Dr. h.c. Gerd Nobbe geht in den Ruhestand. Selten hat ein Richter so viel Emotionen im Verbraucherschutz geweckt wie dieser Vertreter einer Geisteshaltung, derzufolge die Banken vor den überzogenen Ansprüchen des Verbraucherschutzes zu schützen seien, der es als Aufgabe der Rechtsprechung ansah, der Finanzindustrie die Möglichkeiten der freien Aktion auf den Kapitalmärkten wie insbesondere beim Kreditverkauf zu erhalten und den Datenschutz dabei hintan zu stellen. "Der XI. Zivilsenat gilt unter seiner Leitung als stark bankenfreundlich." schreibt Wikipedia. Unter Nobbe konnten die Wucherkredite wieder ohne juristische Kontrolle bis zum aktuellen Zinssatz von 20% beim Überziehungskredit der Commerzbank anwachsen. Nobbe hielt Kick-Back Provisionen für richtig, einen Effektivzinssatz für Lebensversicherungskredite für mathematisch nicht machbar und einen Kreditvermittler für eine Vertrauensperson des Schuldners. Mondscheinnotare waren für ihn Vertrauensleute der Kreditnehmer, deren Vollmacht er Anscheinscharakter zuordnen wollte. EU-Recht zum Haustürwiderruf setzte er außer Kraft, weil es bei Hypotheken nicht notwendig sei.
Nobbe hat auch niemals die Trennlinie zwischen dem zuhörenden Richter und dem Rechtslehrer akzeptiert, vielleicht auch deshalb, weil er zwar viel akademischen Ruhm jedoch kaum akademische Praxis besaß. Er hat wie kaum ein anderer Richter in Deutschland seine zumeist bankenfreundliche Meinung ohne Rücksicht auf anstehende Prozesse publiziert, in Seminaren und Anwaltsschulungen verbreitet und sich nicht gescheut, im Bundestag auf die Frage, "was der BGH dazu meine", seine Meinung zu sagen ohne darauf hinzuweisen, dass der BGH seinerseits seine Meinung in einer spezifischen Form, dem Urteil oder Beschluss, sowie nach einem spezifischen Verfahren, dem fairen kontradiktorischen Prozess, zu äußern verpflichtet ist.
Die persönliche Nähe etwa zum Rechtsvertreter und Hypothekenspezialisten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank später HypoVereinsbank und dann der HRE und das starke Engagement der Bankjuristen für ihn sowie das mit Ausnahme der Kontakte zur Verbraucherzentrale NRW eher ablehnend distanzierte Verhältnis zur Verbraucherseite, das ihn von seinem Vorgänger unterschied, haben Nobbe auch zur Zielscheibe von Ablehnungsgesuchen wegen Befangenheit gemacht, denen man unter dem Gesichtspunkt des judicial restraint durchaus in anderen Staaten etwas mehr Beachtung geschenkt hätte.
Nobbe tritt ab und hinterlässt im Verbraucherrecht Lücken, die er gerissen hat, aber selbst wohl kaum eine Lücke.
Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Bankenkrise auch eine Krise des neo-liberal deregulierten Bankrechts ist und in schmerzhafter Weise klar macht, dass die Ablehnung sozialer Verantwortung der Banken im Recht nunmehr mit einer sozialen Verantwortung der Allgemeinheit für die Banken vergolten wird, darf man gespannt sein, was diese Festschrift uns von wem geschrieben zu sagen hat. Eins wird man sich allerdings wünschen dürfen, dass dieser Richter nicht noch in der Serie der Ex-Richter als Verbraucherombuds der Finanzindustrie präsentiert wird.
