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Wucher durch Inkassokosten: Überhöhte Anwaltsgebühren und zweifelhafte Inkassokosten ergänzen wucherverdächtige Zinsen bei Überschuldeten
Ein Rechtsanwalt weist in einem Brief darauf hin, dass an der Überschuldung und er entsprechenden Zwangslage auch Rechtsanwälte der Gläubigerseite sowie Inkassoinstitute verdienen. Die Vorwürfe sind umso gravierender, als in unserem Rechtsstaat die Zwangsbeitreibung unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen hat. Gegen Schuldner, die nicht zahlen können, ist dieser Weg einzuschlagen. Außergerichtliche Kosten sind nur zu erstatten, wenn sie für die Schuldbeitreibung "notwendig" sind. Es gehört zur üblichen Mühewaltung eines Gläubigers, seine Forderungen selber beizutreiben. Wer Anwälte oder Inkassoinstitute einschaltet, muss dem Schuldner und ggfs dem Gericht nachweisen, dass dies in besonderer Weise notwendig uns sinnvoll war. Keineswegs darf man die Zahlungsunfähigen auch noch mit den Kosten unsinniger aussergerichtlicher Massnahmen belasten.

Dass von diesem Grundsatz ohne Gewissen abgewichen wird und viele Untergerichte gedrängt von der Last erhöhter Fallzahlen nicht einmal merken, zu was für Kosten sie die Überschuldeten da verurteilen und die Insolvenzrichter unberechtigten Forderungen ebenfalls passieren lassen, gehört zur Sorgloskeit, mit der der Rechtsstaat heute mit den Nöten der Ärmern umgeht. Auch um seine Rechte zu bewahren braucht man heute wieder Geld.



Sehr geehrter Herr Professor Reifner,

Ihren Aussagen im obigen Interview zum Wucher in neuer Form ist uneingeschränkt zuzustimmen. Ich habe einige Citi-Bank-Fälle im Schrank (effektiver Jahreszins 15 %, mehrere Umschuldungen).

Zum Thema "Restschuldversicherung" ist zu bemerken, daß es zumindest bei einzelnen Sachbearbeitern der Citibank usus zu sein scheint, den Kunden die Versicherungsbedingungen nicht auszuhändigen. Die Kunden erfahren dann von vorgesehenen Risikoausschlüssen bei Vertragsschluß nichts. So muß man nach den verwendeten Versicherungsbedingungen etwa, um überhaupt Versicherungsschutz zu haben, schon eine bestimmte Zeit bei dem selben Arbeitgeber arbeiten, man muß eine Wartezeit einhalten ... . Es scheint so zu sein, daß des öfteren versucht wird, derartige Ausschlüsse nicht bekannt werden zu lassen. Umso größer ist dann der Ärger, wenn Arbeitslosigkeit eintritt.

Zu der zusätzlichen Belastung von Schuldnern tragen leider auch Rechtsanwälte und Inkassobüros bei.

Sehr viele Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt im Inkasso haben, berechnen für einfache Mahnschreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr (2400 VV, RVG). Richtig wäre eine 0,3 Gebühr gemäß 2402 VV, RVG (einfache Schreiben). Damit wird die Gebühr des Anwalts zu Lasten des Schuldners mehr als vervierfacht! Teilweise finden sich sogar noch Autoren, die dies verteidigen und behaupten, daß jede Mahnung eine vorherige juristische Prüfung voraussetze. Mit dieser Praxis hebt man ein einfaches Mahnschreiben, das nach der Eingabe der relevanten Daten vom Computer ausgespuckt wird (im Normalfall wird der Rechtsanwalt den Vorgang nicht einmal zu sehen bekommen), auf eine Ebene mit einem sonstigen durchschnittlichen außergerichtlich zu bearbeitenden Fall, z.B. mit der Regulierung eines Verkehrsunfalles (wobei die Versicherungen sich bei einem einfachen Verkehrsunfall vielfach sträuben, eine 1,3 Gebühr zu bezahlen). Das Ganze ist ein Skandal!

Vielfach hat der Schuldner Kosten von Inkassobüros und von Rechtsanwälten kumulativ zu bezahlen. Ein weiterer Witz bei der Sache ist, daß ein Inkassobüro für den Versuch, eine Forderung außergerichtlich einzutreiben, mehr verlangen kann als ein Anwalt.

Am Ende ist es dann keine Seltenheit, daß bei Forderungen, die usprünglich vielleicht 250,00 € betragen haben, durch Anwalts-, Inkasso- und Gerichtskosten weitere 250,00 € dazukommen. Die Schuld verdoppelt sich (ohne Zinsen).

Die Versuchung, an den Ärmsten noch verdienen zu wollen, ist offenbar groß.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt

ID: 38799
Autor(en): Reifner, Udo
Erscheinungsdatum: 23.10.06
   
 

Erzeugt: 23.10.06. Letzte Änderung: 23.10.06.
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