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Microlending in industrialisierten Gesellschaften – zwölf Thesen des iff
Ideologie und Praxis des Microlending - Schlussfolgerungen zum Thesenpapier des IFF

1) Microlending verschafft Kapital für bestehende oder durch andere Hilfen und Umstände begünstigte Gründungen von Kleinstunternehmen. Der Kredit alleine schafft normalerweise keine Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose. Allerdings kann Microlending dort, wo es ein Instrument innerhalb eines Programms mit Informationen und Hilfestellungen für die Existenzgründung ist, vor allem als ein Bildungsprogramm zur Wiedererlangung von Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sein. Daher muss seine Inanspruchnahme absolut freiwillig sein und es muss der Ausstieg gewährleistet werden. Selbstständigkeit und produktive Kreditnutzung stellen höhere Anforderungen an die Arbeiter als der abhängige Arbeitsmarkt.

2) Microlending ist keine Alternative für den Rückzug der Banken aus der Finanzierung von Existenzgründern und Kleinunternehmen in strukturschwachen Stadtteilen und Gebieten.

3) Microlending darf die aus dem informellen Sektor der Kreditvergabe bekannten persönlichen Abhängigkeiten (Kreditvergabe an Vertreter in Strukturbetrieben, an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, durch Geldverleiher an Kleingewerbetreibende in Süditalien, durch Schuldbeitreibungsorganisationen an Überschuldete etc.) nicht aufweisen.

4) Microlending muss mindestens das Schutzniveau von Konsumentenkrediten erreichen und zwar beide Aspekte: den sozialen Schutz bei Krisen sowie den informationellen Schutz bei Akquisition und Prognose.

5) Zu diesen in den kontinental-europäischen Verbraucherkreditgesetzen niedergelegten Mindeststandards gehören Transparenz, Schutz des Konsumeinkommens vor überhöhten Zinsen, Schutz in der Krise, Lösungs- und Widerrufsrechte, Schutz der Familien, professionelle Überwachung der Kreditgeber und Haftung für falsche Beratung.

6) Die Kosten für den Kunden müssen (regelmäßig über Subventionen erreicht) unterhalb der Erlöse aus dem eingesetzten Kapital liegen und dürfen nicht als Abzug vom Arbeitslohn in Erscheinung treten. Zinssätze weit über Marktniveau sind als Abzug vom Existenzeinkommen abzulehnen.

7) Bei neuen Sicherheiten sind die Familien ebenso wie im Konsumentenkredit vor Überschuldung zu schützen. Gruppenzwänge und Überwachungsmechanismen dürfen die individuelle Freiheit der Kreditnehmer nicht übermäßig belasten und nicht unbeteiligte Dritte einbeziehen.

8) Die Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Erfassung von Scheinselbstständigkeit müssen auch im Microlending im Verhältnis zwischen Kunde und Microlender gelten.

9) Microlending Programme sollten in direkter Verantwortung zugelassener, kontrollierter und erfahrener Finanzdienstleister erprobt und empirisch evaluiert werden. Die Zuständigkeit der Finanzaufsicht ist zu gewährleisten. Unqualifizierte Banker in einem grauen Zweitmarkt des Bankgeschäftes für Arme als Form einer Gettowirtschaft darf es nicht geben.

10) Microlending sollte als wesentliches Ziel die Fähigkeit herausstellen aus dem Microlending in das allgemeine Bankkreditgeschäft zu wechseln, indem durch zeitliche Grenzen des Kredits ein Festhalten unterbunden wird, die bildungsmäßigen Voraussetzungen für Bankgeschäfte ("finanzielle Grundbildung") geschaffen werden und sich damit das Microlending als Zugangsprogramm zum normalen Bankgeschäft erweist.

11) Microlending darf Banken nicht vom Finanzierungsgeschäft mit Kleinkreditnehmern entlasten sondern soll ihr verstärktes Engagement fördern.

12) Eine Lockerung des Kreditmonopols der Banken sollte vor allem den Banken mehr Freiheit bei der Gestaltung solcher Programme eröffnen, nicht jedoch einen neuen Markt des Problemkredites zulassen, der auch für kommerzielle Kleinstkreditgeber offen wäre.

ID: 42249
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 01.01.02
   
URL(s):

Link to Money Advice Database on Microlending
 

Erzeugt: 15.01.09. Letzte Änderung: 09.03.11.
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