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Positionspapier des PARITÄTISCHEN zum Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum „Girokonto für jedermann“
Der Finanzausschuss kommt in seinem Bericht vom 23.6.2008 (1) zu der Beschlussempfehlung, den Bundestag aufzufordern, den Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zum „Girokonto für jedermann“ (Bundestag-Drucksache 16/2265) zur Kenntnis zu nehmen. Diese Aufforderung nimmt der PARITÄTISCHE zum Anlass, sich zu der Berichterstattung der Bundesregierung zu äußern und Position zu beziehen. In ihrem letzten Bericht vom 14. Juli 2007 zum Girokonto für jedermann kommt dieBundesregierung zu dem Ergebnis:

„Für die Bundesregierung steht fest, dass sich die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses aus dem Jahr 1995 in der Praxis nicht in dem gewünschten Umfang bewährt hat.“(2) Und an anderer Stelle: „Die Bundesregierung ist ebenfalls der Ansicht, dass trotz der aktuell unbefriedigenden Datenlage Parameter, die in diesem Bericht näher dargelegt wurden, existieren, die zumindest dafür sprechen, dass das Problemfeld der Bürgerinnen und Bürger, die unverschuldet kein Girokonto haben, im Berichtszeitraum nicht signifikant abgenommen und sich damit nicht auf für Handlungsoptionen redundante Einzelfälle zurückentwickelt hat. (...) Das Problem besteht damit ungeschmälert weiter.“(3)

Nach Überzeugung des PARITÄTISCHEN hat sich die Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von 1995 nicht merklich verbessert und ist in ihrer Reichweite alles andere als hinreichend. Ein „Girokonto für jedermann“ auf ausschließlicher Guthabenbasis steht auch zwei Jahre nach dem Bericht der Bundesregierung vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht zur Verfügung.

Dem PARITÄTISCHEN sind ca. 150 gemäß § 305 Insolvenzordnung (InsO) anerkannte Schuldnerberatungsstellen angeschlossen. Diese in der Regel durch die Länder bezuschussten, anerkannten Stellen bieten zusätzlich zu einer allgemeinen sozialen Schuldnerberatung spezifische Insolvenzberatung auf der Grundlage der InsO an. Aus ihrer Praxis berichten diese Stellen, dass nach wie vor Bürgerinnen und Bürgern vielfach ein Girokonto verweigert wird. Aus einer Vielzahl geschilderter Fälle geht hervor, dass Kreditinstitute seit Jahren bestehende Girokonten bei finanziellen Problemen des Kunden nicht etwa als Guthabenkonten weiterführen, sondern unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – teilweise mit sofortiger Wirkung - kündigen(4).

Dem PARITÄTISCHEN liegen darüber hinaus Berichte vor, dass auch bei der Einrichtung eines neuen Girokontos Bürgerinnen und Bürger nach wie vor abgewiesen werden. Die – in der Regel mündliche – Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos wird häufig mit dem Hinweis auf negative SCHUFA-Eintragungen begründet. Dies trifft vielfach auch für Anträge auf die Einrichtung ausschließlicher Guthabenkonten zu, was der ZKA-Empfehlung inhaltlich eindeutig widerspricht.

Der PARITÄTISCHE fordert die Bundesregierung auf, den seit 1995 formulierten Anspruch eines „Girokontos für jedermann“ durch ein entsprechendes Gesetz abzusichern. Die von der Bundesregierung in ihrem vor über zwei Jahren bereits vorgelegten Bericht selbst formulierten Handlungsempfehlungen sind durch entsprechende Beschlüsse im Bundestag vorzubereiten und umzusetzen.

Dies ist zum Einen die Ersetzung der bislang rechtlich unverbindlichen Empfehlung des ZKA aus dem Jahr 1995 durch eine verbindliche Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft.

Zum Andern ist dies aber auch die Verabschiedung entsprechender gesetzlicher Regelungen, womit die Kreditwirtschaft und die Banken angewiesen werden, Fälle aufgekündigter Girokonten mit jeweiliger Begründung sowie die Ablehnung neu einzurichtenden Girokonten umfassend zu dokumentieren und die Ergebnisse der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen.

Im Folgenden begründen wir die einzelnen, oben angesprochenen Aspekte:


1. Girokonto als Voraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft

Ohne Girokonto ist keine gewöhnliche Lebensführung heutzutage möglich. Ein Girokonto ist als Bindeglied zum Wirtschaftskreislauf und damit für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Der Verlust oder die Verweigerung des Girokontos haben den Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr zur Folge und damit erhebliche Auswirkung auch auf die private Situation. Kontolosigkeit ist nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränkt die betroffenen Personen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und kann existenzbedrohend sein.

