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ÖSTERREICH: OLG Wien erklärt Klauseln zur Rückforderung von Rabatten als gesetzeswidrig
Viele Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen „Dauerrabatte“ von z.B. 20% Prozent auf die jährliche Prämie. Der Gesetzgeber gibt dem Verbraucher aber nach Ablauf von drei Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Macht er von diesem Gebrauch und kündigt einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorzeitig auf, verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten „Dauerrabatte“. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach konkrete „Dauerrabatt-Rückforderungsklauseln“ von Versicherern als gesetzeswidrig und unwirksam angesehen. So etwa auch folgende Klausel der Allianz Elementar Versicherung: „Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10-jährige Vertragsdauer, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.“ Klauseln wie diese stellen ein wirtschaftliches Hindernis für den Verbraucher dar, sein gesetzliches Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Nun hat der OGH ähnliche Klauseln der Wiener Städtischen Versicherung ebenfalls als gesetzwidrig angesehen: So etwa eine „Ausspannungsklausel“, nach welcher der Versicherungsnehmer – bei vorzeitiger Kündigung – der Wiener Städtischen auch jene Kosten ersetzen müsse, die diese bei der Ausspannung des Versicherungsnehmers aus einem Vorversicherungsvertrag mit einer dritten Versicherung dieser als Dauerrabatt-Rückforderung zugunsten des Versicherungsnehmers bezahlt hatte.

Für die Praxis wesentlich ist die Konsequenz der Nichtigkeit einer Klausel. Als Strafe für den Unternehmer, der sich einer gesetzwidrigen Klausel bedient hat, fällt diese Klausel zur Gänze weg; es gibt keine „ergänzende Vertragsauslegung“ zugunsten des Unternehmers. Das sagt das OLG Wien im Verbandsklageverfahren des VKI gegen die Allianz Elementar Versicherung. Das Gericht ließ aber die ordentliche Revision zu.

Konkret bedeutet dies, dass die Klausel der Allianz Elementar Versicherung vom OGH für gesetzeswidrig und nichtig erklärt worden ist. Die Versicherung verlangte dann aber weiterhin – geringere – Beträge als „Dauerrabatt-Rückforderung“ und berief sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Die nun verlangten Beträge hätten mit den Kunden wirksam vereinbart werden können. Diese Form der „ergänzenden Vertragsauslegung“ saniert Klauseln und hilft den Unternehmern zu einer Geltung im gesetzlich zulässigen Rahmen. Das OLG Wien beruft sich aber auf eine eindeutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach diese Vorgehensweise ebenfalls unzulässig ist. Der Entfall einer gesetzeswidrigen Klausel sei eine Strafe für jene Unternehmer, die missbräuchliche Klauseln mit Kunden vereinbaren. Dieser Strafzweck gehe verloren, wenn man eine „ergänzende Vertragsauslegung“ zulasse.

„Das OLG Wien stellt erstmals nach der Entscheidung des EuGH zum Wegfall missbräuchlicher Klauseln für Österreich fest, dass solche Klauseln zur Gänze wegfallen und durch die Unternehmerseite nicht „gerettet“ werden können,“ sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Rückforderungen von Dauerrabatten auf der Basis von gesetzwidrigen Klauseln sind – egal in welcher Höhe – gesetzwidrig und – falls kassiert – zurückzuerstatten.“

Die Urteile sind kostenlos auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

Rückfragehinweis: Verein für Konsumenteninformation, Dr. Peter Kolba, 58877.320

ID: 48400
Erscheinungsdatum: 10.11.13
   
URL(s):

http://www.verbraucherrecht.at

Artikel
 

Erzeugt: 14.11.13. Letzte Änderung: 14.11.13.
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