Thesenpapier Manfred Westphal (vzbv): Verantwortliche Kreditvergabe in Deutschland – Die Umsetzung der Konsumentenrichtlinie 2008 (Workshop F1) |
A. Problemaufriss
Gut 15 Jahre nach der ersten Verbraucherkreditrichtlinie von Dezember 1986 (und den Änderungen von 1990 und 1998 besonders zum effektiven Jahreszins) präsentierten sich die europäische Kreditmärkte stark verändert, was Volumen, wirtschaftlicher Bedeutung sowie Vielfalt und Intransparenz des Angebotes anging. Die Regulierung hielt nicht mehr Stand mit den Entwicklungen und der Rechtsprechung in diesem Bereich. Da sich zudem die Europäische Kommission von einer Harmonisierung der europäischen Regeln die Förderung des Binnenmarktes und des grenzüberschreitenden Kreditgeschäfts verspach, wurde die Reform 2002 durch einen Richtlinienentwurf eingeläutet. Da dieser von einem recht hohen Verbraucherschutzniveau begleitet wurde, war man zunächst optimistisch, ein Optimismus, der schnell schwand angesichts der Erörterungen im Rechtausschuss des EP, maßgeblich getrieben durch den damaligen Berichterstatter Dr. Wuermeling (CSU). Es wurde eine unsägliche Odyssee europäischer Rechtssetzung, immer wieder verzögert, mal durch die Kommission, mal durch das Parlament. Schließlich gelang unter deutscher Präsidentschaft eine Einigung im Rat, und die Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission kamen Mitte Januar 2008 zu einem Ergebnis, nachdem bei der Vorfälligkeitsentschädigung und beim Widerrufsrecht in letzter Minute Kompromisse in letzter Minute erzielt wurden und wenigstend das Schlimmste vermieden wurde.
Aber für Deutschland ist es gleichwohl eine Richtlinie, die kaum Futter für eine verbraucheroptimierte Umsetzung gibt. Gleichwohl macht es jetzt keinen Sinn zurück zu blicken, sondern zu sehen, was jetzt aus Verbrauchersicht Sinnvolles geregelt werden kann. Und zumindest ist nicht die gesamte Richtlinie mit einer Maximalharmonierung überzogen, die dem nationalen Gesetzgeber überhaupt keinen Spielraum ließe.
B. Spielräume bei der Richtlinienumsetzung (Auswahl)
1. Kreditverträge, soweit sie andere als die von der Richtlinie harmonisierten Aspekte betreffen, können frei durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden.
2. Die MS können den Anwendungsberweich erweitern, beispielsweise für Kreditverträge von weniger als 200 Euro oder von mehr als 75.000 Euro.
3. Die MS können zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beibehalten oder einführen.
4. Standardinformationen in der Werbung sollen durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Beispiel repräsentativ, besonders was den Zinssatz angeht? Gleiches gilt für die vorvertragliche Information.
5. MS können Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, die keine Information über die Kosten des Kredits enthält, frei regeln.
6. Bei den anzugebenden „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ ist die Thematik Restschuldversicherung einschlägig. Die Versicherungsprämien müssen hierin enthalten sein, wenn der Abschluss eines Vertrags über dies Nebenleistung eine „zusätzliche zwingende Vorausetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.“ Diese Klausel geht zumindest über die bisherige Regelung in der Preisangabenverordnung hinaus.
7. MS können dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder z.B. eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen.
8. Wird ein Warenlieferant oder Dienstleister nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig, muss der Kreditgeber dafür sorgen, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar entweder vom Kreditvermittler oder auf andere geeignete Weise.
9. MS können die Frage regeln, ob die Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zu geben sind, verbindlichen Charakter haben, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an diese Informationen gebunden sein soll.
10. Die MS können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches Angebot abgegeben wird und den Zeitrahmen, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll.
11. Die MS sollen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Als Beispiel wird die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher einschließlich Warnhinweisen genannt.