Häufig wird kein Mietvertrag, kein Energielieferungsvertrag, kein Festnetz- oder Mobilfunkanschluss und in der Regel auch kein Arbeitsvertrag ohne den Nachweis einer Kontoverbindung abgeschlossen.

Die Bedeutung des Girokontos als Zugang zum Zahlungsverkehr ist für den Einzelnen heute größer denn je. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ist im gesellschaftlichen Leben in Deutschland (und in Europa insgesamt) nicht nur Ausdruck von Bonität, sondern inzwischen teilweise der einzig zur Verfügung stehende Weg, notwendige Zahlungsvorgänge vornehmen zu können. Darüber hinaus können den betroffenen Personen beim Fehlen eines Girokontos neben den organisatorischen Problemen finanzielle Nachteile entstehen (Beispiele):

– Vielfach können günstige Tarife nicht wahrgenommen werden, da deren Abschluss mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verbunden ist. Dies betrifft nicht nur die Energieversorgung, sondern bspw. auch den Abschluss von Telekommunikationsverträgen.

– Bareinzahlungen und -anweisungen sind mit überdurchschnittlich hohen Gebühren verknüpft. Für monatlich wiederkehrende Zahlungsvorgänge, wie Mietzahlung, Zahlung der Energie- und Heizkosten, die Zahlung von Versicherungsbeiträgen usw. können Mehrkosten in Höhe von 40 bis 80 Euro im Monat entstehen.

– Empfänger/innen von Arbeitslosengeld ohne eigene Kontoverbindung zieht der Leistungsträger die Gebühr für Überweisungen gleich im Vorwege von der gesetzlich normierten Leistung ab, wenn diese nicht nachweisen können, dass sie ohne eigenes Verschulden kontenlos sind. Bei Bezug von ALG II erhalten die Betroffenen bei vorliegender Kontolosigkeit daher weniger
als das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Auch der Staat geht in der Regel vom Vorhandensein einer Bankverbindung aus und forciert seit Jahren die Reduktion von Barzahlungen in der öffentlichen Verwaltung. In der Finanzverwaltung sind gemäß Abgabenordnung Zahlungen grundsätzlich unbar zu leisten(5). Auch für die staatlichen Einrichtungen besteht aus vielfältigen Gründen ein grundsätzliches öffentliches Interesse daran, dass Zahlungsströme über Konten lizenzierter Kredit- und Finanzdienstleister laufen (z.B. Kindergeld).

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Nichtteilnahme des Einzelnen am direkten Zahlungsverkehr häufig dazu führt, dass Zahlungen über Dritte (Partner, Bekannte) abgewickelt werden. Auch dies ist Ausdruck dafür, dass es ohne Girokonto nicht
geht.


2. Mangelhafte Umsetzung der ZKA-Empfehlung

Die Auseinandersetzung darüber, ob die ZKA-Empfehlung von den Kreditinstituten erfolgreich umgesetzt wurde, wird seit ihrer Ratifizierung 1995 geführt. Auf dem Hintergrund der seit 1996 nachgewiesener Maßen erheblich gestiegenen Anzahl von „Girokonten für jedermann“ stellt der Bericht der Bundesregierung aus 2000 dennoch ernüchternd fest:

„Trotz der aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich positiven Entwicklung zeigen die beim BMF und BAKred(6) eingehenden Eingaben allerdings, dass es nach wie vor Fälle gibt, in denen Kreditinstitute die ZKA-Empfehlung nicht beachten und eine Ablehnung der Kontoeröffnung beziehungsweise Kontokündigung zu Unrecht erfüllt. Diese Erkenntnis deckt sich mit den bereits unter [...] dargestellten Erfahrungen der BA und der AG SBV. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin Handlungsbedarf.“(7)

Wesentlich deutlicher wird der Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2006:

„Für die Bundesregierung steht fest, dass sich die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses aus dem Jahr 1995 zum Girokonto für jedermann in der Praxis nicht in dem gewünschten Umfang bewährt hat. Das Instrument der ZKA-Empfehlung konnte strukturell – gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, die natürlich auf die Einkommenssituation der betroffenen Bevölkerungsteile Auswirkungen hat, - nicht angemessen zur Problemlösung beitragen.“(8)

