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Udo Reifner, Hamburg

Der soziale Vertrag – Verbraucherschutz, Arbeitsrecht und Wohnraummiete im Vertragsrecht der europäischen Kreditgesellschaft

Diskussionpapier für die European Social Contract Group und die Konferenz
Private Law and the Many Cultures of Europe University of Helsinki Faculty of Law Department of Private Law Helsinki 27th August 2006
INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung: Von der Kauf- zur europäischen Kreditgesellschaft im Recht 1

Das europäische Vertragsrecht 9
Der Anlass: Vertragsrecht als Vehikel zu einer uniformen Rechtskommunkation in Europa 9
Die Umsetzung: aktuelle Wege zum europäischen Vertrag 13
Die allgemeine Funktion: Der Vertrag als Mittel der Vergesellschaftung 16

Der Austauschvertrag des allgemeinen Privatrechts 20
Der Gegenstand: Der Vertrag als Denk- und Rechtsform 20
Die Dysfunktion: Der Vertrag als soziale Diskriminierung 22
Die allgemeine Antwort: Soziale Verträge über Lebenszeit im Arbeits-, Wohnraummiet- und Konsumkreditrecht 23

Der Verbraucherschutz als Motor des europäischen Vertragsrechts 25
Der Gegenstand: Das Verbraucher(schutz)recht 28
Das Theorem: Die einfache Heuristik zum „Verbraucherbegriff“ 29
Der Missbrauch: Ökonomismus und Globalismus im Europarecht 37
Die Perspektive: Verbraucherschutz als Zügelung wirtschaftlicher Machtausübung 43

Sozialer Vertrag: Perspektive einer Forschungskooperation in Europa 45
Die Methodik: Soziale Auslegung unter veränderten ökonomischen Bedingungen 46
Der soziale Nutzungsvertrag: Arbeits- Miet- und Konsumentenkreditrecht 52
Das soziale Kreditrecht: Arbeitsvertrag und Wohnraummiete als Kredit 57
Der gemeinsame Ansatz: Das Geheimnis des Sozialen im Individualvertrag 63
Der theoretische Grundbaustein: Das Verhältnis des Einzelarbeitsvertrages zum Tarifvertrag 65
Forschungsagenda zum sozialen Vertrag: Ablauf und Dimensionen sozialer Dauerschuldverhältnisses 70

EINLEITUNG: VON DER KAUF- ZUR EUROPÄISCHEN KREDITGESELLSCHAFT IM RECHT

Geld ist ein Mittel der menschlichen Kommunikation. Es enthält die wesentlichen intersubjektiv anerkannten Bedingungen dieser Kommunikation, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Anschauung und Abstraktion von menschlichen Beziehungen besteht. Diese Konvention zum Geld spiegelt sich rechtlich im Vertragsgedanken. Damit wird die weltweite Kombination von Arbeit über alle kulturellen Barrieren hinweg ermöglicht. Als Arbeitskapital in der Sklavenmiete transferierbar geworden hat sich die Miete zum Tausch und Kauf der Arbeitsprodukte verdichtet, um als Sachkapital reisen zu können. Arbeits- und Sachmietvertrag mussten sich dieser Überlegenheit des Kaufes als Tauschmechanismus im allgemeinen Vertragsgedanken des Schuldrechts unterwerfen.

Im Gelddarlehen kehrt der Vertrag zu seinen Ursprüngen zurück. Er hat ein Substrat gefunden, das alle Reichtümer dieser Welt überall und jederzeit im Vorgriff oder aufgespart nutzbar macht. Weder Eigentum noch Austausch von Geld gegen Ware sind erforderlich, um in der Kreditgesellschaft weltweit Arbeit zum Nutzen der Menschheit zu kombinieren. Der Darlehensvertrag erreicht damit die höchste Form der Abstraktion des Vertragsgedankens, wo Geld um seiner selbst willen getauscht wird und der eigentliche Zweck von Arbeit und Konsum in zwei dienende Rechtsverhältnisse ausgelagert wird: das Investitionsgeschäft, das die Verwendung der Darlehenssumme regelt und das Einkommensverhältnis, das die Rückzahlung des Darlehens ermöglicht.