12. MS sollen die erforderlichen Vorschriften erlassen, um die Kreditvergabe ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit zu unterbinden, und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich unverantwortlich verhalten. Ausdrücklich erwähnt wird auch, dass die Behörden der MS den Kreditgebern geeignete Anweisung erteilen und Leitlinien vorgeben können.
13. In einem zweistufigen System sollen den Verbrauchern über die vorvertragliche Information hinaus die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Die MS können festlegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.
14. Kreditgebern aus anderen MS ist der Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken zu gewähren; die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen (auch Datenschutzfragen spielen hier eine Rolle).
15. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Ablehnung eines Kreditantrags und über die Angaben der konsultierten Datenbank zu unterrichten.
16. Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten müssen in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein.
17. Sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch bei Abschluss des Kreditvertrags (mit variablem Zins) muss der Verbraucher Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während der Vertragslaufzeit ist er über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen zu informieren.
18. Bei Verträgen mit unbefristeter Laufzeit soll der Kreditgeber das Recht haben, aus „sachlich gerechtfertigten Gründen“ das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen auf Grund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Frage ist, wie dies ausgelegt wird.
19. Die Mitgliedstaaten (MS) können die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers/Dienstleisters und des Kreditgebers regeln.
20. Die MS können Regeln über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Recht auf Rücktritt vom Kreditvertrag ausübt. Sie können bei unbefristeten Kreditverträgen einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festlegen.
21. Die MS können die Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Richtlinie fallen, z.B. bei Kreditverträgen, die nur zum Teil der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages dienen.
22. Für verbundene Kreditverträge können die MS ausnahmsweise vorsehen, dass dann, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Empfang der Mittel ausdrücklich in Anspruch nimmt, die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts auf jene Frist verkürzt wird, die für die Bereitstellung der Mittel gilt.
23. Die MS können und sollten festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Verbraucher seine Rechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Lieferanten erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann.
24. Die MS können abweichende Regelungen zu der 1%/0,5%-Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung treffen.
25. Die MS können bestimmen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung verlangen kann, wenn ein bestimmter Schwellenwert, der nicht höher als 10.000 Euro sein darf, überschritten ist.
26. Bei der Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag darf die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden (soll im Wesentlichen bereits im Risikobegrenzungsgesetz geregelt werden).
27. Die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten EU ist zu gewährleisten.
28. Die MS haben sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung von Kreditgebern getroffen werden.
29. Die MS müssen Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die auf Grund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
C. Hauptforderungen zur Nutzung der Umsetzungsspielräume
• Kreditvermittler (s. B. Ziffer 3) sind in den Bestimmungen der Richtlinien trotz großer Missbrauchsgefahren unterrepräsentiert. Ziel muss es beospielsweise sein, dass Kreditvermittler nicht zu Unrecht von Verbrauchern Provisionen bzw. Aufwendungen vereinnahmen können. Es gibt massenhaft unseriöse Kreditvermittler, die ihre Diente anbieten, an einer Kreditvermittlung aber kein Interesse haben. Sie suggerieren dem Verbraucher, dass er gegen Zahlung einer Expressgebühr den Bearbeitungsvorgang beschleunigen kann. Am Ende wird der Kredit unter fadenscheinigen Begründungen abgelehnt, eine Aufwandsentschädigung verlangt der Kreditvermittler gleichwohl. Verantwortlich dafür ist § 655d S. 2 BGB: „Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind“. Diese Regelung wird systematisch für pauschalierte Aufwendungsersatzansprüche trotz Nichtvermittlung von Krediten missbraucht. Deshalb ist die Streichung des § 655d S. 2 BGB zu fordern. Von der Möglichkeit, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler einzuführen, sollte Gebrauch gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Erwägungsgrund 26 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten auffordert, geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe zu ergreifen.
