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Der Umsetzungsbedarf der künftigen Konsumentenkreditrichtlinie in deutsches Recht
Finanzierungsleasingvertrag

Künftige Richtlinie
Im Gegensatz zum Kreditsicherungsrecht ist eine Novellierung des deutschen Finanzierungsleasingrechts zu erwarten. Nachdem bereits der erste Vorschlag 2002 die Anwendung der Richtlinienschutzvorschriften denjenigen Finanzierungsleasingverträgen versagt hat, die einen Eigentumsübergang ausschließen; lässt die Richtlinie in der Gestalt des vom Rat verfassten Vorschlags 2006 den Verbraucherschutz nur noch zu, wenn der Vertrag eine Verpflichtung zu dem Kauf der Leasingsache ausdrücklich vorsieht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der die Leasingkosten mit dem Kaufpreis der Sache in Beziehung gesetzt werden, darf folglich nicht mehr von deutschen Zivilgerichten angewandt werden.

Gegebenfalls muss die Arbeit erklären, warum dieser Bereich der vollständigen Harmonisierung unterfällt.

Deutsches Recht
Die systematische Einordnung des Finanzierungsleasingvertrags ist nicht ganz unproblematisch. Da dieser Vertragstyp Elemente der Miete, des Kaufs und des Darlehens vereint, musste er gegenüber anderen Geschäften – auch innerhalb des Leasingrechts – abgegrenzt werden. Bereits der Verbraucherkreditgesetz-Geber hat sein Verständnis zum Begriff des Finanzierungsleasing ausgedrückt. Er ordnet alle Leasingverträge dem Finanzierungsleasing zu:

„bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat.“

Diesen Vertrag zeichnet folglich aus, dass mit Vertragsende die „Leasingsache ihrer Substanz nach aufgezehrt“ ist. Diesen Ansatz hat der BGH bei der ersten Gelegenheit zu einer richterlichen Definition weiterentwickelt. Auch er bedient sich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Amortisation; demnach geht ein Verbraucher ein Finanzierungsleasingvertrag ein, wenn er sich verpflichtet, den Kaufpreis der Leasingsache und die Kosten der Vorfinanzierung durch den Leasinggeber in Raten abzubezahlen. Solchen Verträgen wohnt die Idee der sog. Vollamortisation inne.

Der BGH ordnet weiterhin Leasingverträge, bei denen der Verbraucher die Leasingkosten nur teilweise tilgt, dem Finanzierungsleasing unter, wenn der Verbraucher eine Zahlung am Ende der Vertragslaufzeit zu entrichten hat. Durch die Endzahlung gleicht der Leasingnehmer entweder die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restwert der Leasingsache aus, wenn der Leasinggeber die Sache schließlich an einen Dritten veräußert; oder die Abschlusszahlung beträgt den Restwert der Leasingsache – d.h. die Leasingkosten abzüglich des in Raten abgezahlten Betrags – wenn der Leasingnehmer nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrags die Sache erwirbt. Demzufolge werden Finanzierungsleasingverträge mit Teilamortisation (sie muss jedoch einen bestimmten Anteil ausmachen) nur dann dem Oberbegriff subsumiert, wenn der Verbraucher das Restwertrisiko des Geschäfts trägt.

Anderenfalls spricht man vom Operative Leasing, nach dem der Leasinggeber nach Ende der Vertragslaufzeit selbst für die Weiterverwertung der Leasingsache Sorge tragen muss. In diesem Fall nimmt man regelmäßig ein Mietverhältnis an, da der Leasingnehmer nicht Eigentümer der Leasingsache wird, sie allerdings zeitlich beschränkt nutzen darf. Um den Strich zwischen beiden Vertragsarten zu ziehen, stellt man nicht nur auf die Risikotragung ab, sondern auch darauf, ob der Leasingvertrag jederzeit kündbar ist oder eine bestimmte Mindestlaufzeit abzuwarten ist, und ob die im Einzelfall überlassene Sache während des Leasingverhältnisses gegen ein neues Modell ausgetauscht werden kann (sog. Revolving) oder der Leasinggeber die Sache nur einmal least.

