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Arbeit, Kredit und Miete

Forschungsansatz zu einem
Europäischen Sozialvertragscodex (EuSoCo)
Arbeits-, Miet- und Verbraucherkredit gehören wirtschaftlich und strukturell zusammen.

· Die Wissenschaftsvertreter und ihre Organisationen in den drei Disziplinen sozialer Dauerschuldverhältnisse sind weder untereinander verzahnt noch mit der allgemeinen Zivilrechtsdogmatik verbunden. Die Forderung, für die europäischen Ansätze mehr soziale Verantwortung und nach dem Muster der deutschrechtlichen Kritik Anfang des 19. Jahrhunderts mehr „soziales Öl“ in allgemeiner Form zu verwirklichen, muss durch einen strukturell neuen Ansatz untermauert werden. Er würde darin bestehen, das erreichte Niveau sozialer Rücksichtnahme in den bezeichneten Dauerschuldverhältnissen zu abstrahieren und als Grundlage eines modernen zukunftsweisenden Zivilrechts in einer auf sozialen Zusammenhalt programmierten Gesellschaft zu präsentieren.

· Arbeit, Miete und Kredit sind keine Ausnahmeerscheinungen des Vertragsrechts sondern wirtschaftlich wie rechtlich Grundmuster. Wirtschaftlich stellen sie die drei Kapitalformen vor, das Humankapital, das Sachkapital und das Geldkapital, die die berühmten drei Renditen: Lohn, Rente, Zins hervorbringen, die alle durch das Gewinnprinzip gesteuert werden sollen. Rechtlich spiegelt es sich darin wieder, dass vor allem in der deutschen Rechtstradition alle drei Verhältnisse als Mietverhältnisse erkannt wurden: die Dienstmiete, die Sachmiete und die Geldmiete. Im römischen Recht gab es die locatio conductio (operarum, rei) Bereits im römischen Recht wurde erkannt, dass diese Vertragsverhältnisse humane Elemente der Lebenszeit enthalten, die besondere Beachtung brauchen. (Vgl. D.19.2.38 pr. (Paulus))

· Der Kredit ist Ende des 20. Jahrhunderts in die sozialen Dauerschuldverhältnisse aufgerückt. Zugleich hat er damit begonnen, das Sach- und das Humankapital zu durchdringen. Aus dem Wohnraummieter wird der Wohneigentümer (ohne Eigentum, dessen Mietzins durch den Kreditzins, dessen Hausherr durch die Bank abgelöst wird), aus dem Arbeitnehmer wird der Selbstbeschäftigte oder die „Ich-AG“, in der er mit Kredit seine Existenz aufbaut und seine Abhängigkeit vom Arbeitgeber durch die Abhängigkeit in der Verschuldung ersetzt. Der Kredit löst im Verbraucherkredit auch den Kaufvertrag ab, indem er alle Konsumprobleme in die Beziehung zum Kreditgeber verlagert, der der wirkliche Konsumpartner wird.

· Alle sozialen Errungenschaft aus Arbeits- und Mietrecht müssen daher tendenziell auch im Kreditrecht relevant werden, weil anders die moderne Kreditgesellschaft allein über eine Verschiebung der Rechtsform zu einer sozialen Entrechtung führen muss. In der neuen Selbständigkeit, auf dem anglo-amerikanischen mortgage Markt und bei Überschuldung und Wucherkrediten, Inkassopraktiken etc ist heute schon sichtbar, dass der Kredit zum Motor der Verarmung geworden ist, eine Rolle die früher die Ausbeutung im Arbeitsrecht und der Wucher bei den Mieten hatte. · Bevor die Vertreter dieser Disziplinen Vorschläge für ein europäisches Zivilrecht entwickeln können, müssen sie erst gemeinsam und über die Schranken ihrer Sonderrechtgebiete hinaus die Prinzipien der sozialen Dauerschuldverhältnisse einheitlich festlegen.

ID: 36987
Autor(en): iff
Erscheinungsdatum: 10.03.06
   
 

Erzeugt: 13.03.06. Letzte Änderung: 14.02.11.
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