• Werbung mit repräsentativem Beispiel (s. B. Ziffer 4): Dies ist die Aufforderung, die aggressive „ab X Prozent“-Werbung“ einzudämmen, die Zinssätze bewirbt, die Verbraucher nur in wenigen Einzelfällen erhalten können. In der heutigen Werbung werden auch gerne niedrige Zinssätze angegeben, die sich auf relativ hohe Darlehensbeträge mit relativ kurzer Laufzeit beziehen, z.B. 10.000 Euro zu 4,49% mit einer Laufzeit von einem Jahr. Dies führt zu attraktiv klein wirkenden Signalzinssätzen. Tatsächlich besteht für diese Angebote jedoch kaum Verbraucherbedarf, d.h. die Angebote bedienen nicht den wirklichen Markt. Derzeit ist eine solche Zinsmarketingpolitik Gegenstand eines von der Verbraucherzentrale NRW gegen die Postbank angestrengten Unterlassungsklageverfahrens. Das repräsentative Beispiel muss so konzipiert sein, dass mindestens zwei Drittel der Verbraucher dieses Angebot nachweislich erhalten können. Als Vorbild sollte die britische Credit Advertisement Regulation 2004 (in Abschnitt 1 Absatz 2) dienen. Dort erfolgt eine konkrete Definition des typischen, repräsentativen Zinssatzes: “The typical APR" is an APR at or below which an advertiser reasonably expects, at the date on which an advertisement is published, that credit would be provided under at least 66% of the agreements he will enter into as a result of the advertisement.” Sowohl vom Ansatz des Darlehensbetrages wie auch von den Zinssätzen her sollte es Voraussetzung sein, dass das beworbene Angebot nachweisbar der überwiegenden Mehrheit der Verträge (z.B. 66% nach dem britischen Vorbild) entspricht. Nur dann ist das Beispiel repräsentativ und zwar auch so, wie es in anderen europäischen Ländern verstanden wird. Gleiches gilt für die vorvertragliche Information, solange sie das Stadium eines Angebots nicht erreicht hat.
• Restschuldversicherung (s. B. Ziffer 6)
Gemäß § 6 Preisangabenverordnung müssen die Kosten für eine Restschuldversicherung nur dann in die Berechnung des Gesamteffektivzinses einbezogen werden, wenn der Abschluss der Restschuldversicherung zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist. Die Praxis zeigt jedoch, dass „formal nicht zwingend“ oftmals bedeutet, dass die Verbraucher anhand der ihnen gegebenen Information objektiv davon ausgehen müssen, dass der Abschluss der Restschuldversicherung zwingend ist.
Die Auswertung von ca. 200 Verbraucherbefragungen ergab, dass eine teure Restschuldversicherung für viele Verbraucher faktisch obligatorisch war. Viele Banken versuchen, Restschuldversicherungen mitzuverkaufen, zuletzt auch bei Kfz-Finanzierungen, obwohl hier der PKW als Sicherheit genügen sollte. Wenn die Kosten der Restschuldversicherung in den Gesamteffektivzins eingerechnet werden, erhält man in vielen Fällen eine Verdoppelung des Effektivzinses.
Die Motivation der Banken für die Kopplung von Kreditverträgen mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen ist eindeutig: Es fließen immense Vermittlungsprovisionen. Im Hinblick auf Erwägungsgrund 26, der die Mitgliedstaaten zur verantwortungsvollen Kreditvergabe anhält und im Hinblick auf Erwägungsgrund 20, der mahnt, bei den Gesamtkreditkosten die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen, gilt es, gesetzgeberisch zu handeln: Es bedarf einer Regelung in der PAngVO, wie Preise einer Restschuldversicherung ausgewiesen werden müssen. Eine Restschuldversicherung schreibt der Darlehensgeber nur dann nicht als zwingende Bedingung für die Gewährung des Kredits vor, wenn er gleichzeitig einen Kreditvertrag ohne Restschuldversicherung anbietet. Art. 3 g) regelt, dass in die Gesamtkosten des Kredits die Kosten des Abschlusses eines Vertrags über eine Nebenleistung eingerechnet werden müssen, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Auch hieraus ergibt sich Handlungsbedarf (= Änderung der PAngVO), wenn der angebotene Vertragszins nur mit einer Restschuldversicherung finanziert werden kann.