Wir veröffentlichen die Pressemitteilung und weisen auf unsere älteren Kommentare zum Jubilar hin.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 22/2009
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. h. c. Gerd Nobbe im Ruhestand
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. h. c. Gerd Nobbe wird mit Ablauf des 31. Januar 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Herr Dr. h. c. Nobbe wurde am 23. Januar 1944 in Lübbecke/Westfalen geboren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Töchter. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1973 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richter auf Probe wurde er bei dem Landgericht Bielefeld und bei verschiedenen Amtsgerichten eingesetzt und an das Oberlandesgericht Hamm abgeordnet. 1976 wurde er zum Richter am Landgericht Bielefeld ernannt. Von dort wechselte er 1978 an das Oberlandesgericht Hamm, wo er - seit 1980 als Richter am Oberlandesgericht - mit Zivil- und Justizverwaltungssachen befasst war.
1989 wurde Herr Dr. h. c. Nobbe zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er war dem I. Zivilsenat zugewiesen und ab 1990 dem XI. Zivilsenat, dessen Mitglied er bis heute ist. Ferner vertrat er den XI. Zivilsenat in dem Großen Senat für Zivilsachen. Als Berichterstatter bereitetete er die Entscheidung BGHZ 137, 212 zur Freigabepflicht revolvierender Globalsicherheiten vor. 1999 wurde Herr Dr. h. c. Nobbe zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt und übernahm den Vorsitz des XI. Zivilsenats sowie 2002 den Vorsitz des Dienstgerichts des Bundes. 2007 verlieh ihm die Johannes Gutenberg Universität in Mainz die juristische Ehrendoktorwürde.
Der XI. Zivilsenat ist für das Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht zuständig. Dieses Rechtsgebiet erfuhr in den letzten 20 Jahren eine starke Veränderung durch die Richtlinien der Europäischen Union, aber auch durch das Eingreifen des nationalen Gesetzgebers. Es stellten sich Rechtsfragen, für die das herkömmliche Darlehensrecht keine oder nur unzureichende Lösungen bot. Unter maßgeblicher Mitwirkung und Führung von Herrn Dr. h. c. Nobbe musste der XI. Zivilsenat neue Wege beschreiten und die überkommene Rechtsprechung fortbilden. Die von Herrn Dr. h. c. Nobbe verfassten Senatsentscheidungen spiegeln diese Entwicklung wider:
Die erste von Herrn Dr. h. c. Nobbe in diesem Senat als Berichterstatter entworfene Grundsatzentscheidung (BGHZ 110, 336) behandelte noch Rechtsprobleme sittenwidriger Ratenkreditverträge. In den 1990er Jahren traten dann Fragen des Zahlungsverkehrs, der Bankentgelte, der Mithaftung naher Angehöriger für Kredite und der revolvierenden Globalsicherungen in den Vordergrund. Jüngere Entscheidungen waren darauf ausgerichtet, die Rechtslage bei fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen zu klären. Aus der Fülle der zu dem letztgenannten Rechtsgebiet ergangenen, von Herrn Dr. h. c. Nobbe wesentlich mitgeprägten Entscheidungen ist zum Beispiel das in der Öffentlichkeit besonders beachtete Heininger–Urteil zur Widerruflichkeit von Realkreditverträgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz bzw. der Haustürgeschäfterichtlinie (BGHZ 150, 248) zu nennen.
Unter dem Vorsitz von Herrn Dr. h. c. Nobbe wurden ferner zahlreiche bedeutsame Einzelfragen des Bankenrechts im weiteren Sinne entschieden. Hervorzuheben sind - auch wegen des beachtlichen Öffentlichkeitsinteresses - das Urteil in dem Rechtsstreit Kirch ./. Deutsche Bank AG und Dr. Breuer (BGHZ 166, 84) sowie das Urteil zur Vereinbarkeit der Abtretung von Darlehensforderungen mit dem Bankgeheimnis und dem Bundesdatenschutzgesetz (BGHZ 171, 180).
Herr Dr. h. c. Nobbe ist langjähriger Mitherausgeber der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) sowie der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR). Die außerordentliche Wertschätzung, die Herr Dr. h. c. Nobbe in Wissenschaft und Praxis genießt, zeigt sich daran, dass ihm aus Anlass seines 65. Geburtstages eine Festschrift überreicht werden soll.
Karlsruhe, den 30. Januar 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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