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Kapitallebensversicherungskredite: BGH schafft weiteren Verbraucherschutz ab, wenn anders als versprochen die Kapitallebensversicherung letztlich doch nicht zur Tilgung des Kredites ausreicht
KAPITALLEBENSVERSICHERUNGSKREDITE ALS IRREFÜHRUNG DER VERBRAUCHER

Die Rechtsprechung vor allem der 1980ziger Jahre stand Krediten, bei denen die Tilgung eines hochverzinslichen Kredites ausgesetzt und in eine niedrigverzinsliche Anlage (Kapitallebensversicherung, Bausparvertrag, Wertpapier) umgeleitet wurde und dabei ein rechtlich nicht verbindlicher Endwert in Höhe des Kredites versprochen wurde, sehr kritisch gegegenüber. Die Konstruktion, die weniger Zinsen versprach als sie verlangte, mehr Risiken birgt als andere Kredite, wurde vom BGH als schadensersatzpflichtiges Aufklärungsverschulden gewertet. Bei Konsumkrediten wurde ferner verlangt, dass im Gesamtbetrag des Kredites auch die Prämien der Versicherung zu berücksichtigen seien. Bei Sittenwidrigkeit sollte eine Gesamtbetrachtung herrschen. Ferner sollte die Bank dafür haften, wenn letztlich die Versicherungssumme doch nicht die Tilgung erreichte und damit alle Versprechungen, Zinssätze und Vergleiche bei Abschluss irreführend waren. Am Ende der Laufzeit war nämlich der Häuslebauer keineswegs schuldenfrei, sondern befand sich in der Zwangslage zu einer Anschlussfinanzierung. In England, woher dieses Produkt des Endowment Credit kam, hat diese Konstruktion dazu geführt, dass massenhaft Verbraucher plötzlich überschuldet und insolvent wurden, was zum Eingreifen der Behörden führte.

Dass die Versicherungswirtschaft überhaupt solche Kredite verkaufen durfte lag angesichts des Bankenmonopols bei Krediten ja nur daran, dass die Aufsicht sie fiktiv als Anlagegeschäfte einordnete, bei denen eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurde, die das Finanzamt sogar noch steuerbegünstigt als Altersvorsorge einstufte. Der Kredit war hier aufsichtsrechtlich nur Beiwerk, tatsächlich aber Hauptinhalt.

Das Geschäft war so lukrativ, dass auch die Banken lieber solche Kredite verkauften und die extremen Provisionen von 3,5% der Versicherungssumme sich gerne sofort gutschreiben ließen, statt die Schwächen der merkwürdigen Konkurrenz im Kreditgeschäft aufzuzeigen und ihre eigenen Produkte zu propagieren. So entstand ein 100 Mrd. € Markt mit irrationalen Zinssätzen, wo Kapitallebensversicherungskredite fiktiv günstiger als Hypothekenkredite der Banken erschienen. Die Presse ließ sich in ihren Test lange Zeit ebenfalls täuschen und hofierte die Versicherungsprodukte.

DIE VERBRAUCHERFEINDLICHE RECHTSPRECHUNG DES BANKENSENATS ZUM KAPITALLEBENSVERSICHERUNGSKREDIT

Der neue Bankensenat hat diesen Verbraucherschutz systematisch eingeschränkt und damit dem unsinnigen Markt des Sparens auf Kredit bzw. der irreführenden Umleitung von Sparbeträgen statt in hochverzinsliche Tilgung in niedrigverzinsliche Anlagen den Weg weiter geöffnet.

Schon das Urteil zur Gesamtbetragsangabe betraf nicht den eigentlichen Problembereich der Hypothekenkredite, den der Gesetzgeber ja von dieser Angabepflicht merkwürdig ausgenommen hatte. Der BGH hätte aber die Einsicht, dass es sich um verbundene Geschäfte handelt dazu benutzen müssen, einen einheitlichen Effektivzinssatz auszupreisen, der die Produkte vergleichbar macht. Der Effektivzinssatz ist nämlich auch bei Hypothekenkrediten vorgeschrieben und auch dort gilt das Verbot, durch Aufspaltung von Kreditverträgen die Kosten auf mehrere Produkte zu verteilen und damit die Angabepflicht zu umgehen in § 502 BGB. Dies lehnte der BGH aber ausdrücklich ab, weil er zu Recht vermutete, dass die ganzen falsch ausgepreisten Lebensversicherungshypotheken erhebliche Rückerstattungspflichten an die Verbraucher ausgelöst hätte, auch wenn erfahrungsgemäß ja weniger als 1% der Verbraucher auch ihre Rechte durchsetzen.

DAS NEUE URTEIL

Nunmehr geht er noch einen weiteren Schritt weiter und läßt Kapitallebensversicherungskredite zu echten Formen der Spekulation werden: Wer so einen Kredit abschließt bekommt nur noch eine rechtlich unverbindliche "Hoffnung" darauf, dass der Kredit mit der Versicherung einmal getilgt sein wird, oder rechtlich ausgedrückt: die Versicherungssumme ist nur "erfüllungshalber" eingesetzt und dient nicht "als Erfüllung".

Dies berichtet RA Ahr aus Bremen wenn er schreibt:

"Der BGH hat mit der anliegenden Entscheidung die Tür, bei den sog. Tilgungsaussetzungsmodellen das Risiko einer verminderten Versicherungsleistung evtl. der Bank aufzubürden, wohl endgültig zugemacht. Die von ihm erwähnte ältere verbraucherfreundliche Entscheidung wird endgültig, wie nach unserer Erfahrung von anderen Gerichten auch schon festgestellt, als absolute Ausnahme für bedeutungslos erklärt.

Die zentrale Aussage dürfte sein:

„Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt.“

Es ist nach unserer Erfahrung bei den Instanzgerichten schon lange die Tendenz zu beobachten, dass schon eine klare Formulierung zu Lasten der Bank in den Verträgen im Einzelfall gegeben sein muss, wenn das Ergebnis mal umgekehrt ausfallen soll.

Jeder weiß, dass eine grundsätzlich andere Entscheidung für etliche Lebensversicherer verheerend gewesen wäre."

Wir können hinzufügen: es wäre auch für viele Banken, die dies ja in großem Stil verkaufen, eine heilsame Lehre, wenn sie endlich einmal für ihre Versprechen einstehen müssten.

NICHT DER GESTANK SONDERN DIE ERZEUGUNG FAULER EIER SIND DAS PROBLEM

Dass der 11. Senat immer noch meint, man schütze den Bankensektor am besten, wenn er für seine irreführenden Beratungen, gefährlichen Produkte, Haustürverkäufe und Täuschungen der Verbraucher nicht hafte, dürfte bald der Vergangenheit angehören, wenn die durch diese Praktiken produzierten faulen Kredite über die aktuellen 160 Mrd. € hinaus auf amerikanische Verhältnisse anwachsen und die ganze Diskussion nicht mehr darum geht, wie man faule Kredite verhindert sondern nur noch wie man deren wachsende Zahl am besten versteckt, verkauft und verschweigt.

Das nämlich macht zur Zeit die Bundesregierung mit ihren anvisierten Maßnahmen zur Lösung der Kreditkrise ("Risikobegrenzungsgesetz"!), während immerhin der amerikanische Gesetzgeber erkannt hat, dass die Erzeugung fauler Eier das Problem sind und nicht ihr aktueller Gestank.

ID: 40758
Autor(en): UR
Erscheinungsdatum: 10.01.08
   
 

Erzeugt: 10.01.08. Letzte Änderung: 10.01.08.
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