieser Trend abzeichnet. Nichtsdestotrotz sind die Änderung, die die Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 notwendig macht, gering. Nicht nur ist das Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe fallengelassen worden, sondern auch dem Ansatz der Vollharmonisierung ist der Wind aus den Segeln genommen worden. Das Resultat der Umsetzung wird niemandem „wehtun,“ es sei denn, Berlin nutzt die Umsetzung als Anlass, um Verbraucherrechte zwar ohne Vorgabe, aber im Spielraum der Richtlinie, zu verstärken oder einzuengen.

ID: 42156
Autor(en): Pócs, Matthias Ujvári
Erscheinungsdatum: 01.03.08
   
 

Erzeugt: 15.12.08. Letzte Änderung: 14.07.10.
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