Um dies erreichen zu können musste sich zunächst die Vorstellung vom Kaufvertrag in den Köpfen festsetzen, durch die alle Gemeinschaftsverhältnisse in punktuelle Begegnungen („Spots“) mit beliebigen Partnern zerlegt werden konnten. Die Kombination von Arbeitsabläufen konnte sich nach dem Prinzip des selektiven Nutzens über unzählige Auswahlentscheidungen im Wettbewerb zu hoher Effizienz und Produktivität entwickeln. Arbeit war nicht mehr Hilfe für andere sondern ein Gegenstand, der manifestiert im Eigentum an dem Arbeitsprodukt übertragbar wurde. Zwischen Produktion und Konsum entstand der besondere Bereich des Handels, das „b2b-System“ und mit ihm der Vertrag, der die dominante Denkform der Kooperation in der Marktwirtschaft ist.

Der Vertrag ist somit keine juristische Erfindung sondern eine sich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen herausbildende Vorstellung von der Möglichkeit, nicht nur Incentives (Synallagma, consideration, causa, Zweck) zur Kooperation zu haben, sondern die dabei gehegten Erwartungen (reasonable expectations) auch noch zu sichern (pacta sunt servanda). Grundlage für Vertrag und Eigentum ist die Vorstellung von einer allgemeinen gesellschaftlichen Konvention, dem „Gesellschaftsvertrag“, in dem das Allgemeine von dem besonderen Einzelnen und Gemeinsamen geschieden ist. In den Wirtschaftswissenschaften hat sich die Vorstellung vom Vertrag vom Recht und seinem legitimatorischen Freiheitspostulat gelöst. Dort wird direkt um die Effizienz der Kommunikation in der Wirtschaft gerungen. Die Rechtswissenschaft ist zwar den Prinzipien von Recht und Gerechtigkeit verbunden, kann aber aus den Analysen zur effizienteren Nutzung der wirtschaftlichen Kommunikationsform Vertrag für die Praxisrelevanz von Recht wichtige Rechtstatsachen ableiten. So hat die Contract Theory mit dem „incomplete contract“ in der betriebswirtschaftlichen Personallehre , der Vertragskultur als institutioneller Rahmenbedingung in der Volkswirtschaftslehre sowie dem Vertragsdenken zur Sicherung optimierter Politik die Vorstellung vom freien Willen näher an die Realität gebracht. Soweit vertraglich organisierter Austausch durch Entscheidungen und real existierende Willenserklärungen bestimmt ist, kann diese Theorie dabei helfen, die rechtlichen Probleme beim Abschluss besser zu verstehen und zugleich auch aufzuzeigen, wo die Implikationen rechtlicher Vertragstheorien in der veränderten Realität einer Dienstleistungs- und Kreditgesellschaft an Brauchbarkeit eingebüßt haben.

Die juristische Vertragsdiskussion bevorzugt dagegen die im Allgemeinen Schuldrecht niedergelegten Prinzipien kaufrechtlicher Spot-Verträge. Mit der Langfristigkeit der Vertragsbeziehungen sind demgegenüber die wesentlichen Elemente des marktwirtschaftlichen Vertragsdenkens infrage gestellt. So lenkt die ökonomische Vertragstheorie den Blick weg von den informationstheoretischen Grundlagen des Kauf- bzw. Spot-Vertragsdenkens hin zu den institutionellen und damit vor allem rechtlichen Rahmenbedingungen der Vertragsdurchführung, die, will man den Zirkelschluss vermeiden, nicht ihrerseits wieder durch die ökonomische Informationstheorie ausgefüllt werden können. Der Vertragsabschluss, auf dessen freie Gewährleistung Informationstheoretiker der freien ex ante Willensentscheidung den Vertrag reduzieren wollen, muss danach in besonders hohem Ausmaß „unvollständig“ sein. Wenn aber Informationsasymmetrie nicht beim Vertragsschluss sondern in der Zeit danach entscheidend ist, dann müssen Juristen die Aufforderung der Wirtschaftstheorie Ernst nehmen, und den Arbeitsvertrag als Prototyp neuer Formen der Verträge von Neuem studieren.

Erst wenn der Vertrag an die Zeitverhältnisse angepasst ist, kann die Frage nach sozialer Gerechtigkeit adäquat gestellt werden. Deren bisherige Diskussion leidet unter dem immer wiederkehrenden Rückfall in paternalistische Schutzkonzepte wie Verbraucherschutz, Arbeitsschutz, Mieterschutz und Schutz des Schwächeren, die mit überholten Gemeinschaftsideolgien, mit Altruismus und Einzelfallgerechtigkeit die liberalen Fortschritte im allgemeinen und abstrakten Recht bedrohen und das Recht, wie der Missbrauch der Vertragstheorie im europäischen Faschismus deutlich machte, letztlich auch für die speziellen Interessen der jeweils Stärkeren öffnen konnte. Es geht im Recht auch um Macht. Macht wird dabei nicht nur durch die Zuordnung von Rechten und Pflichten sondern auch durch die Frage bestimmt, inwieweit bestimmte Interessen ihren Ausdruck in dem vertragsrechtlichen Denkmodell gefunden haben. Konkreter auf das Verhältnis von sozialen (bzw. bedürfnisbestimmten) zu erwerbswirtschaftlichen (bzw. gewinnorientierten) Interessen bezogen: wie unter den Bedingungen eines Eigentumsbasierten Modells von Spotverträgen Interessen, die sich mit dem Geld verwirklichen zu den Interessen, die sich im Geld verwirklichen, durchsetzen können.