• Verantwortungsvolle Kreditvergabe (z.B. Ziffern 7, 11–12, 29; s. auch unten D.): Wenn Anbieter gegen die Grundsätze einer verantwortlichen Kreditvergabe verstoßen (z.B. durch Kopplungsangebote), so muss die Sanktionierung darin bestehen, dass den benachteiligten Verbrauchern Entlastungen zugesprochen werden. Nur so sind die Sanktionen abschreckend und wirksam, wie es Art. 23 fordert. Wenn lediglich aufsichtsrechtliche Sanktionen festgelegt werden, so besteht die Gefahr, dass viele Anbieter „es darauf ankommen lassen werden“, ob der Missstand entdeckt wird. Wenn aber die Sanktion darin besteht, dass der Verbraucher einen Vorteil (z.B. Zinssenkung, Anpassungspflicht des Kreditgebers, Verlängerung der Widerrufsfrist) erhält, dann wird dies die Anbieter empfindlich treffen und sie dazu erziehen, sich entsprechend Erwägungsgrund 26 zu verhalten.
• Datenbanken/Kreditregister (s. B. Ziffern 14-15): Lieder regelt die Richtlinie unzureichend, wie es sich mit den konkreten Rechten des Verbrauchers rund um den Datenschutz verhält (Transparenz, Berichtigung unrichtiger oder fehlender Daten etc.). Da Anlehnungen weit seltender sind als Angebote schlechter als der beworbene Bestzins, muss es auch hier Informations- und Erläuterungspflichten geben.
• Vorfälligkeitsentschädigung (s. B. Ziffern 24–25): Das bisherige jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers ohne Festlegung einer Vorfälligkeitsentschädigung (bisher muss der Vertrag allerdings mindestens 9 Monate vor dem Wirksamwerden einer Kündigung laufen) wiegt die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf. Der deutsche Gesetzgeber sollte deshalb die Vorfälligkeitsentschädigung auf max. 1 % (bzw. 0,5 % bei einem Zeitraum von weniger als einem Jahr) der vorzeitig zurückgezahlten Summe beschränken und keine darüber hinausgehenden Entschädigungszahlungen bestimmen. Der Schwellenwert sollte 10.000 Euro betragen, so dass der Kreditgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung diesen Wert innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums überschreitet.
D. Speziell: Verantwortliches Kreditgeschäft
Der Erwägungsgrund 26, keine harte Norm, sondern ein Hinweis an die Mitgliedstaaten, ist nahezu das Einzige, was von verantwortlicher Kreditvergabe übrig geblieben ist:
„Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor dem Risiko des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehören. Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos Kredite vergeben, und Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute über das Kreditrisiko sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.“
Ideen für Umsetzungsmöglichkeiten:
• Erarbeitung von Grundprinzipien mit Rundem Tisch unter Leitung der Bundesregierung
• Erarbeitung von Benchmarks auf dem Weg zu einem Rating praktizierter Verfahren verantwortlichen Kreditgeschäfts, Best practice Beispiele
• Erstellung eines Protokolls/Haushaltsbogens in der Kreditberatung,
• Keine Kombination von Ratenkrediten mit Anlageprodukten,
• Regelung in der Preisangabenverordnung, wie Preise bei einer Restschuldversicherung ausgewiesen werden müssen,
• Durchführung von Tests, die durch Scoring diskriminierte Gruppen aufzeigen, z.B. Migranten- oder Altersdiskriminierung).
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Thesenpapier – 3. Nationale Finanzdienstleistungs-Konferenz
6.–7. Juni 2008 in Hamburg |
ID: |
41679 |
Autor(en): |
Manfred Westphal (vzbv) |
Erscheinungsdatum: |
04.06.08 |
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Erzeugt: 30.07.08. Letzte Änderung: 30.07.08. Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden. |