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Thesenpapier Frank-Christian Pauli (vzbv): Verkauf von Krediten (Plenum 3)
Wer als Kreditgeber Verbraucher weiterverkauft, wenn es mit dem Darlehen Schwierigkeiten gibt, die noch lösbar oder nur temporärer Natur sind, enttäuscht das Vertrauen der Verbraucher, die sich bei einer Immobilienfinanzierung in eine langfristige Vertragsbeziehung und auch gehörige ökonomische Abhängigkeit begeben, um gerade auch im Krisenfall auf die Fähigkeiten ihres Vertragspartners bauen zu können. Wer dies tut zeigt nicht, das er ein verlässlicher Partner für Verbraucher auf diesem Markt ist.

Wer sogar gute Verträge weiterverkauft und sich entsprechende Rechte ungezügelt in Klauseln gleich zu Vertragsbeginn einräumen lässt, signalisiert dem Verbraucher ein nicht mehr akzeptables Desinteresse. Er will Verträge schließen, aber nicht unbedingt selber halten müssen. Wer dies tut untergräbt ganz erheblich die Privatautonomie der Verbraucher, nämlich sich den Vertragspartner auszusuchen und macht Verbraucher zum Handelsobjekt statt zum Marktteilnehmer. Wer so handelt stellt sich bzw. seine Marke aber auch im Wettbewerb in die Beliebigkeit. Denn so reduziert sich der Markt auf Anfangskonditionen und schafft einen Marktdruck, der die Qualität des Kreditmarktes weiter verschlechtern kann, in dem verantwortungsvolles Handeln kein Maßstab mehr ist.

Wer als Aufsicht zulässt oder zulassen muss, dass Risiken nicht nur abgefedert sondern auch ganz in den Markt, auch den nicht mehr dem Kreditgeschäft zugehörigen Markt weitergegeben werden können, riskiert, dass die wahren Risiken intransparent in nicht mehr so streng überwachte Märkte ausgelagert werden und die Risikovorsorgemaßnahmen dadurch andernorts ins Leere laufen. Es wir riskiert, das die Verantwortung bei der Gestaltung von Angeboten an diesem Markt auch unter dem Wettbewerbsdruck zunehmend an Gewichtung verliert und Unverantwortliche Kreditvergabe Risiken aufbaut, die uns auch einmal so drastisch einholen können, wie dies nun in den USA der Fall ist.

Wer als Investor sich auf diesem Markt beteiligt, stellt sich in einen Interessenkonflikt zum Verbraucher, wenn er dieses Geschäft nicht als Bank mit langfristig ausgelegtem Dienstleistungscharakter sonder nur als Investment organisiert, denn der Verbraucher baut auf Anschlussfinanzierungen und Sicherheit bei Schwierigkeiten, während es im ökonomischen Interesse eines reinen Investors liegt, den Wert der Forderung zeitnah und eher früher als später zu realisieren. Wer Refinanzierung betreibt, mit der sich die Bank Sicherheit und Kapazität verschafft, so dass diese handlungsfähig bleibt, mit ihrem Vertragspartner umzudisponieren, wenn dies erforderlich ist, schafft kein diesbezügliches Problem.

Wer im Markt und sei es auch nur aus rechtlichen und organisatorischen Gründen ohne präzise Kenntnis der Akteure vom deutschen Grundschuldrecht eine Trennung von Forderung und Sicherung schafft, der schafft die Voraussetzungen für einen fehlerhaften gutgläubigen Erwerb. Wenn es zu diesem, den Notaren als besonderes Risiko bekannten Unfällen kommen würde, würde die Grundlage und das Vertrauen in unseren grundschuldbesicherten Baufinanzierungsmarktes spontan wegbrechen.

Wer als Gesetzgeber mit zahlreichen guten Planungsentwürfen jetzt handelt, handelt gerade noch rechtzeitig, weil zwar nicht bei sehr vielen Verbrauchern (und anderen Kreditnehmern) der ganz große Schadensfall schon eingetreten ist, weil aber sehr viele übertragen wurden, noch mehr bereits problematische Klauseln in den Verträgen haben und schließlich Verbraucher heute Rechtsicherheit brauchen, wenn Sie davor stehen, Immobilienfinanzierungen zu beginnen oder Anschlussfinanzierungen zu vereinbaren. Fehler im globalen Markt brauchen zwar globale Antworten, aber diese müssen dafür auch aus den einzelnen Märkten in den globalen Markt getragen werden. Wer im globalen Markt einen vertrauenswürdigen Markt auf der Basis verantwortlicher Kreditvergabe und Handhabung schafft, schafft Nachhaltigkeit die am Ende bei ernsthafter Umsetzung als Wettbewerbsvorteil wirken wird.

Wer in seinem bisherigen Verhalten, Verbraucher sogar gegen seine Pflichten aus dem Vertrag (Bankgeheimnis) und öffentliches Recht verstößt, muss sich Vertrauen erst einmal wieder erarbeiten und sollte jetzt auch endlich ordnungsbehördliche Konsequenzen erfahren.

Die aktuell diskutierten Vorschläge, Kündigungsvoraussetzungen auch für Immobiliendarlehen, ferner Abschaffung gefährlicher Kündigungsoptionen ohne Zahlungsausfall, Grenzen der Zustimmung zur Weitergabe durch Vertragsklauseln, Informationspflichten zur Anschlussfinanzierung, Einbeziehung des Marktes über Darlehen in den überwachten Darlehensmarkt und damit zugleich die Pflicht, als Erwerber Kreditgeber zu sein, Informationspflichten und Sonderkündigungsrechte bei der Weitergabe, Verhinderung doppelter Forderungen aus Forderung und Grundschuld durch Anpassungen im Sachenrecht usw. decken zwar nicht alle, aber sehr viele wichtige Aspekte im weitgehenden Konsens ab. Sie geben Anreiz zu verantwortlicherem Handeln und bieten den Verbrauchern in wichtigen Phasen des Vertrages mehr Schutz. Weil es aber auch um globale Anbieter geht, bleibt es wichtig, diese Regeln auch gut abzusichern. Leider hat man sich (zumindest bisher) nicht durchgerungen die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BGH vom Februar 2007 zu ziehen, und das zu regeln, was dieser auf der Basis unseres Rechtes noch nicht geregelt sah: Nämlich das Pflichtverstöße gegenüber dem Schuldner und Rechtsverstöße eine Folge haben, die global wirkt: der Ausschluss des Übertragungsaktes, die Unwirksamkeit der Abtretung.

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Thesenpapier – 3. Nationale Finanzdienstleistungs-Konferenz
6.–7. Juni 2008 in Hamburg

ID: 41365
Autor(en): Frank-Christian Pauli (vzbv)
Erscheinungsdatum: 04.06.08
   
 

Erzeugt: 05.06.08. Letzte Änderung: 05.06.08.
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