Hier endet der Nutzen der ökonomischen contract theory für das Recht. Konsum- und Arbeitsinteressen selber kommen in dieser Kommunikation nur vor, soweit die Interessenträge in der Lage sind, ihre Bedürfnisse selber als Geldinteressen zu begreifen und sie damit in finanzielle Incentives zu transformieren, die sich auch in Langfristbeziehungen behaupten können. Die Problematik sozialer Gerechtigkeit, der sich das Recht nicht nur im Sozialstaatsprinzip verpflichtet fühlt, ist angesichts der Qualität der sozialen Interessen letztlich nicht markttheoretisch sondern nur kulturhistorisch diskutierbar. Der Rawls’sche Versuch einer utilitaristischen Theory of Justice , in dem auf der Grundlage utilitaristischer Konzepte durch Einbeziehung von unter Unsicherheitsbedingungen und Unkenntnis der eigenen Position in dem entworfenen System langfristig auch der Egoismus sich als Streben nach sozialer Gerechtigkeit ausweist, erklärt gut den Widerspruch zwischen Allgemeinem und Besonderem, zwischen dem Einzelunternehmer und dem Unternehmerverband bei der Definition des Gemeinwohls. Er trägt aber nicht die These, dass soziale Interessen im Recht durch die Form der Abstraktion ungleich zu Wirtschaftsinteressen behandelt werden und damit schutzwürdig erscheinen. Die Praxis und Geschichte der sozialen Dauerschuldverhältnisse kann hier erheblich umfassendere Antworten geben, wenn nach dem Plaidoyer dieser Arbeit die Diskussion um das Verhältnis von Zivilrecht und Sozialprivatrecht wieder aufgenommen wird.
Diese Herausforderung bringt das massive Auftreten von Verbraucherdarlehensverträgen in der zivilrechtlichen Diskussion hervor. Die vollständige Abstraktion dieses Vertragstypus von den realen Verhältnissen außerhalb der Geldsphäre kann zum einen die gemeinsame Basis von kaufrechtlichen Spot- und dienstrechtlichen Dauerverträgen erhellen und zudem die in der Person des Verbrauchers real niemals erfolgt Trennung zwischen Arbeit und Konsum rechtlich wieder aufeinander beziehen.
Ein solcher Bezug wird bereits im Produkt ‚Konsumkredit’ deutlich, wenn bei den Zugangsvoraussetzungen sich das risk based pricing nach dem Einkommen der Kreditsuchenden richtet, die Ratenstruktur und die Ratenhöhe etwa wie in der Schweiz und Belgien sogar rechtlich vorgeschrieben einen Prozentsatz des zukünftigen Monatseinkommens nicht überschreiten darf und bei den Sicherungsmitteln die Lohnvorausabtretung auch in der Rechtsform deutlich werden lässt, dass sich der Kredit auf Arbeitseinkommen bezieht. Umgekehrt zeigen die werblichen Bezeichnungen wie Autodarlehen, Einrichtungsdarlehen, Überbrückungskredit ebenso wie die Figur des verbundenen Geschäfts gem. §358 Abs.3 BGB sowie der damit verbundene Einwendungsdurchgriff bzw. die Erweiterung des Widerrufsrechts, dass die causa consumendi als in Ansätzen beachtliches Motiv deutlicher sichtbar wird. Das Verbraucherdarlehen ist somit rechtlich weder Konsum- noch Arbeitsgeschäft aber doch wiederum beides. Es verbindet Arbeits- und Erwerbsvertrag und löst ihre Selbständigkeit und damit die Zerlegung der menschlichen Tätigkeit in zwei einander fremde Hälften tendenziell auf. Dort wo das Recht diese Zusammenhänge wie im Kleinkredit und im Kreditkartengeschäft fast vollständig ignoriert, rächt sich die soziale Wirklichkeit mit dem Problem der Überschuldung, so dass in den USA die Überschuldung in erster Linie Kreditkatenverschuldung ist.

