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Kreditverkäufe und Kündigungsschutz im Hypothekenkredit: Gesetzentwurf für mehr Transparenz und Verbraucherschutz
Kreditverkäufe und Kündigungsschutz bei Hypothekendarlehen - Gesetzesvorschlag vom 16. Mai 2008 (Prof. Dr. Udo Reifner, institut für finanzdienstleistungen e.V.)
AUSZUG

(Voller Text mit Vorschlag als PDF zum Download)

1 GRUNDSÄTZLICHES

Die aktuellen Probleme der Kreditverkäufe beruhen darauf, dass die Hypothekenkredite notleidender Verbraucher und Kleinunternehmer an Dritte mit hohen Abschlägen (bis zu 70%) weitergegeben werden, die dann rigoros versuchen, durch Zwangsversteigerung der Grundstücke möglichst bis zu 100% und zwar möglichst schnell und außerhalb der gerichtlichen Kontrolle von den Kreditnehmern einzutreiben.

Dabei werden gekündigte und noch nicht gekündigte Kredite zusammen an unqualifizierte Dritte verkauft. Diese Abgabe von Verantwortung muss eingeschränkt werden ohne dabei die Refinanzierungsmöglichkeiten einzuschränken.

1.1 DREI FORDERUNGEN

1. Kredite sollten möglichst spät oder gar nicht gekündigt werden. Erhalt geht vor Zerschlagung.

2. Kreditgeber, die Kredite beworben und akquiriert haben, sollten auch in der Krise verantwortlich bleiben, damit sie ein Interesse haben, notleidenden Kredite gar nicht erst zu produzieren.

3. Während bestehender Verträge oder (gekündigter) Forderungsbeziehungen muss es aber möglich bleiben, durch Verbriefung und Forderungsverkauf kollektiv zu refinanzieren, rationell zu wirtschaften und Kreditvergabe staatlich zu steuern. (MBS/ABS)

1.2 DREI GEFAHREN

1. Es darf nicht von unverantwortlicher Kreditvergabe abgelenkt werden. Das Kreditrecht muss dem Arbeits- und Mietrecht angepasst werden, weil im Kredit die Menschen ihr zukünftiges Einkommen verfügbar machen.

2. Mit Schnellschüssen dürfen aber die Möglichkeiten des Staates, in Zukunft im Kreditmarkt aktiv tätig zu sein, nicht unmöglich gemacht werden.

3. Uneinbringliche Kredite dürfen nicht durch einen unsinnigen Schutz künstlich aufrechterhalten bleiben. Dies verzerrt den Kreditmarkt. Nicht jeder Wohneigentümer kann sein Haus behalten. Sonst wird die Kreditvergabe praktisch erdrosselt.


2 REGELUNGSVORSCHLÄGE

2.1 GRUNDSÄTZE

• Die Vorschriften über Darlehen, Immobiliardarlehen, Verbraucherdarlehen sind im BGB durch die Schuldrechtsreform durcheinander geraten und selbst für Juristen unentwirrbar. Sie sollten klar geordnet werden.

• Der bestehende Kündigungsschutz für Verbraucherratenkredite muss auf die Kredite an Hausbesitzer für Wohn- und Existenzzwecke ausgedehnt werden. Die Wohnung muss auch dann geschützt werden, wenn sie dem Bewohner gehört.

• Der Vollstreckungsschutz bei Grundschulden muss in die Hände der Gerichte zurückverlagert werden. Die gegen den Willen der Verbraucher erfolgende Übertragung von Pflichten oder persönliches Vertrauen erfordernde Vorzugsrechte muss effektiv unterbunden werden.

LESEN DIE VORSCHRIFTEN IM EINZELNEN UND WEITERE ERLÄUTERUNGEN IM ANGEHÄNGTEN PDF

ID: 41391
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 16.06.08
   
 

Erzeugt: 16.06.08. Letzte Änderung: 17.06.08.
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