Warum ist die Abgrenzung des Finanzierungsleasings für das Verbraucherkreditrecht relevant? Der Grund für die Bestimmung des Begriffs liegt in der Anwendbarkeit des deutschen Verbraucherkreditrechts. Sowohl das Verbraucherkreditgesetz bis zu seinem Außerkrafttreten als auch die Normen des BGB bezüglich des Verbraucher„darlehens“rechts wenden die Verbraucherschutzvorschriften nur an, wenn ein Finanzierungsleasingvertrag vorliegt. Operative Leasing-Verträge fallen außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherkreditrechts, nachdem sich die Zweifel aufgelöst haben.

Obgleich das Verbraucherkreditgesetz diesen Vertragstyp nicht ausdrücklich einbezogen hat, ließ seine Regelung, dass einige Schutzvorschriften auf Finanzierungsleasingverträge nicht angewandt werden sollen, im Umkehrschluss eine allgemeine Geltung des Gesetzes auf solche Verträge schließen. Zudem haben die o.g. Ausführungen des Gesetzgebers in seiner Gesetzesbegründung auf die Anwendbarkeit gedeutet. Mit der Integration dieses Gesetzes in das BGB sollte keine Rechtsänderung verbunden sein, sodass diese Auffassung weiterhin gilt, obwohl die auf Finanzierungsleasingverträge anwendbaren Schutzvorschriften seitdem positiv aufgelistet werden.

Auf das Finanzierungsleasing sind die Schriftform; die Pflicht des Leasingnehmers, dem Verbraucher eine Abschrift auszuhändigen; der Einwendungsverzicht; die besondere Zinsverrechnung; und die verbraucherfreundliche Regelung einer Kündigung durch den Leasinggeber anwendbar. Im Übrigen gilt die Definition des Effektivzinssatzes, jedoch nicht die Pflicht seiner Angabe. Freilich kann seine Angabe durch andere Normen geboten sein, sodass der Begriff des Effektivzinssatzes geschützt wird.

Ferner nicht anwendbar ist die Regelung der automatischen Heilung von Darlehensverträgen mit Formfehlern. Somit wird die Regel, dass bei Nichtangabe des Effektivzinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz und bei Angabe eines zu niedrig berechneten Zinssatzes ein entsprechend niedrigerer Sollzins gilt, ausgeschlossen mit der Folge, dass das Leasinggeschäft zinsfrei ist; dagegen herrscht eine Meinung, die dennoch die Heilungswirkung analog anwendet.

Die Teilausnahme gilt nicht für Finanzierungsleasingverträge, bei denen das Eigentum an der Leasingsache schließlich auf den Leasingnehmer übergeht. Die Anwendung des gesamten Verbraucherkreditrechts wird mit der Regelung der Verbraucherkreditrichtlinie begründet, die diese Verträge – auch Mietkauf genannt – in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezieht. Auf der anderen Seite argumentiert die Gegenmeinung, dass die Richtlinie nicht bestimmt, in welchem Umfang die Richtlinie gelten soll, und verweist auf den Wortlaut der deutschen Umsetzung. Diese Meinung missachtend wendet der BGH auch die Schutzvorschriften über das Teilzahlungsgeschäft an, da ein Leasingvertrag zugleich ein solches ist; diese Auffassung ähnelt der unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes gewählten Konstruktion des „umgangenen Abzahlungskaufs.“ Aufgrund des Doppelcharakters des Vertrags gelten demzufolge die Informationspflichten und die Heilungswirkung.

Widerrufsrecht

Künftige Richtlinie
Des Weiteren bedarf das von der künftigen Richtlinie vorgegebene Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensnehmers möglicherweise einer Umsetzung. Die Richtlinie, die das Parlament vor Kurzem entworfen hat, schreibt eine Verfallfrist des Widerrufsrechts vor. Ähnlich dem Widerrufsrechtsbestimmungen des BGB in der Zeit zwischen der Schuldrechtsmodernisierung und der Reform durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz soll das Widerrufsrecht nicht länger als sechs Monate nach dem Vertragsschluss bestehen.