Die von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) dem Bundesministerium der Finanzen aktuell im September 2008 zur Verfügung gestellten Zahlen und Fallbeschreibungen(9) beschreiben eindrücklich, dass die Regeln der ZKA-Empfehlung weiterhin vielfach unterlaufen werden. Nach wie vor werden Personen, deren Kontoführung aufgrund von Pfändungsmaßnahmen für die Kreditinstitute belastend geworden sind, von einer Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Kontoeröffnungen werden durch Hinweise auf negative SCHUFA Eintragungen verweigert. Der PARITÄTISCHE beteiligte sich an der im Sommer 2008 erneut durchgeführten Erhebung solcher Fälle.

Die erhobenen Daten können zwar nicht als repräsentativ gelten, da sie über die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern in Schuldnerberatungsstellen gewonnen wurden, doch zeigen diese Zahlen, dass die Offenlegung finanzieller Probleme durch die Kunden sehr häufig die fristlose Aufkündigung des Girokontos nach sich ziehen.

Dass dies nicht wenige Einzelfälle sind, formuliert der letzte Bericht der Bundesregierung in seiner Ausführung zur Qualität der Zahlenangaben wie folgt:

„Trotz der Tatsache, dass die Dimension des Problems durch die Untersuchungen und Stichproben der Verbraucherschutzverbände aufgrund der dargelegten Erfassungsschwierigkeiten nicht mit der gewünschten Aussagekraft dargelegt werden kann, steht es für die Bundesregierung fest, dass es sich bis heute um ein unverändertes Phänomen und nicht allein um unter dem Strich vernachlässigbare Einzelfälle handelt.“(10)

Die Bundesregierung schlägt deshalb vor, die bislang rechtlich unverbindliche Empfehlung des ZKA aus dem Jahre 1995 durch eine Selbstverpflichtung, „die diesen Namen verdient“, zu ersetzen.

Nach Auffassung des PARITÄTISCHEN ist dieses Vorhaben überfällig.


3. Datenlage

In ihrem Bericht 2006 stellt die Bundesregierung fest: „Seitdem sich der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 erstmals mit den Auswirkungen der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann beschäftigt hat, sind keine Fortschritte bei der Erhebung verlässlicher Daten festzustellen.“(11)

Bereits 2002 und 2004 formulierte der Deutsche Bundestag ausdrücklich seine Erwartung an die Kreditwirtschaft hinsichtlich der Vorlage von aussagekräftigem Datenmaterial und wies auf dessen Bedeutung für die Klärung der Frage, ob eine gesetzliche Regelung erforderlich sein würde, hin. Von der Kreditwirtschaft wurden jedoch erneut keine belastbaren Zahlen unter Hinweis auf den damit aus der Sicht des ZKA verbundenen bürokratischen Aufwand vorgelegt.

Deutlich formuliert wird auch der Weg zur Erlangung verlässlicher Daten als Grundlage für eine Prüfung des Handlungsbedarfs und etwaiger Handlungsoptionen des Gesetzgebers:

„Nach Ansicht der Bundesregierung können verlässliche Zahlen ausschließlich bei den einzelnen Kreditinstituten „an der Quelle“ erhoben und – über die Verbände der Kreditwirtschaft – zu einem aussagekräftigen Sample zusammengeführt werden. Dies gilt sowohl für die Zahl der nicht eröffneten als auch für die der gekündigten Konten. Allein der Bankensektor als Anbieter von kontenbasierten Geschäftsbeziehungen und potenzieller Vertragspartner kontenbezogener Dienstleistungen ist in der Lage, aufgrund des direkten Kundenkontakts in den Geschäftsstellen Daten unmittelbar ad personam zu erheben und über die Verbände zu einem vollständigen und damit aussagekräftigen Bild zusammenzutragen“(12).

Die Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und die Verbraucherzentralen können diese Daten nicht liefern. Die Datenbasis für eine Auswertung der Angaben der Ratsuchenden, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, ist sowohl quantitativ wie qualitativ selektiv. Aus einer Vielzahl der Berichte von Betroffenen geht jedoch hervor, dass die meisten Kreditinstitute Girokonten bei finanziellen Problemen der Kunden nicht etwa auf Guthabenbasis weiterführen, sondern in aller Regel(13) aufkündigen. Begründungen über den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus erfolgen meist nur bei konkreter Nachfrage. In der Regel entfällt auch der Hinweis auf die Beschwerdestellen. Kontopfändungen sind häufig Anlass für das Aufkündigen des Girokontos. Verbreitet ist die Androhung einer Kontokündigung, falls der Schuldner im Verlauf von in der Regel vier Wochen nicht erreicht, dass der Gläubiger die Kontopfändung zurücknimmt.

