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Basel II, Risikoadjustiertes Preisgeschäft, Wucher
iff-Infobrief

A Sachverhalt
In der Diskussion mit Verbraucherverbänden wird von Bankenseite immer wieder angedeutet, ihre seit ein paar Jahren erfolgende willkürliche Preisgestaltung, wonach nur noch "Zinssätze ab 4 %" angeboten werden und der Kunde, nachdem er alles für den Kreditantrag bereits getan hat, dann 16% im Vertrag liest, sei eine Folge der Vorschriften von Basel II. Sie würden von der Aufsicht quasi dazu gezwungen. Auch die höheren Zinssätze für bestimmte Risikogruppen seien eine notwendige Folge der höheren Sicherheitsanforderungen.

Wir dokumentieren nachfolgend den Wortlaut der Richtlinie, die seit Juni letzten Jahres angenommen ist. Nach ihrer vollständigen Umsetzung können Verbraucherzentralen mit Recht stattdessen eine Zinssenkung verlangen, weil diese Richtlinie keinerlei Verteuerung rechtfertigt.

B Stellungnahme

- Basel II und die entsprechende EU-Richtlinie müssten tatsächlich, wie die Studie des Basel Ausschusses belegt, zu einer Verbilligung der Konsumkredite führen, weil weniger Risikounterlegung erfolgen muss als vorher. Es sollen 5% Einsparungen an Eigenkapital mit der Richtlinie verbunden sein!

- Die notwendige Eigenkapitalunterlegung hat sich durch Basel II nicht verändert.

- Basel II sieht keinerlei Einzelbewertung von Risiken bei Verbraucherkrediten vor sondern verlangt allein eine Gruppenbewertung des gesamten Portfolios.

B.I.a GRÜNDE
Die Hauptschlussfolgerung der Studie (Baseler Ausschuss Folgenabschätzungsstudie („Quantitative Impact Study, QIS3)“) lautete, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für EU-Kreditinstitute durch die neuen Vorschriften gegenüber dem heutigen Stand generell um etwa 5 % verringern werden.

Wichtig ist, dass diese Verringerung der Eigenkapitalanforderungen in erster Linie auf das ‘Retail’-Portfolio zurückzuführen ist, das sich zum größten Teil aus Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen unter 1 Mio. EUR sowie aus Krediten für Wohnimmobilien zusammensetzt. Ausgeglichen wird diese Herabsetzung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute hauptsächlich durch die neue Anforderung für das operationelle Risiko.

Während für nicht wohnwirtschaftliche Retailkredite und Wohnbaukredite geringere Risikogewichte (75% bzw. 35%) gelten, wird für Ausleihungen mit 90 Tagen Verzug ein Risikogewicht von 150 % (100 % für Wohnungsbaukredite) eingeführt.

B.II Inhalt der 3. Bankrechts-Richtlinie
Wir dokumentieren die entsprechenden Passagen aus dem am 19. Juni 2006 von Parlament und Rat angenommenen KOMMISSIONSENTWURF ZUR VERÄNDERUNG DER DRITTEN BANKRECHTSRICHTLINIE VOM 14.7.2004 KOM(2004) 486 endg.:


ART. 79 ABS. 1 (DEFINITION VON RETAIL-FORDERUNGEN)

h) Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,

(2) Um den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Retail-Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie richtet sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen; b) sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden; c) der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls dem Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen darf nach Wissen des Kreditinstituts nicht über eine Mio. EUR hinausgehen. Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens. Wertpapiere können nicht der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zugeordnet werden.

ARTIKEL 80 (BEWERTUNGSMETHODE)
(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen - sofern sie nicht nach Anhang VI Teil 1 von den Eigenmitteln abgezogen werden - Risikogewichte zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und – soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen - nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.

(2) Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

ARTIKEL 84 (INTERNE RATINGS (IRB))
(1) Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen. (2) Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:

a) die Rating-Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner- und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen;

b) die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten institutsinternen Ratings und Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren spielen im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle;

c) das Kreditinstitut hat eine Abteilung ‚Kreditrisikokontrolle’, die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

d) das Kreditinstitut sammelt und speichert alle Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind;

e) das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme.

ARTIKEL 85 (IRB STANDARDS AUCH FÜR ALLE FORDERUNGEN)
(1) Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz auf alle Forderungen an.
Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 9, 10 und 11 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

ART. 100 (KONTOÜBERZIEHUNG)
(3) Bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail-Kreditlinien, bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem 3-Monats-Durchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX Teil 4 Nummern 27 bis 30.

ARTIKEL 154 (HYPOTHEKEN-VERBRAUCHERKREDITE – GEWICHTUNG)
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.

ANHANG I (LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
GILT)

1. Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern

2. Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

ANHANG II (KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE)


NIEDRIGES KREDITRISIKO

Retailkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz- und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen…

ID: 40566
Autor(en): Reifner, Udo
Erscheinungsdatum: 19.01.07
   
URL(s):

Der vom Parlament und Rat angenommene Kommissions-Entwurf vom 14.7.2004 ist zu finden unter:
 

Erzeugt: 26.11.07. Letzte Änderung: 26.11.07.
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