Deutsches Recht
Bereits das Verbraucherkreditgesetz hat über die Vorgaben der alten Verbraucherkreditrichtlinie hinaus ein Widerrufsrecht vorgesehen, mit dem der Verbraucher seinen Darlehensvertrag im Nachhinein vernichten kann, ohne dass zusätzliche Nichtigkeitsgründe vorliegen. Während die Frist, in der der Verbraucher seinen Widerruf erklären konnte, im außer Kraft getretetenen Verbraucherkreditgesetz eine Woche betragen hat, hat der Verbraucher dank einer allgemeinen Regelung des Widerrufsrechts im BGB für alle widerrufbaren Geschäfte zwei Wochen Zeit, den Vertragsabschluss rückgängig zu machen.

Zudem hat das OLG-Vertretungsänderungsgesetz die Regelung gestrichen, dass ein Widerruf nur wirksam ist, wenn der Verbraucher ein empfangenes Darlehen zurückgezahlt hat. Die Sanktion für eine verspätete Rückzahlung des Darlehens ist eine höhere Zinsschuld des Verbrauchers; somit sieht die deutsche Rechtsordnung nicht mehr die Notwendigkeit des Rückzahlungserfordernisses. Ein anderes überholtes Konzept ist die schwebende Unwirksamkeit während der Widerrufsfrist. Seit 2000 ist ein Verbraucherdarlehensvertrag zu Beginn wirksam und nicht erst, wenn der Verbraucher den Vertrags nicht mehr widerrufen kann.

Erste Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist eine ordnungsgemäße Erklärung. Um einen Widerruf wirksam zu erklären, muss der Verbraucher der Bank in Textform mitteilen, dass er sich von dem Vertrag lösen will; dabei hält man nicht am Wortlaut der Erklärung fest. Lediglich den Lösungswillen; den Vertrag, den der Widerrufende meint; und die Identität des Widerrufenden muss der Kreditgeber erkennen können.

Zweites Erfordernis ist die Einhaltung einer Zweiwochenfrist. Sie endet am
gleichnamigen Wochentag zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, frühestens jedoch an einem Werktag. Es reicht aus, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung am letzten Tag versendet. Für den Fall, dass der Brief auf dem Transportweg verloren geht, hat der Widerrufende die Möglichkeit, einen – richtig adressiert und fristgerecht erklärten – Widerruf außerhalb der Frist zu wiederholen. Schließlich trägt der Widerrufende die Beweislast für den Versand. Eine besondere Regel gilt indessen, wenn der Kreditgeber den Verbraucher erst nach Vertragsschluss belehrt. In diesem Fall lässt das BGB dem Verbraucher eine Monatsfrist zukommen, in der er widerrufen kann.

Allerdings fängt die Frist frühestens ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Vertrag geschlossen oder geheilt wird. Weiterhin verhindern die bei Internetgeschäften gebotenen zusätzlichen Informationspflichten, die der Kreditgeber nicht erfüllt, den Lauf der Widerrufsfrist. Im letzten Fall gilt jedoch eine Besonderheit, und zwar kann die Nichterfüllung dieser Pflichten das Fristende höchstens 6 Monaten hinauszögern. Im Normalfall kann der Verbraucher den Darlehensvertrag nach der aktuellen Rechtslage jederzeit widerrufen, wenn er nicht ordnungsgemäß von seiner Bank belehrt worden ist.

Wie für die Widerrufserklärung des Verbrauchers wird die Textform auch für die Widerrufsbelehrung vorausgesetzt. Darüber hinaus genügt die Belehrung dem gesetzlichen Gebot nur, wenn sie gewisse Informationen beinhaltet. Zu diesem Ziel fordert die durch die Rechtsprechung präzisierte Gesetzesnorm, dass der Kreditgeber das Verbraucherrecht und seine Folgen beschreibt, den Beginn der Frist und ihre Wahrung durch rechtzeitige Absendung nennt, die Anschrift des Widerrufsempfängers umfasst und auf die gesetzliche Vorgabe der Textform hinweist. Der Einfachheit halber kann der Kreditgeber das vom Justizministerium erstellte Muster benutzen, um eine Rechtmäßigkeit der Belehrung sicherzustellen. Nicht mehr vorgeschrieben ist eine gesonderte Unterschrift des Kreditgebers auf der Widerrufsbelehrung; wie das Rückzahlungserfordernis hat das OLG-Vertretungsänderungsgesetz diese Pflicht auch aufgehoben.

