| BGH: „Verhaltensregeln des WPHG kein Schutzgesetz!“ Kommentar: So wird das nichts mit der "Beraterbank"! |
In einem am vergangenen Freitag (25.04.2008) veröffentlichten Urteil hat der 11. Senat des BGH entschieden dass die Anlegerschützenden Verhaltensregeln kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB darstellen. Dabei ging es konkret um die in § 32 II Nr. 1 WPHG niedergelegte Verpflichtung, dass Wertpapierdienstleister Kunden keine Produkte empfehlen dürfen, die nicht mit deren Interessen übereinstimmen.
Aus der Sicht des Anlegerschützers verwundert dieser Spruch erst einmal. Warum soll denn eine sogar konkret als Verbot niedergelegte Schutzbestimmung für Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen in einem Gesetz nun gerade kein Schutzgesetz sein? Logisch ist das nicht und auch nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt!
Wie der BGH aber in seiner Begründung durchaus offen anspricht, liegt der Sinn und der eigentliche Hintergrund dieses Spruches darin, dass die Mitarbeiter oder Geschäftsführer von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich nicht vor den Folgen solcher Verbotsvorstöße fürchten müssen. Denn wären die Bestimmungen der §§ 31, 32 WPHG Schutzgesetze, dann führt ein Verstoß gemäß § 823 II BGB dazu, dass nicht nur das Unternehmen haftet sondern konkret auch jeder Mitarbeiter wegen schuldhaften Gesetzesverstoßes. Das soll aber nicht sein! Wie der BGH insbesondere in Teilziffer 16 des Urteils ausführt, habe der Gesetzgeber nicht gewollt, dass Fahrlässigkeit von Organen oder Angestellten einer solchen Firma bei Verletzung der Vermögensinteressen von Kunden dieser Firma für eine Haftung ausreichen.
Dies soll an dieser Stelle nicht vertiefend nachgeprüft werden. Sollte dies allerdings so sein, ist dringend eine Änderung erforderlich! Wie sollen sich sonst die katastrophalen Urteile über die Qualitäten von Anlageberatern bei Banken oder anderen Wertpapierdienstfirmen verbessern, wenn ihnen nicht wirksame Sanktionen drohen. Wie kann die grundsätzlich gegebene prekäre Beweislage von Anlagegeschädigten verbessert werden, wenn so die Organe oder die Angestellten der Bank oder des Wertpapierdienstleisters so immer wieder als Zeugen für das Gegenteil in Frage kommen?
Das Urteil ist hier abrufbar.
Bremen, den 29.04.08 verantwortlich: RA Eberhard Ahr |
| ID: |
41236 |
| Autor(en): |
Eberhard Ahr |
| Erscheinungsdatum: |
30.04.08 |
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Erzeugt: 30.04.08. Letzte Änderung: 30.04.08. Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden. |