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Kündigungsschutz und Vertragsschutz für Häuslebauer: Bundestag debattiert Kreditverkäufe an Heuschreckenfonds - Langsam lichtet sich der Verständnisdschungel
VOLLSTRECKUNGSSCHUTZ UND ABTRETUNGSTRANSPARENZ

Der Bundestag hat auf Antrag der Linksfraktion im Plenum die Kreditverkäufe an Heuschreckenfonds debattiert. Liest man die Reden, so kann man über den zunehmenden sachlichen Gehalt nur erfreut sein. Zwar wird das eigentliche Problem, das die Linkspartei in ihrem Antrag aus dem Hearing mitgenommen hat, nämlich die Produktion notleidender Kredite allein deshalb, weil man sie dann, wenn die Not Eintritt, frei verkaufen darf, nicht diskutiert. Gleichwohl sind die Parteien vielleicht mit Ausnahme der FDP, der hier wenig einfällt, auf dem richtigen Weg.

Alle Parteien sehen einen Handlungsbedarf auf zwei Ebenen:

1. Es soll ein effektiver Schutz gegen überraschende Zwangsvollstreckungen aus der Grundschuld (Offenlegung der Sicherungsabrede) eingeführt werden, die alle Parteien als einen Freibrief für Hazardeure ansehen, der historisch überholt ist.

2. Kreditverkäufe und Forderungsabtretungen sollen transparenter gemacht werden.

EU RICHTLINIE ZUM KONSUMKREDIT BEKANNT?

(Bei dieser zweiten Forderung ist Regierung und Bundestag wohl ihr eigenes neues Recht noch unbekannt. Die Bundesregierung hat nämlich im Ministerrat der EU dem Art. 17 der neuen Richtlinie zum Konsumentenkredit zugestimmt, der eine Informationspflicht bei Kreditverkäufen vorsieht, allerdings nicht für Immobiliarkredite gelten wird, was bei der letzten Richtlinie Deutschland auch nicht daran hinderte, sie auf solche Kredite zu erstrecken.)

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Während die FDP sich wolkig verhält und eigentlich gar nichts mehr vorschlägt, verlangen CDU, SPD, Grüne und Linkspartei eine gesetzliche Präzisierung des schwammigen Kreditkündigungsrechts für Wohnungskredite in § 490 BGB ("wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Sicherheiten"), (das allerdings erst 2002 ins BGB eingefügt wurde.) sowie auch einen verbesserten Schutz gegenüber Zwangsvollstreckungen. (Eine einfache Ersetzung dieses überflüssigen Paragraphen durch § 498 BGB, wie es wohl SPD und Linkspartei befürworten und wie es bei den Grünen hineininterpretiert werden könnte, wäre die einfachste Lösung, wird aber von der CDU abgelehnt.)

NOTLEIDENDE KREDITE

Bei der Kernfrage der "notleidenden Kredite" herrscht weiter Konfusion. SPD, CDU und vor allem FDP aber auch wohl die Grünen haben scheinbar kein Problem damit, die Kündigung und damit den Kündigungsschutz auszuhebeln und kündbare Kredite so zu behandeln, als ob sie bereits gekündigt wären. Sie wollen nur Klarstellungen. Hier tritt allein die Linkspartei dafür ein, den bestehenden § 415 BGB ernst zu nehmen, und statt, wie es die anderen Parteien verlangen, die Definition von "notleidenden Krediten" auch noch ins Gesetz einzufügen, stattdessen die rechtsstaatliche und verfassungsrechtlich abgesicherte Grenze zwischen laufenden und gekündigten Krediten ernst zu nehmen.

Besonders unangenehm ist es, wenn die CDU auch jetzt noch wohl bewußt auf Unkenntnis aufbaut und meint, der Verkauf ungekündigter notleidender Investoren sei notwendig zur Aufrechterhaltung der Finanzmärkte, weil er der Refinanzierung diene. Das ist mit Verlaub Unsinn. MBS und ABS Märkte dienen der Refinanzierung vor allem neu herausgelegter Kredite und gerade nicht aus notleidenden Krediten. Diese werden zu Inkassozwecken mit hohen Abschlägen abgetreten.

WORUM GEHT ES?

Die Diskussion soll nach dem Willen aller Parteien weitergehen. Insbesondere SPD, Linkspartei und Grüne wollen sich der Zwangsvollstreckung bei Immobiliardarlehen, der Not der Kreditnehmer und der untreuen Banken, die ihre Kunden ins Ausland verkaufen, annehmen.

Dann aber sollten sie auch diese Problemkreise auseinanderhalten.

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Grundschulden müssen an die Sicherungsabrede gebunden werden, die sofortige Zwangsvollstreckung muss eingeschränkt werden.

NOT DER KREDITNEHMER

Ein verbesserter Schutz und ein mit Rechtssicherheit für Verbraucher ausgestattetes außerordentliches Kündigungsrecht der Banken als "letztes Mittel" (ultima ratio) muss Bewohner gleichgültig ob zur Miete oder vollfinanziert im "eigenen" Heim schützen.

TREULOSE BANKEN

Das Zivilrecht gibt den Banken das Recht, mit der Kündigung Kreditnehmer los zu werden. Wer ihnen darüberhinaus das Recht geben will, dies auch ohne Kündigung zu tun, verletzt das verfassungsmäßige Recht auf Vertragsfreiheit. (Verträge sind zu halten!) Wir brauchen weder im Arbeits- noch im Mietrecht und auch nicht im Kreditrecht oder im Versicherungsrecht die "notleidenden Verträge", mit denen der stärkere Partner machen kann, was er will, ohne kündigen zu müssen.

FAZIT

Banken, die mit Wucher, Kombi-Finanzierungen, variablen Zinsen und unsäglichen Zwischenkrediten die spätere Not der Kreditnehmer in Kauf nehmen, sollen nicht länger von der leichten Zwangsvollstreckung oder dem Kreditverkauf profitieren dürfen. Darüberhinaus brauchen wir endlich Verbraucherschutz im Immobiliarkredit, wobei bemerkenswert ist, dass die SPD jetzt die inakzeptablen international extrem überhöhten "fünfstelligten Vorfälligkeitsentschädigungen" entdeckt, die sie mit ihrer Gesetzesänderung zu § 490 Abs.2 S. 3 BGB in der Regierungsverantwortung ja erst legitimiert hatte.

ID: 40956
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 26.02.08
   
URL(s):

Antrag der Linksfraktion
 

Erzeugt: 26.02.08. Letzte Änderung: 14.05.08.
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