Im Übrigen ist der Widerruf nicht nur einer Person vorbehalten. Außer den gesetzlichen Bestimmungen erweitern den persönlichen Anwendungsbereich dieses Verbraucherschutzrechts auch Richterrecht und Meinungen in der Literatur. Zum einen wird jedem Verbraucher, der zusammen mit anderen Personen ein Darlehen in Anspruch nimmt, ein eigenes Widerrufsrecht zuteil. Zum anderen kann ein Verbraucher, der einem bestehenden Darlehensvertrag beitritt, seinen Beitritt widerrufen; auch dann, wenn der Hauptschuldner eine gewerblich handelnde Person ist. Ferner erlischt das Widerrufsrecht des Beitretenden nicht, wenn keine Belehrung an ihn gerichtet wird.

Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung ein analoges Widerrufsrecht für den Fall an, dass ein Verbraucher einen bestehenden Darlehensvertrag übernimmt; vorausgesetzt die Bank vereinbart die Vertragsübernahme mit dem alten und neuen Schuldner. Wenn zwei Darlehensnehmer (tatsächlich) nur untereinander eine Übernahme mit nachträglicher Zustimmung der Bank verabreden, greift die Analogie nicht. Der Übernehmende kann allerdings ein vom Vorgänger abgeleitetes Widerrufsrecht geltend machen, das ihm insbesondere im Fall der zweiseitigen Schuldübernahme oder, wenn er selbst kein Verbraucher ist, zugute kommt.

Im Gegensatz dazu herrscht keine klare Meinung zum Widerrufsrecht des Bürgen. Zwar hat der BGH ein Widerrufsrecht des Bürgen für einen gewerblichen Darlehensvertrag verneint, es steht jedoch noch eine Regelung für Darlehensverträge mit einem Verbraucherdarlehensnehmer aus. Im umgekehrten Fall, wenn der Darlehensnehmer den Kreditvertrag widerruft, muss der Bürge folglich die Schuld begleichen.

Des Weiteren haben Stellvertreter ein eigenes Widerrufsrecht, dessen Frist erst mit der Belehrung des Stellvertreters selbst zu laufen beginnt. Man kann den Darlehensvertrag infolgedessen selbst dann widerrufen, wenn der Darlehensnehmer kein eigenes Widerrufsrecht (mehr) hat. Unabhängig davon führte der deutsche Gesetzgeber hinsichtlich der Vollmacht des Stellvertreters Mindestangaben, die die Informationspflichten des Darlehensvertrags widerspiegeln, und ein Schriftformerfordernis ein, um den Verbraucher auch in Konstellationen zu schützen, in denen das Handeln eines Mittelsmanns den Verbraucherschutz gefährden könnte.

Schließlich kann das unabdingbare Widerrufsrecht neben Ansprüchen aus anderen Rechtsgrundlagen bestehen. Obwohl das BGB rechtsformalistisch dem Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensrechts den Vorrang vor anderen Widerrufsrechten gibt, soll dem Darlehensnehmer kein Nachteil aus dieser Konkurrenzregelung erwachsen. Wenn ihm beispielsweise kein Widerrufsrecht nach Darlehensrecht zusteht, dagegen eins aufgrund einer Haustürsituation oder wegen unterlassener Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr, ist er dennoch nicht daran gehindert, den Vertrag zu widerrufen. Überdies kann der Darlehensnehmer trotz der Existenz eines Widerrufsrechts andere Rechte ausüben; wie z.B. Anfechtung, und Recht auf Schadensersatz aus Vertrag und unerlaubter Handlung.

Die Ausübung des Widerrufsrechts bewirkt ein Rückgewährschuldverhältnis. Nachdem der Widerrufende von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht hat, sind beide Seiten dazu verpflichtet, die empfangenen Leistungen wieder auszutauschen. Außerdem muss der Darlehensnehmer der Bank die Zinsvorteile ersetzen, die er aus dem Gebrauch des Kredits genossen hat. Das Widerrufsrecht ist dementsprechend ein besonders geregeltes, ebenso der Verjährung unterliegendes Rücktrittsrecht.