Alle Konsumprobleme ebenso wie die Probleme der Arbeit werden zudem tendenziell zu Kreditproblemen, wo Geld und damit Kredit alle Probleme zu lösen scheint. Das Recht auf Arbeit wird zum Recht auf Lohn, das Recht auf ungestörten Konsum zum Recht auf Schadensersatz. Aus dem Creditum der unbezahlten Rechnung und der die Substanz verbrauchenden Miete im römischen Recht wird der selbständige Geldkredit. Der private Geld- und Arbeitsschuldner wird zum Kreditschuldner, ob als Wohnungseigentümer, als ein seine Arbeitsmittel vorfinanzierender Scheinselbständiger, als Käufer oder Teilhaber an Dienstleistungen. Verbraucherrecht wird zum Verbraucherkreditrecht. Entsprechend stellt sich wirtschaftliche Potenz und Reichtum nicht mehr im Vermögen sondern im allumfassenden Zugang zum Kredit und einer unbeschränkten Kreditwürdigkeit dar. Reichtum misst sich am Cash Flow und nicht mehr an der Bilanz, Eigentum wurde zunächst von den Forderungsrechten und dann von der Verfügung über eine (vermögensgleiche und sogar pfändbare ) Kreditmöglichkeit überholt. So stellt sich auch Armut in der Marktwirtschaft tendenziell als Überschuldung und Mangel im Zugang zum Kredit dar. Dritte Welt, „Qautrième Monde“ als Armut in den Metropolen, Staat, Kleingewerbetreibende, Selbständige, Firmen und Verbraucher kennen in der privaten und öffentlichen Armut tendenziell nur noch das Problem der Kreditlosigkeit.
Das Gelddarlehen hat dabei keineswegs den Kredit erfunden sondern nur zum Markenzeichen einer Epoche gemacht. Das Wirtschaften besser ausgedrückt im Begriff der Ökonomie als „économiser“ (einsparen) ist von jeher gemeinsame Vorsorge durch Konsumverzicht, Kooperation und Arbeitsteilung gewesen. Es hat die Kreditmöglichkeit zur logischen Voraussetzung. Schon die Kinder nutzen den Kredit der Eltern für ihren Lebensunterhalt und zahlen in der Altersvorsorge zurück. Wer ein Konsumgut oder Investitionsgut produziert kreditiert seine Arbeitskraft oder die seiner Angestellten, um die Ware als Eigentümer zum Verkauf anzubieten. Überall wo sich Arbeit vor ihrer Nutzung zur Konsumtion zunächst in Sachen oder Strukturen vergegenständlicht ist es der Kredit, der die Investition ermöglicht. Überall wo Schuld und Verpflichtung entsteht, entsteht rechtlich das Creditum und nicht erst, wo Fälligkeiten überschritten und die Kompensation im Verzugszins erfolgt oder die Beitreibung gefragt ist. Zeit und Zins sind in jedem Kaufpreis als Kapitalkostenanteil einkalkuliert. Dass dies nur implizit und nicht offen erfolgte ermöglichte es, die Komplexität der Nutzungsbeziehungen im Kredit auf eine Reihe kurzfristiger kaufrechtlicher Kontakte in der Handelskette zu reduzieren.
So entstand der „Spot-Contract“ , der den Produzenten mit dem caveat emptor Prinzip von der Sorge um den Nutzen befreite, bis der moderne „Verbrauchsgüterkauf“ mit seiner zwingenden Sachmängelhaftung und den vorvertraglichen Pflichten die Nachteile solcher Verkürzungen für den Verbraucher durch ein neuartiges Quasi-Dauerschuldverhältnis des „Kaufs mit Nachsorge“ ersetzte.

Rechtlich sichtbar wurde der Kredit unter der Bezeichnung „Miete“ und „Locatio“. Sklavenmiete, Arbeitsmiete und Sachmiete waren seine Formen. Die Geldmiete musste auf ihre rechtliche Anerkennung lange warten, bevor sie zum prägenden Element moderner Wirtschaft wurde, während die Sklavenmiete im Arbeitsvertrag zum vertragsuntypischen Sonderrecht wurde. Die Geldmiete versteckte sich unter dem Druck zinsfeindlicher Ideologien hinter den Formen unentgeltlicher Solidarverträge wie Leihe, Verwahrung und Bürgschaft und wagte sich zunächst nur in der Form gesellschaftsrechtlichen Anteilserwerbs mit Gewinnbeteiligung vor. Heute ist das Gelddarlehen der dezidierteste Ausdruck aller Vertragsbeziehungen geworden, den es rechtlich zu bewältigen gilt.

