Die Bilanzierung der Banken und anderen internationalen Unternehmen richtet sich seit 2005 mit Übergangsfristen primär nach den International Accounting Standards (IAS, jetzt IFRS genannt). Damit hat eine völlig neue Denkweise Einzug in Bilanzieren und Berichterstattung Einzug gehalten, die ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Hinzukommen nationale Anpassungen wie HGB-Änderungen (z.B. § 340) das Inv(estitionsmodernisierungs)Gesetz, das ab 2006 die Einrichtung von Hedgefonds und Zweckgesellschaften in Deutschland ermöglichte, und das Bil(anz)Mo(dernisierungs)Gesetz.
Die IAS gelten nach Kommissionsbestätigung EU-weit unmittelbar. Die Kommission läßt sich von einem Gremium aus Vertretern der Justiz- und Wirtschaftsministerien der 27 EU-Länder beraten, kann aber im sog. komitologischen Verfahren Änderungen nach Information des EU-Parlamentspräsidenten kurzfristig umsetzen.
Internationale Bilanz-Standards sind eine gute Sache! Allenfalls die äußerst komplexe Formulierung mit Querverweisen und Rückverweisen auf die zum Gesetzestext gehörenden Anwendungsrichtlinien (Application Guidelines = AG) kann man kritisieren.
Mit der Regel IAS 39 / AG 82 wurde der sog. Fair Value als Bilanzansatz möglich. Entgegen dem Vorsichtsprinzip wurde damit u. a. die Bilanzierung von statistischen Erwartungswerten möglich, für die eine Wahrscheinlichkeitsverteilung wie etwa die Gauß- oder Normalverteilung unterstellt wird. Das galt zunächst nur für Derivate, insbesondere Optionen, die nach der bekannten, aber auch umstrittenen Formel von Black und Scholes oder davon abgeleiteten Modellen „berechnet“ werden können (Mark-to-model). Nach solchen Modellen werden auch Zertifikate in der Zeit zwischen Ausgabe und Fälligkeit notiert.
Im September 2008 wurde der IAS 39 zum Fairen Wert durch McCreevy / Pöttering per komitologischem Verfahren als Verordnung rückwirkend zum 1. Juli auf Staatsanleihen u.ä. ausgeweitet, sonst hätten für das 3. Quartal schon erhebliche Verluste ausgewiesen werden müssen. Für Staatsanleihen galten bislang Marktpreise als Wertansatz (Mark-to-market).
Eine weitere Lockerung ergibt sich aus den Planungsprotokollen des IASB vom Februar 2010. Stand der Fair Value bisher für die Sonderfälle "mark-to-model", für die komplizierte mathematisch-stochastische "Berechnungen" zulässig waren, wird er nun zum Oberbegriff und soll "mark-to-market" mit einschließen.
Das geht zusammen mit zusätzlichen Tatbeständen, bei denen "mark-to-market" eingeschränkt werden soll:
- Geht die Liquidität eines Titels stark zurück?
- Ist - unabhängig davon - ein Kurs "ordentlich" zustande gekommen? ("at arm's length", eine völlig neue, fast moralische Kategorie)
- Ist eine Transaktion unter Nötigung oder gar Zwang zustande gekommen?
- Wenn die ursprüngliche Transaktion in einem anderen Markt erfolgte als der Erwerber für den Verkauf plant
- Der Wert ist abhängig vom Kontenkreis - also etwa, ob sich der Titel im Anlagen- oder Handelsbuch befindet resp. umgebucht werden soll/darf. Damit wird der Fair Value zum Oberbegriff, der Marktpreise und Kurse überschreiben kann.
Die FASG sind die entsprechenden Standards für die USA, die in der Anpassung der bisherigen General Accepted Accounting Principles (GAAP, unserem GOB entsprechend) jedoch langsamer vorgehen. So sind die Basel II Vorgaben in den USA noch nicht zwingend.
Das IAS Board hatte von vorherigen G20-Gipfel den Auftrag erhalten, die Bestimmungen zum Fair Value (IAS 39) zu überarbeiten. Eine teilweise Neufassung wurde jedoch von der EU-Kommission auf Banken-Intervention zurückgestellt. Sie ist nun für das 2. Quartal 2011 geplant. Für Banken stellt sich die Frage, wieweit die Forderung nach erhöhtem Eigenkapital (Basel III) durch gelockerte Regeln für die Wertansätze kompensiert werden können.
Dipl.-Kfm. Gerhard Schroeder |