Andererseits sind die Kreditinstitute laut ZKA-Empfehlung nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In solchen Fällen ist den Banken zuzugestehen, dass auch bestehende Konten gekündigt werden. Beispielhaft seien Falschangaben des Kunden, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind, genannt.

Die seit etwa 10 Jahren seitens der Kreditwirtschaft bis heute unterbleibende Erhebung differenzierter Zahlen legt die Interpretation nahe, dass die Kreditwirtschaft kein Interesse daran hat, über die unterschiedlichen Fallkonstellationen offen zu sprechen und deren quantitatives Auftreten hinterfragen zu lassen. Im Bericht von 2006 konstatiert die Bundesregierung, „dass es die Kreditwirtschaft versäumt hat, in der Vergangenheit für die Datenerhebung Kriterien zu entwickeln und an die einzelnen Institute weiterzugeben, die eine saubere Abgrenzung von anderen Kontenformen, die mit einer ausschließlichen Kontoführung im Guthabenbereich verbunden sind, zulassen.“(14)

Der PARITÄTISCHE unterstützt die Bundesregierung in ihrer Zielsetzung, die Kreditinstitute zu verpflichten, Daten über die Verweigerung und Kündigung von Girokonten über die jeweiligen Geschäftsstellen zu erheben, über die Einzelverbände und den Zentralen Kreditausschuss zusammenzutragen und die Ergebnisse in dieser Form öffentlich zu machen sowie dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Eine solche Verpflichtung kann angesichts der bislang auf freiwilliger Basis nicht erkennbaren Entwicklung nach Auffassung des PARITÄTISCHEN nur auf gesetzlichem Wege erfolgen.


4. Beschwerdeverfahren


Die Kreditwirtschaft hat ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute – wenn auch erst im Sommer 2005 – aufgefordert, die Kündigung und Ablehnung von Girokonten schriftlich zu begründen und dabei auf die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle hinzuweisen(15).

Aus der Praxis der Schuldnerberatung lassen sich jedoch sehr viele Beispiele anführen, dass bei Kündigungen oder der Nichtannahme von Anträgen auf die Eröffnung eines Girokontos sehr häufig nicht auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Beschwerdestellen hingewiesen wird. Dies gilt in gleichem Maße für die Ablehnung von Girokonten auf Guthabenbasis.

Der Bericht 2006 der Bundesregierung vermerkt: „Ob dieser Aufforderung konsequent und flächendeckend in allen Geschäftsstellen mit Kontoführung nachgekommen wird, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden.“(16) Und an anderer Stelle: „Die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen bei der Ablehnung oder Kündigung eines Girokontos für jedermann ist den Betroffenen im Berichtszeitraum jedoch weitgehend unbekannt geblieben.“(17)

Genutzt werden kann das Beschwerdeverfahren – dessen Kenntnis vorausgesetzt - von den Betroffenen nur, wenn es niedrigschwellig gestaltet ist. Bereits die Notwendigkeit einer schriftlichen Fallschilderung ist nicht für alle zu bewältigen und stellt eine erste Hürde dar. Eine besondere Hürde tritt dann auf, wenn die Gründe für die Kündigung bzw. Verweigerung den Kunden gar nicht bekannt sind. Kündigungen werden häufig auf allgemeine Gründe, wie etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Vermögensverschlechterung des Kunden gestützt. Von Guthabenkonten und speziellen Unzumutbarkeitsgründen ist häufig nicht die Rede.

Hinzu kommt die letztlich fehlende Verbindlichkeit der Schlichtersprüche. Nicht nur die fehlende Information über die Beschwerdestellen führt dazu, dass diese von den Kunden nicht ausreichend genutzt werden können. Auch aufgrund der fehlenden Teilnahme einiger Kreditinstitute am Ombudsmannverfahren bzw. der fehlenden Bereitschaft, die Schlichtersprüche als bindend anzuerkennen, haben sich die Ombudsstellen häufig nicht als geeignetes Instrumentarium erwiesen, um das Recht auf ein Girokonto in der Praxis zu gewährleisten.

