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Schutz vor dem Zwangsversteigerungs-Hammer: Landgericht Hamburg verbietet Kreditaufkäufer sofortige Zwangsversteigerung von Häusern.
UNTERWERFUNGSKLAUSEL NICHTIG

"Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" - diese notarielle Klausel in allen Grundschuldbestellungsurkunden der Banken ist zum Schreckgespenst der Hausbesitzer geworden. Sie bedeutet, dass die Bank jederzeit mit der einfachen Behauptung, der Kredit sei notleidend den Hausbesitzer aus seinem Haus verjagen und den Zwangsversteigerer rufen kann, ohne dabei gerichtlicher Kontrolle zu unterliegen.

Der meist bereits ruinierte Kunde hat danach nur die (theoretische) Möglichkeit, in jahrelangen Prozessen zu klären, dass das alles rechtswidrig war. Die Bundesregierung ist wie an allen anderen Problemen vorbeigegangen, obwohl nicht nur das iff in den Hearings im Bundestag, in Gutachten sowie in Veröffentlichungen darauf hingewiesen hat, dass nach geltender Gesetzeslage gem. § 399 BGB eine solcher Vertrauensvorschuss des Kunden nicht an einen Kreditaufkäufer abgetreten werden kann. Stattdessen gibt sie in dem neuen Gesetz dem Kunden noch einen unsinnigen Schadensersatzanspruch gegen den Aufkäufer und verhöhnt damit die in Not geratenen Kreditnehmer.

DIE "VERTRAUENSWÜRDIGEN" NEUEN KREDITGEBER

Die Banken haben immer behauptet, sie würden die Forderungen nur an vertrauenswürdige neue Gläubiger abtreten.

Der Beschluss wird nach der deutschen Unsitte mit geschwärzten Namen der schwarzen Schafe verbreitet, während in anderen Ländern und beim Europäischen Gerichtshof die Urteile sogar mit den Firmennamen zitiert werden und damit eine Warnfunktion entfalten. Daher kursieren auch darüber immer Gerüchte, obwohl auch in Deutschland das Rechtsstaatsprinzip der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren gilt.

Der Kreditkäufer war nämlich in diesem Falle, einmal nicht Lone Star, sondern die Delphi I LLC mit Sitz in New York. Sie hat - soweit die Recherche eines Journalisten ergeben hat - die Grundschuld an ihre 100-prozentige Tochter Registra Securita Trust GmbH abgetreten. Für die Registra wiederum treibt ein eine Firma namens Servicing Advisors mit Sitz in der Wöhlerstr. 10 in Frankfurt. Geschäftsführer von Registra und von Servicing Advisors ist Herr Eckehard Blauhut. (www.servicingadvisors.de). Es fehlt nur noch der Name der klagenden Bank. Den Beschluss hat die Rechtsanwaltskanzlei
Ulrich Ernst Büttner erwirkt. Die Namen der Bank, die die Forderung bereits einmal abgetreten hatte an eine weitere Bank, die dan fusionierte und schließlich unter neuem Namen auftrat, werden wir nachreichen.

DROHUNG MIT ZWANGSVERSTEIGERUNG KEIN MITTEL DER ERPRESSUNG MEHR

Das Landgericht Hamburg hat nun zum ersten Mal die Zwangsvollstreckung eines Aufkäufers gestoppt und damit dem Unternehmen auferlegt, sich wie alle Gläubiger zuerst an die Gerichte wenden zu müssen, die die Rechtmäßigkeit des Anspruchs feststellen, dann ein Urteil (Titel) fällen und dieses Urteil dann mit der Vollstreckungsklausel versehen müssen bevor vollstreckt wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kunde mit der Klausel eine durch die Kreditaufsicht überwachte Bank und nicht einem X-beliebigen Gläubiger das Vertrauen schenken wollte, auch ohne Gerichte nicht rechtswidrig zu vollstrecken.

Damit hat der Hausbesitzer nunmehr wieder mehr Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Zwangsversteigerungen zu wehren und die Gerichte werden wieder zu dem, was das Grundgesetz verspricht, den Hütern des Rechts auch für die schwächere Partei (Art. 19 S. 4 Grundgesetz).

Insbesondere Kreditaufkäufer hatten nämlich die Möglichkeit der sofortigen Zwangsversteigerung mißbraucht, um von ihren Kunden schlechtere Vertragsbedingungen zu erpressen. Damit hat es nun ein Ende, wenn sich andere Gerichte anschließen. Das Oberlandesgericht München ist bereits ansatzweise in diese Richtung gegangen. Wenn die Fragestellung zum Bundesgerichtshof hochklettert ist zu hoffen, dass dies nicht vor der Pensionierung des aktuellen Senatspräsidenten Nobbe passiert, der bereits in einem Aufsatz seine Unabhängigkeit in der Frage der Kreditverkäufe aufgegeben und den Banken volle Handlungsfreiheit versprochen hat.

BEGRÜNDUNG DES GERICHTS ÜBER § 307 BGB GEHT ZU WEIT, § 399 BGB IST DIE RICHTIGE VORSCHRIFT

Das Landgericht hält die Klausel in der jetzigen Form mit dem Verbot benachteiligender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 307 BGB für nicht vereinbar. Dies würde bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dazu führen, dass praktisch alle Unterwerfungsklauseln unter die sofortige Zwangsvollstreckung zur Zeit nichtig sind, weil sie nicht für Kreditverkäufe eine Sonderregelung enthalten. Es beruft sich dabei auf den Aufsatz von Schimansky (Wertpapier Mitteilungen 2008, S. 2049, 2051).

Dies dürfte wohl zu weit gehen und bei den Obergerichten nicht auf Gegenliebe stoßen, zumal das Gericht ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt. Besser wäre es gewesen, hier die Unabtretbarkeit dieses sich aus der Klausel ergebenden Rechts anzunehmen. Schon bisher wurde für deren Abtrertung das Recht der Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) analog angewandt. Daher gilt hier auch das Abtretungsverbot des § 399 BGB bei Vertrauensrechten, die nur zwischen den Parteien gelten können, die sie aushandelten. Das würde die Klausel insgesamt bestehen lassen jedoch vor allen Kreditaufkäufern schützen. Anders als das Gericht meint, sind auch aufkaufende Banken keine Institutionen, die hier das Vertrauen aus der Kreditanbahnung verdienen.

EIN URTEIL ZU § 415 BGB FEHLT NOCH

Der nächste Schritt ist nun ein Urteil, das eindeutig und klar feststellt, dass ungekündigte Kredite generell nicht ohne Zustimmung des Kunden verkauft werden können. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz steht ebenfalls schon im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 415 und wartet darauf, dass ein Gericht ihn der Bundesregierung und den Mehrheitsfraktionen vorliest.

STELLUNGNAHMEN AUS DEM IFF (vgl. auch Link zu unserer Rubrik Kreditverkäufe)

Reifner, (2008) Der Verkauf notleidender Verbraucherdarlehen, BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 5/2008 S. 142- 153

Knops, Kai-Oliver / Knobloch, Michael / Düberl, Hans-Joachim / Reifner, Udo (2007): Erwerb von Kreditforderungen durch Private Equity-Unternehmen: Mögliche Gefahren für Verbraucher, Studie im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Hamburg 2007.

ID: 41516
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 15.07.08
   
URL(s):

Besprechung Schimansky zur sofortigen Zwangsvollstreckung

Weitere Information zu den Kreditverkäufen
 

Erzeugt: 15.07.08. Letzte Änderung: 15.07.08.
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