Wirtschaftlich macht der Geldkredit als Bereitstellung des abstrakten Kapitals zur allumfassenden Nutzung den Kaufvertrag tendenziell überflüssig, weil im reinen Geldgeschäft alle Nachteile von Personal- und Sachmiete, die die Abstraktion von Kauf- und Werkvertrag erforderlich machten, wirtschaftlich aufgehoben sind. Während Arbeit und Sachen ihre Nutzer finden mussten, hat das Geld jeden als Nutzer. Es organisiert im Kredit als von der Warenwelt abgelöste Kaufkraft den Verteilungsprozess, kompensiert Zeit wie Mängel und Nutzungshindernisse und transportiert sich in elektronischer Geschwindigkeit um den Erdball.

Doch der Kredit als Dauernutzungsverhältnis von Kapital in allen Formen wie Miete, Pacht, Arbeitsvertrag und Darlehen ist nicht König sondern Außenseiter in der Vertragsrechtstheorie geblieben. Obwohl die Konsumentenkreditrichtlinie sowie die Kapitalverkehrsrichtlinien bestimmenden Einfluss auf das Europarecht ausübten , bleibt die europarechtliche Vertragsdiskussion dem Kaufrecht verhaftet. Dabei müsste eine kreditrechtliche Betrachtungsweise den Kaufvertrag nicht aussparen sondern könnte ihn als Dauernutzungsverhältnis mit Vorauszahlung weit besser in seinen Vor- und Nachwirkungen erklären als der Gedanke des Einmalschuldverhältnisses. Der Vertragsgedanke der Zukunft wird daher ebenso wie der Wirtschaftsgedanke auf dem Kreditmodell aufbauen, in dem die sozialen Interessen aus Arbeit und Konsum wieder zusammenfinden.

Dazu aber bedarf es einer Öffnung der Diskussion zwischen Arbeitsrecht auf der einen und Miet- und Verbraucherrecht auf der anderen Seite, deren soziale Implikationen das Kreditrecht aufnehmen muss. Ein Nebeneffekt für das Prinzip sozialer Gerechtigkeit besteht darin, das in der marktorientierten europäischen Einigungsdiskussion die Vertreter in den Bereichen von Arbeit, Konsum, Wohnung, Bildung und Umwelt für die Fortentwicklung der rechtlichen Grundlagen und damit vor allem für die Gestaltung des Vertrags in der Marktwirtschaft relevant werden und damit das verschiedentlich beklagte Defizit an „sozialistischen Öl“ beheben könnten.
Das wird eine dreifache Infragestellung der bisherigen Praxis der europäischen Diskussion zum Vertragsdenken erforderlich machen:

1. Der Kaufvertrag und damit die Grundbegriffe der auf Spot-Verträge konzentrierten Rechtsgeschäftslehre von Willenserklärung, Irrtum, Informationsmangel, verlieren gegenüber den kreditierenden Verträgen von Arbeit, Miete und Gelddarlehn ihre Monopolstellung. Die Sonderrechtler rücken ins Zentrum der Rechtsdogmatik..

2. Die Wissenschaft vom Recht wird unter dem Postulat sozialer Gerechtigkeit vom Diener zum Lehrmeister einer marktwirtschaftlich verkürzten ökonomischen Praxis. In der „rechtlichen Analyse der Ökonomie“ kehren Soziologie, Philosophie und politische Ökonomie als Grundlagen des Rechtsverständnisses zurück. Das Entdeckungsverfahren Recht ergänzt das Entdeckungsverfahren Markt dort, wo es um unmittelbar menschliche Lebenszeit und soziale Interessen geht.

3. Die Zivilrechtsländer werden ihr Gewicht gegenüber dem common law erhöhen, wo die sozialen Dauerschuldverhältnisse theoretisch unterentwickelt und im Recht unterrepräsentiert sind. Die Englische Sprache hat dabei als Rechtssprache mit ihrer pragmatischen Ökonomisierung und geringen philosophischen Durchdringung wenig Möglichkeiten zur topischen Erfassung allgemeiner Strukturen sozialer Gerechtigkeit im Recht. In dieser Diskussion wird daher geduldig übersetzt und das passive Verständnis für Fremdsprachen erhöht werden müssen, um Europa kulturell aufzubauen.

Eine englische Kurzfassung ist als PDF angehängt. Der Artikel wird 2007 als Beiheft zur Zeitschrift Verbraucher und Recht erscheinen.

ID: 38182
Autor(en): iff
Erscheinungsdatum: 25.09.06
   
 

Erzeugt: 17.08.06. Letzte Änderung: 04.06.07.
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