Der Bericht 2006 stellt hierzu fest: „Allerdings weisen die angesichts der Gesamtproblematik bescheidenen Zahlen der Schlichtersprüche in diesem Bereich auch aus, dass den Kontosuchenden allein und ausschließlich mit einem Verfahrensweg nicht wirksam geholfen werden kann. Denn ebenso wie die Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen vor Gericht setzt er bei den Betroffenen Routine und Qualifikation bei der eigenständigen Realisierung von Ansprüchen und eigenen Interessen voraus, was für die Mehrzahl der Betroffenen nicht vorausgesetzt werden kann.“(18)

Der PARITÄTISCHE schlägt vor, durch entsprechende gesetzliche Vorgaben die Kreditinstitute zu verpflichten, die Schlichtungssprüche ihrer jeweiligen Schlichtungsstellen als bindend zu akzeptieren.


Fazit:

Der PARITÄTISCHE fordert die Bundesregierung auf, die bislang rechtlich unverbindliche Empfehlung des ZKA aus dem Jahr 1995 durch eine verbindliche Selbstverpflichtung per Gesetz einzuführen. Jede Bürgerin und jeder Bürger muss auf Wunsch ein Girokonto eröffnen oder ggf. ein bisheriges Konto auf Guthabenbasis weiterführen können, soweit diesem Wunsch keine Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen.

Für eine solche Regelung, auf die sich der Kunde ggf. berufen können muss, spricht, – dass eine Selbstverpflichtung Rechtssicherheit für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger schafft,

– dass die Reintegration von sozial und finanziell ausgegrenzten Teilen der Bevölkerung nachhaltig gefördert würde,

– dass die Nutzung von Strohmannkonten vermindert werden könnte

– und dass Einsparpotentiale auf Seiten der Verbraucher wie der Wirtschaft und des Staates genutzt werden könnten.
Seit der ZKA-Empfehlung von 1995 besteht diesbezüglich kein grundlegender Dissens:

„Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.“(19)

Dieser Grundsatz muss jedoch auch umgesetzt werden. Um Personen mit sog. „schlechter Bonität“ die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen und so einer sozialen Ausgrenzung vorzubeugen, ist das „Girokonto für jedermann“ durch die Politik endlich durchzusetzen. Dies kann – wie die Bundesregierung vorschlägt - im Rahmen einer verbindlichen Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft realisiert werden, so dass jeder Kunde, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen ist, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist. Gerade kein Grund gegen eine Kontoführung auf Guthabenbasis ist das Vorliegen eines negativen SCHUFA-Merkmals.

Der PARITÄTISCHE fordert deshalb die Bundesregierung auf, die von ihr selbst formulierten Handlungsempfehlungen durch entsprechende Beschlüsse im Bundestag vorzubereiten und umzusetzen.



1 Bundestag-Drucksache 15/9709
2 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 27
3 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 25
4 Der PARITÄTISCHE beteiligte sich im Verlauf der letzten Jahre an einer von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) durchgeführten Erhebung solcher Fälle. Die erhobenen Daten können zwar nicht als repräsentativ gelten, da sie über die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern in Schuldnerberatungsstellen gewonnen wurden, doch zeigen diese Zahlen, dass die Offenlegung finanzieller Probleme durch die Kunden sehr häufig die fristlose Aufkündigung des Girokontos nach sich ziehen. Dies gilt auch für die Ablehnung von neu beantragten Girokonten durch Hinweise auf negative SCHUFA-Eintragungen.
5 Abgabenordnung § 224 Absatz 3 Satz 1
6 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) wurde 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) integriert.
7 Bericht der Bundesregierung vom 9.6.2000, Drs 14/3611, Seite 6
8 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 27
9 Anlagen zur Stellungnahme der AG SBV vom 3.9.2008: Fallbeispiele und beispielhafte Kündigungsschreiben
10 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 26
11 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 24
12 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 25
13 Die Institute der Sparkassenverbände sind hier ausgenommen, hier werden im Rahmen einer Selbstverpflichtung
in aller Regel Girokonten auf Guthabenbasis angeboten
14 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 25
15 Siehe auch: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, Bundestag-
Drucksache 15/5561 vom 30.5.2005
16 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 25/26
17 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 26
18 Bericht der Bundesregierung vom 14.7.2006, Drs 16/2265, Seite 26
19 Auszug aus ZKA-Empfehlung 1995

ID: 42282
Erscheinungsdatum: 28.11.08
   
 

Erzeugt: 21.01.09. Letzte Änderung: 22.01.09.
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