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Thesenpapier RA Manfred Resch: Finanzierte Kapitalanlagen – reicht der Anlegerschutz aus? (Workshop F3)
Der Anlegerschutz ist weitgehend unvollkommen, soweit es um finanzierte Kapitalanlagen des Grauen Kapitalmarktes geht.

Gewiss ist hier eine Differenzierung vorzunehmen. Aus der Sicht des Anlegers besteht ein besonders großes Defizit. Das ist vielleicht mehr gefühlt als real. Der geschädigte Anleger fühlt sich von der Politik, der Öffentlichkeit, von den Strafverfolgungsbehörden und von der Ziviljustiz mehr oder weniger allein gelassen. Die Politik ignoriert die Problemfelder bzw. erklärt, alles sei doch in bester Ordnung. In der Öffentlichkeit gelten diejenigen, die sich auf finanzierte Kapitalanlagen einlassen als gierig bzw. als „Steuerbetrüger“, mit denen man kein Mitleid zu haben braucht. Die Justiz ist schwerfällig, insbesondere was Wirtschaftsstrafverfahren angelangt. Den hoch intelligenten und kreativen Tätern steht ein Justizapparat gegenüber, der personell und logistisch oft überfordert erscheint. Viele Anleger haben das Gefühl, der Staat betreibe eine Rechtsverweigerung.

In unserer Arbeit als Anlegerschutzanwälte können wir zumindest in Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Zivilrechts Anleger mit finanzierten Kapitalanlagen zumindest in Teilbereichen Hoffung machen. Hier gilt es genauer hinzuschauen, um welche Fallgruppe es sich handelt.

Grundsätzlich ist der Erwerb einer fremdfinanzierten und fremdgenutzten Eigentumswohnung von sonstigen fremdfinanzierten Kapitalanlagen in Immobilienfonds zu unterscheiden.

Seit den 80er Jahren ist die Rechtssprechung im Bereich der Haftung der Verkäufer stabil. Ende der 80er haben wir vom Bundesgerichtshof bestätigt bekommen, dass der Vertriebsmitarbeiter ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist und dass der Verkäufer für den durch die Falschberatung entstandenen Schaden ersetzen muss. Der geschädigte Anleger wird so gestellt, als hätte er die Wohnung nie erworben. Das bedeutet, der Verkäufer muss den Finanzierungskredit zurückzahlen, die bis dahin entstandenen weiteren Schäden ausgleichen und bekommt Zug um Zug die Wohnung zurück übereignet.

Diese Verfahren sind heute Standard. Wir haben über die letzten 20 Jahre viele Hundert derartiger Verfahren geführt und gewonnen. Wenn alle Beweise vorliegen, sind diese Verfahren so sicher wie eine Blinddarmoperation. Als große Fallkomplexe seien hier die Allwo Verfahren genannt, die zusammen mit den Badenia Finanzierungen bundesweit große Aufmerksamkeit erhalten haben. In einer ähnlichen Größenordnung und fast eine identische Kopie sind die sogenannten Köllner Verfahren. Wenn der Prozess ordentlich geführt und alles bewiesen werden kann, ist der Anlegerschutz ausreichend und umfassend.

Ein ganz anderes Bild ergibt sich freilich in Hinblick auf die Verantwortlichkeit und Haftbarkeit der Banken. Hier ist unseres Erachtens der Bankensenat des BGH unter Vorsitz von Dr. Nobbe mit der Einführung der Trennungstheorie einen falschen Weg gegangen. In einer Entscheidung von 1996 hat der Bankensenat, allerdings noch unter anderem Vorsitz, in dem Erfüllungsgehilfen-Urteil die Verantwortung der Banken für die Falschberatung des Anlageberaters die gleichen Maßstäbe angelegt, wie gegenüber dem Verkäufer. Die dann eingeführte Trennungstheorie ist für derartige Geschäfte eine künstliche und in der Praxis nicht nachvollziehbare Grenzziehung. Eine logische und schlüssige Rechtssprechung wäre gewesen, wenn auch die Banken, wenn sie zusammen mit dem Verkäufer ein Projekt an den Anleger bringen, in gleicher Art und Weise für die Falschberatung des Anlegers haften, wie der Verkäufer. Der Versuch, die unhaltbaren Geschäfte über den Haustürwiderruf zu lösen, ist gescheitert. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes sind vom Bankensenat konterkariert worden.

Immerhin hat der XI. Zivilsenat inzwischen im Bereich des sogenannten „Viererkanons“ eine Beweiserleichterung dahin gehend geschaffen, als dass es nunmehr in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens eine Beweiserleichterung für den Anleger gibt. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer, Initiatoren oder Vermittler wird dann widerleglich vermutet.

Aber auch das Rechtsinstitut des institutionalisierten Zusammenwirkens ist nicht annähernd ausreichend, führt es eben nur in einem Teilbereich zu einer Beweislastumkehr. Es wird Jahre dauern, bis sich in der Praxis Fallgruppen herausbilden und die insgesamt bankenfreundliche Rechtssprechung sich nicht mehr für den Schutz der Banken verantwortlich fühlt.

Etwas einfacher ist es bei Immobilienfonds. Hier gab es vor einigen Jahren den mutigen Versuch des II. Senats des BGH über das Gesellschaftsrecht gleich die Frage der Bankenhaftung mit zu lösen. Hier war das Ziel des ausreichenden Anlegerschutzes nahe, ja schon fast erfüllt. Die Bank musste für die Falschberatung aller Beteiligen auf der Initiatorenseite haften.

In einem Grundsatzstreit hat dann der XI. Zivilsenat wieder die Oberhand über derartige Fälle übernommen, das verbundene Geschäft zwar grundsätzlich anerkannt, aber den Kreis der Betroffenen reduziert. Dogmatisch gibt es zudem jetzt Überschneidungen zum institutionalisiertem Zusammenwirken.

Ein weiteres Problem ist die Frage der Verjährung derartiger Fälle. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährung hinsichtlich jedes einzelnen Aspektes gesondert zu prüfen ist. In der landgerichtlichen Praxis wird gleichwohl immer wieder versucht, in unqualifizierter Weise die Ansprüche geschädigte Anleger mit dem Hinweis auf die Verjährung abzublocken.

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Thesenpapier – 3. Nationale Finanzdienstleistungs-Konferenz
6.–7. Juni 2008 in Hamburg

ID: 41669
Autor(en): RA Manfred Resch
Erscheinungsdatum: 04.06.08
   
 

Erzeugt: 30.07.08. Letzte Änderung: 30.07.08.
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