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Verantwortliche Kreditvergabe im Konsumentenkredit. Bonitätsprüfung auch bei Verbraucherkrediten durch Neufassung des §18 KWG vorgeschrieben.
Verantwortliche Kreditvergabe durch Neufassung des §18 KWG.

Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen macht uns auf eine leicht zu übersehende wesentliche Änderung der Zuständigkeitden der BAFIN aufmerksam, wonach in Zukunft Banken verpflichtet sein dürften, Rechenschaft über ihre Kreditwürdigkeitsprüfung auch gegenüber der BAFIN abzugeben. Dies zumindest ergibt sich aus einer Meldung der Deloitte & Touche GmbH.

Danach sei "von der Öffentlichkeit fast unbemerkt auch eine Änderung des § 18 KWG durch die Artikel 7 und 8 des Umsetzungsgesetzes" erfolgt.

Weiter heißt es dort:

"Die geplante Ergänzung des § 18 KWG um einen Absatz 2 sieht nunmehr vor, die Verpflichtung zur Bonitätsprüfung auch auf Verbraucherkredite auszudehnen; der bisherige Wortlaut des § 18 KWG soll zu Absatz 1 werden. Die Neufassung des § 18 Abs. 2 KWG stellt klar, dass Institute im Rahmen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation i.S.d. § 25a Abs. 1 KWG auch die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer im Bereich der Verbraucherdarlehen und der entgeltlichen Finanzierungshilfen zukünftig zu prüfen haben. Die Begriffe „Verbraucherdarlehen“ und „entgeltliche Finanzierungshilfen“ sind entsprechend der Regelungen der §§ 491 Abs. 1 und 506 BGB-E zu verstehen. Als entgeltliche Finanzierungshilfen gelten u.a. Finanzierungsleasingverträge. Für Leasinggesellschaften, die durch die Änderungen des KWG nunmehr als Finanzdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG einzuordnen sind, bleibt die geplante Neufassung des § 18 KWG nach derzeitigem Stand ohne Auswirkungen, da dessen Anwendung über § 2 Abs. 7 KWG ausgeschlossen ist.

Nach der Regierungsbegründung zum Umsetzungsgesetz kann die Prüfung der Kreditwürdigkeit bei Verbraucherdarlehen zukünftig dadurch erfolgen, dass sich das Institut von Darlehensnehmern die wirtschaftlichen Verhältnisse (u.a. durch Einreichung von Einkommens- und Vermögensnachweisen) offenlegen lässt und die Unterlagen auswertet. Ferner kann auch auf die von Dritten bereitgestellten Informationen (z.B. Schufa oder Kreditauskunfteien) zurückgegriffen werden, sofern diese Informationen einen ausreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer sicherstellen. Auch eine Kombination aus den vorgenannten Verfahren ist nach der Regierungsbegründung zulässig.

Generell sollen die Institute zukünftig verpflichtet werden, die Informationen auf einem aktuellen Stand zu halten. Insbesondere im Falle einer deutlichen Nettodarlehensbetragserhöhung sollen die Institute zukünftig zu einer neuen Bewertung und Bonitätsprüfung verpflichtet werden. Nach der Regierungsbegründung bestimmt sich der Begriff der „erheblichen“ Erhöhung auf der Grundlage des ursprünglichen Nettodarlehensbetrags. Quantitative Schwellenwerte werden weder durch die geplanten gesetzlichen Neuregelungen noch durch die Regierungsbegründung bestimmt. Dies hat zur Folge, dass gerade bei geringfügigen ursprünglichen Nettodarlehensbeträgen eine relativ kleine Erhöhung zukünftig die gesetzliche Verpflichtung zur Neubewertung des Verbraucherdarlehens ausgelöst wird.

Die geplante Neuregelung des § 18 KWG dehnt ferner die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen auch auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, was in der Praxis zu einem nicht zu unterschätzenden Umsetzungsaufwand im Rahmen der Erstanwendung führen dürfte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch § 25a KWG bereits risikoseitig entsprechende Vorgaben in gewisser Redundanz bestehen."

ID: 42588
Autor(en): iff
Erscheinungsdatum: 23.03.09
   
 

Erzeugt: 23.03.09. Letzte Änderung: 23.03.09.
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