Verbundenes Geschäft

Künftige Richtlinie
Das im deutschen Recht selbständige System des verbundenen Geschäfts wird – wenn überhaupt – nur geringfügige Änderungen erfahren. Nachdem der erste Vorschlag 2002 noch das Konzept einer gesamtschuldnerischen Haftung von Kreditgeber und ‚Kreditvermittler’ vorgesehen hat, regelt der Vorschlag 2004 bei Vertragsverletzungen im verbundenen Geschäft die Auswirkungen auf den Kreditvertrag mittels des auch im deutschen Recht verwendeten Terminus der wirtschaftlichen Einheit beider Geschäfte. Inhalt der Verbraucherschutzvorschriften ist zum einen der Widerrufsdurchgriff vom Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag auf den Kreditvertrag, den die Rechtsordnungen aller Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen; zum anderen haben die Mitgliedsstaaten einen Spielraum, andere Rechte der Verbraucher gegen die Bank zu gewähren, die allerdings von einer erfolglosen Mängelrüge gegen den Verkäufer bzw. Dienstleistenden abhängen.

Ist die Definition von ‚wirtschaftliche Einheit’ im deutschen Recht anders (Art. 2 ‚verbundenes Geschäft’)

Deutsches Recht
Das Motiv des Gesetzgebers für die Installation des Systems des verbundenen Geschäfts ist es, den Verbraucher vor Nachteilen zu schützen, die er durch die rechtliche Spaltung eines Geschäfts in einen Kauf (bspw.) und ein Darlehen erleidet. Es sind zwei Fälle zu erwähnen, die das BGB zugunsten des Verbrauchers regelt.

Der erste Fall bezieht sich auf den von den Normen des verbundenen Geschäfts gewährten Einwendungsdurchgriffs. Ist der Verkäufer und Darlehensgeber dieselbe Person, kann der Verbraucher einen Mängelanspruch gegen ihn geltend machen, den er schließlich dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Unternehmers entgegen halten kann. Wenn der den Kauf finanzierende Darlehensgeber allerdings eine andere Person ist, hilft dem Verbraucher eine Einwendung, die er gegen den schlechtleistenden Verkäufer richtet, wenig weiter, da der Darlehensgeber trotzdem die volle Zahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten fordern kann.

Zum anderen gibt es den Fall einer besonderen Einwendung, nämlich den des Widerrufs. Ein Verbraucher, der einen Darlehensvertrag oder das finanzierte Fernabsatzgeschäft (bspw.) erfolgreich widerruft, begegnet dem Problem, dass er die Forderung des Vertragspartners aus dem nicht widerrufenen Vertrag zu erfüllen hat; das Recht auf Widerruf ist für ihn somit nutzlos.

Bei einigen Sachverhalten schafft das Institut des verbundenen Geschäfts jedoch Abhilfe. In diesen Konstellationen kann der Verbraucher sich auch von dem verbundenen Geschäft lösen, das nicht widerruflich ist, oder – bezüglich des ersten Falls – seine Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensgeber geltend machen, indem er das mit dem Kauf verbundene Darlehen nicht oder nicht in voller Höhe zurückzahlt. Ob er auch bereits überwiesenes Geld zurückfordern kann, ist in der Literatur umstritten.

Ein Widerruf erstreckt sich nur dann auf den verbundenen Vertrag, und eine Einwendung greift nur dann durch; wenn der Darlehensvertrag der Finanzierung des anderen Geschäfts dient. Zudem müssen die Bank und der Verkäufer so zusammenarbeiten, dass sie sich für den Verbraucher praktisch als eine Person darstellen. Das BGB drückt diese Konstruktion mit dem Begriff der ‚wirtschaftlichen Einheit’ aus. Der Tatbestand ist u.a. erfüllt, wenn der Verkäufer auf Verlangen der Bank dieser bei der Vertragsanbahnung und dem –abschluss hilft. Wenn das Merkmal vorliegt, finden die eigens für das Institut des verbundenen Geschäfts entwickelten Rechtsfolgen Anwendung.

ID: 45735
Erscheinungsdatum: 06.01.08
   
 

Erzeugt: 14.07.10. Letzte Änderung: 14.07.10.
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